Rechtssatz RS0077199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077199
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Daß die Verwertungsgesellschaft einen Anspruch auf angemessenes Entgelt wegen eines Eingriffes in ihr ausschließliches Recht, ihren Schallträger zu vervielfältigen und zu verbreiten ( § 76 Abs 1, § 86 Abs 1 Z 4 UrhG) geltend gemacht hat, kann der Urheberin nicht das Recht nehmen, ein Entgelt für die unbefugte Nutzung ihres Werkes (§ 86 Abs 1 Z 1 UrhG) zu verlangen. "Wir brauchen Männer"Daß die Verwertungsgesellschaft einen Anspruch auf angemessenes Entgelt wegen eines Eingriffes in ihr ausschließliches Recht, ihren Schallträger zu vervielfältigen und zu verbreiten ( Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, UrhG) geltend gemacht hat, kann der Urheberin nicht das Recht nehmen, ein Entgelt für die unbefugte Nutzung ihres Werkes (Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, UrhG) zu verlangen. "Wir brauchen Männer"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077199
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0040OB00076_9400000_001