Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zwar zulässig, weil die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht aufrecht erhalten werden kann; sie ist aber nicht berechtigt.
Richtig hat schon das Erstgericht erkannt, daß die beanstandete Urheberrechtsverletzung durch eine zwar im Ausland (Italien) ausgestrahlte, aber für Österreich bestimmte ("intendierte") Rundfunksendung gemäß § 34 Abs 1 IPRG nach österreichischem Recht als dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen ist (ÖBl 1991, 181 mwN).Richtig hat schon das Erstgericht erkannt, daß die beanstandete Urheberrechtsverletzung durch eine zwar im Ausland (Italien) ausgestrahlte, aber für Österreich bestimmte ("intendierte") Rundfunksendung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, IPRG nach österreichischem Recht als dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen ist (ÖBl 1991, 181 mwN).
Nach § 17 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk durch Rundfunk oder auf ähnliche Art zu senden. Auch das Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen (§ 15 Abs 1 UrhG) und Werkstücke zu verbreiten, also feilzuhalten oder auf eine andere Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr zu bringen (§ 16 Abs 1 UrhG) sowie das Recht, ein Werk öffentlich aufzuführen (§ 18 Abs 1 UrhG), stehen ausschließlich dem Urheber zu. Freilich kann der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, einräumen, also ein Werknutzungsrecht erteilen (§ 24 Abs 1 Satz 2 UrhG). In einem solchen Fall hat sich der Urheber selbst in den Grenzen des von ihm eingeräumten Werknutzungsrechts der eigenen Verwertung seines Werkes zu enthalten (§ 26 UrhG; EvBl 1962/512). In einem solchen Fall steht zwar dem Urheber weiterhin das Recht zu, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen (§ 26 Satz 2 UrhG), insbesondere also einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch geltend zu machen; Ansprüche nach § 86 (und auch § 87) UrhG kann dann aber nur noch der Verwertungsberechtigte geltend machen, ist doch nur er der in § 86 Abs 1 genannte "Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre" (ÖBl 1984, 26). Daraus ist aber hier für die Beklagte nichts zu gewinnen:Nach Paragraph 17, Absatz eins, UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk durch Rundfunk oder auf ähnliche Art zu senden. Auch das Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen (Paragraph 15, Absatz eins, UrhG) und Werkstücke zu verbreiten, also feilzuhalten oder auf eine andere Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr zu bringen (Paragraph 16, Absatz eins, UrhG) sowie das Recht, ein Werk öffentlich aufzuführen (Paragraph 18, Absatz eins, UrhG), stehen ausschließlich dem Urheber zu. Freilich kann der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht, das Werk auf einzelne oder alle nach den Paragraphen 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, einräumen, also ein Werknutzungsrecht erteilen (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 2 UrhG). In einem solchen Fall hat sich der Urheber selbst in den Grenzen des von ihm eingeräumten Werknutzungsrechts der eigenen Verwertung seines Werkes zu enthalten (Paragraph 26, UrhG; EvBl 1962/512). In einem solchen Fall steht zwar dem Urheber weiterhin das Recht zu, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen (Paragraph 26, Satz 2 UrhG), insbesondere also einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch geltend zu machen; Ansprüche nach Paragraph 86, (und auch Paragraph 87,) UrhG kann dann aber nur noch der Verwertungsberechtigte geltend machen, ist doch nur er der in Paragraph 86, Absatz eins, genannte "Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre" (ÖBl 1984, 26). Daraus ist aber hier für die Beklagte nichts zu gewinnen:
Daß die Klägerin einem Dritten ein Werknutzungsrecht eingeräumt hätte, hat die Beklagte nicht behauptet, wurde nicht festgestellt und ist im übrigen auch nicht den Akten 27 Cg 217/91 und 8 Vr 1099/91 des Landesgerichtes K***** zu entnehmen. Die Beklagte hat in erster Instanz ihren Einwand der mangelnden Aktivlegitimation lediglich damit begründet, daß die Klägerin zu 27 Cg 217/91 des Landesgerichtes K*****, also die L***** GmbH mit der Wahrnehmung der Rechte und Vergütungsansprüche beauftragt sei (S 60). Im Verfahren 27 Cg 217/91 des Landesgerichtes K***** hat die dortige Klägerin aber nur vorgebracht (und auch bewiesen), daß ihr zwei Schallträgerhersteller die Wahrnehmung ihrer Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung nach § 66 Abs 1 und § 76 Abs 1 UrhG und zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen übertragen haben; von der Erteilung eines Werknutzungsrechtes durch die Klägerin an die L***** oder eine andere Person war dort keine Rede.Daß die Klägerin einem Dritten ein Werknutzungsrecht eingeräumt hätte, hat die Beklagte nicht behauptet, wurde nicht festgestellt und ist im übrigen auch nicht den Akten 27 Cg 217/91 und 8 römisch fünf r 1099/91 des Landesgerichtes K***** zu entnehmen. Die Beklagte hat in erster Instanz ihren Einwand der mangelnden Aktivlegitimation lediglich damit begründet, daß die Klägerin zu 27 Cg 217/91 des Landesgerichtes K*****, also die L***** GmbH mit der Wahrnehmung der Rechte und Vergütungsansprüche beauftragt sei (S 60). Im Verfahren 27 Cg 217/91 des Landesgerichtes K***** hat die dortige Klägerin aber nur vorgebracht (und auch bewiesen), daß ihr zwei Schallträgerhersteller die Wahrnehmung ihrer Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung nach Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz eins, UrhG und zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen übertragen haben; von der Erteilung eines Werknutzungsrechtes durch die Klägerin an die L***** oder eine andere Person war dort keine Rede.
Daß die L***** einen Anspruch auf angemessenes Entgelt wegen eines Eingriffes in ihr ausschließliches Recht, ihren Schallträger zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 76 Abs 1, § 86 Abs 1 Z 4 UrhG) geltend gemacht hat, kann der Klägerin als Urheberin nicht das Recht nehmen, ein Entgelt für die unbefugte Nutzung ihres Werkes (§ 86 Abs 1 Z 1 UrhG) zu verlangen.Daß die L***** einen Anspruch auf angemessenes Entgelt wegen eines Eingriffes in ihr ausschließliches Recht, ihren Schallträger zu vervielfältigen und zu verbreiten (Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, UrhG) geltend gemacht hat, kann der Klägerin als Urheberin nicht das Recht nehmen, ein Entgelt für die unbefugte Nutzung ihres Werkes (Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, UrhG) zu verlangen.
In der von der Klägerin den Schallträgerherstellern B***** und G***** offenbar erteilten Erlaubnis, das von ihr komponierte und gesungene Lied auf bestimmte Arten zu benützen, liegt eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1 UrhG); daß darin - wie die Beklagte offenbar meint - zwingend die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes zur Verwertung (also des Werknutzungsrechtes) gelegen wäre, trifft nicht zu.In der von der Klägerin den Schallträgerherstellern B***** und G***** offenbar erteilten Erlaubnis, das von ihr komponierte und gesungene Lied auf bestimmte Arten zu benützen, liegt eine Werknutzungsbewilligung (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 1 UrhG); daß darin - wie die Beklagte offenbar meint - zwingend die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes zur Verwertung (also des Werknutzungsrechtes) gelegen wäre, trifft nicht zu.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist somit zu bejahen.
Die vom Berufungsgericht vertretene und von der Beklagten in der Revision bekämpfte Rechtsauffassung, daß ihr die Urheberrechtsverletzung des beauftragten Sendeuntenehmens hätte bekannt sein müssen, weil sie entsprechende Kontrollen vorzunehmen gehabt hätte, braucht diesmal nicht überprüft zu werden:
Das vom Erstrichter erlassene Teilzwischenurteil bejahte - wie seinen Gründen eindeutig zu entnehmen ist - den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach nur soweit, als dieser auf § 86 UrhG gestützt ist; über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Klägerin wurde damit noch nicht abgesprochen.Das vom Erstrichter erlassene Teilzwischenurteil bejahte - wie seinen Gründen eindeutig zu entnehmen ist - den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach nur soweit, als dieser auf Paragraph 86, UrhG gestützt ist; über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Klägerin wurde damit noch nicht abgesprochen.
Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 86 UrhG begründende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß § 88 Abs 1 UrhG den Inhaber des Unternehmens. Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, der - ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen - auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für das Unternehmen tätig wird (SZ 26/127; SZ 28/268; ÖBl 1971, 89). Daß das Radiounternehmen hier daher im Rahmen des erteilten Werkauftrages als Beauftragter im Betrieb der Beklagten gehandelt hat, kann keinem Zweifel unterliegen.Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt nach Paragraph 86, UrhG begründende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß Paragraph 88, Absatz eins, UrhG den Inhaber des Unternehmens. Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, der - ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen - auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für das Unternehmen tätig wird (SZ 26/127; SZ 28/268; ÖBl 1971, 89). Daß das Radiounternehmen hier daher im Rahmen des erteilten Werkauftrages als Beauftragter im Betrieb der Beklagten gehandelt hat, kann keinem Zweifel unterliegen.
Im Gegensatz zu § 88 Abs 1 UrhG knüpft § 88 Abs 2 UrhG die Haftung des Unternehmensinhabers für Schadenersatzansprüche infolge eines Urheberrechtsverstoßes seines Bediensteten oder Beauftragten an die weitere Voraussetzung, daß dem Unternehmer die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein mußte. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Abs 1 und 2 des § 88 UrhG ergibt sich somit ganz zweifelsfrei, daß der Unternehmer bei Urheberrechtsverstößen seiner Bediensteten oder Beauftragten für das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG - wie sich auch aus dieser Gesetzesstelle (Abs 1 aE) ergibt - ohne jegliches eigene Verschulden haftet; nur seine Haftung für Schadenersatzforderungen nach § 87 UrhG setzt sein Verschulden voraus (Schönherr in ÖBl 1953, 68 zu ÖBl 1953, 67 = SZ 26/127; derselbe, Grundriß Rz 565.1; Peter, Urheberrecht, Anm 1 zu § 88).Im Gegensatz zu Paragraph 88, Absatz eins, UrhG knüpft Paragraph 88, Absatz 2, UrhG die Haftung des Unternehmensinhabers für Schadenersatzansprüche infolge eines Urheberrechtsverstoßes seines Bediensteten oder Beauftragten an die weitere Voraussetzung, daß dem Unternehmer die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein mußte. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Absatz eins und 2 des Paragraph 88, UrhG ergibt sich somit ganz zweifelsfrei, daß der Unternehmer bei Urheberrechtsverstößen seiner Bediensteten oder Beauftragten für das angemessene Entgelt nach Paragraph 86, UrhG - wie sich auch aus dieser Gesetzesstelle (Absatz eins, aE) ergibt - ohne jegliches eigene Verschulden haftet; nur seine Haftung für Schadenersatzforderungen nach Paragraph 87, UrhG setzt sein Verschulden voraus (Schönherr in ÖBl 1953, 68 zu ÖBl 1953, 67 = SZ 26/127; derselbe, Grundriß Rz 565.1; Peter, Urheberrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 88,).
Im Hinblick auf diesen klaren Gesetzeswortlaut kann die gegenteilige Entscheidung SZ 26/127, die in EvBl 1970/285 unkritisch wiedergegeben wurde, nicht aufrecht erhalten werden. Auf die (im Hinblick auf diese Rechtsprechung) gemachten Rechtsausführungen der Beklagten zur Verschuldensfrage ist daher nicht einzugehen.
Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.