Die Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hafteten für die durch die Veröffentlichung herbeigeführte Rechtsverletzung nicht; den Beklagten sei nämlich vorzuwerfen, jede inhaltliche Prüfung des Inserats unterlassen und Fehler damit in Kauf genommen zu haben.
Vorauszuschicken ist, dass an der aktiven Klagelegitimation kein Zweifel besteht. Den geltend gemachten Ansprüchen liegt das Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 1 UrhG) zugrunde. Lichtbildhersteller ist hier - unstrittig - der Kläger. Zwar kann der Hersteller eines Lichtbilds sämtliche im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse frei auf Dritte übertragen (MR 1994, 22 [M. Walter] = ÖBl 1994, 36 - Luftbild II); nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger aber die seinem Auftraggeber zunächst abgetretenen Schutzrechte an den Lichtbildern noch vor Klageeinbringung rückübertragen erhalten. Eine im österreichischen Prozessrecht unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft (vgl dazu ÖBl 2001, 220 - Internet-Nachrichtenagentur mwN) liegt damit - entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Revisionsbeantwortung - nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen unrichtiger Anwendung des § 473a ZPO vor:Vorauszuschicken ist, dass an der aktiven Klagelegitimation kein Zweifel besteht. Den geltend gemachten Ansprüchen liegt das Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers (Paragraph 74, Absatz eins, UrhG) zugrunde. Lichtbildhersteller ist hier - unstrittig - der Kläger. Zwar kann der Hersteller eines Lichtbilds sämtliche im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse frei auf Dritte übertragen (MR 1994, 22 [M. Walter] = ÖBl 1994, 36 - Luftbild römisch zwei); nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger aber die seinem Auftraggeber zunächst abgetretenen Schutzrechte an den Lichtbildern noch vor Klageeinbringung rückübertragen erhalten. Eine im österreichischen Prozessrecht unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft vergleiche dazu ÖBl 2001, 220 - Internet-Nachrichtenagentur mwN) liegt damit - entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Revisionsbeantwortung - nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen unrichtiger Anwendung des Paragraph 473 a, ZPO vor:
Auf die vom Kläger nunmehr bekämpfte (negative) Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, wer die Lichtbilder des Klägers der Zeitungsredaktion übermittelt habe, haben die Beklagten in der Rechtsrüge ihrer Berufung ausdrücklich Bezug genommen (S 338). Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, das die vom Kläger erstmals in der Revision bekämpfte (negative) Feststellung übernommen hat, liegt damit nicht vor.Auf die vom Kläger nunmehr bekämpfte (negative) Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, wer die Lichtbilder des Klägers der Zeitungsredaktion übermittelt habe, haben die Beklagten in der Rechtsrüge ihrer Berufung ausdrücklich Bezug genommen (S 338). Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO ausgelöst. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, das die vom Kläger erstmals in der Revision bekämpfte (negative) Feststellung übernommen hat, liegt damit nicht vor.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass die Beklagten nicht (Mit-)Täter oder Gehilfen der Schutzrechtsverletzung sind. Der urheberrechtliche - wie auch der wettbewerbsrechtliche - Unterlassungsanspruch richtet sich einerseits gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht, andererseits aber auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Die bloße adäquate Verursachung genügt für deren Haftung nicht. Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen (MR 2000, 242 [M. Walter] = GRUR Int 2001, 472 = ZfRV 2001, 75 = ÖBl 2001, 186 - Disques Duchesse III mwN). Die Erstbeklagte hat allein mit der Erteilung des Inseratenauftrags die Lichtbilder des Klägers weder vervielfältigt noch verbreitet und kommt damit als unmittelbare Täterin nicht in Betracht; gleiches gilt für den Zweitbeklagten. Die Beklagten haften aber auch nicht für einen Tatbeitrag zu einem fremden Schutzrechtsverstoß, weil eine bewusste Förderung des Täters mangels Wissens der Beklagten um die Herkunft der für ihr Inserat verwendeten Lichtbilder nicht vorliegt. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung von Überwachungs- und Prüfpflichten durch die Beklagten beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass Bildnisschutzrechte nicht schon dadurch verletzt werden, dass jemand ein Lichtbild an eine Zeitschrift weitergibt, ohne es selbst zu verbreiten (MR 1996, 67 - Leiden der Wärter); umso weniger kann demjenigen ein Eingriff in solche Rechte zugerechnet werden, von dem nicht einmal feststeht, dass er die Weitergabe von Lichtbildern veranlasst hat.Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass die Beklagten nicht (Mit-)Täter oder Gehilfen der Schutzrechtsverletzung sind. Der urheberrechtliche - wie auch der wettbewerbsrechtliche - Unterlassungsanspruch richtet sich einerseits gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht, andererseits aber auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Die bloße adäquate Verursachung genügt für deren Haftung nicht. Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen (MR 2000, 242 [M. Walter] = GRUR Int 2001, 472 = ZfRV 2001, 75 = ÖBl 2001, 186 - Disques Duchesse römisch drei mwN). Die Erstbeklagte hat allein mit der Erteilung des Inseratenauftrags die Lichtbilder des Klägers weder vervielfältigt noch verbreitet und kommt damit als unmittelbare Täterin nicht in Betracht; gleiches gilt für den Zweitbeklagten. Die Beklagten haften aber auch nicht für einen Tatbeitrag zu einem fremden Schutzrechtsverstoß, weil eine bewusste Förderung des Täters mangels Wissens der Beklagten um die Herkunft der für ihr Inserat verwendeten Lichtbilder nicht vorliegt. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung von Überwachungs- und Prüfpflichten durch die Beklagten beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass Bildnisschutzrechte nicht schon dadurch verletzt werden, dass jemand ein Lichtbild an eine Zeitschrift weitergibt, ohne es selbst zu verbreiten (MR 1996, 67 - Leiden der Wärter); umso weniger kann demjenigen ein Eingriff in solche Rechte zugerechnet werden, von dem nicht einmal feststeht, dass er die Weitergabe von Lichtbildern veranlasst hat.
Das Berufungsgericht hat aber die Unternehmerhaftung der Erstbeklagten gem § 81 Abs 1 und § 88 UrhG außer Acht gelassen. Nach dieser Bestimmung trifft die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts ua im Fall des unbefugten Eingriffs in Rechte des Lichtbildherstellers (§ 86 Abs 1 Z 4 UrhG) den Inhaber jenes Unternehmens, in dessen Betrieb der Eingriff von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist. Für das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG haftet der Unternehmer ohne eigenes Verschulden; nur seine Haftung für Schadenersatzforderungen nach § 87 UrhG setzt sein Verschulden voraus (SZ 67/115 = ÖBl 1995, 87 - Wir brauchen Männer II mwN). Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, der - ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen - auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für das Unternehmen tätig wird (SZ 67/115 = ÖBl 1995, 87 - Wir brauchen Männer II mwN).Das Berufungsgericht hat aber die Unternehmerhaftung der Erstbeklagten gem Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 88, UrhG außer Acht gelassen. Nach dieser Bestimmung trifft die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts ua im Fall des unbefugten Eingriffs in Rechte des Lichtbildherstellers (Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, UrhG) den Inhaber jenes Unternehmens, in dessen Betrieb der Eingriff von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist. Für das angemessene Entgelt nach Paragraph 86, UrhG haftet der Unternehmer ohne eigenes Verschulden; nur seine Haftung für Schadenersatzforderungen nach Paragraph 87, UrhG setzt sein Verschulden voraus (SZ 67/115 = ÖBl 1995, 87 - Wir brauchen Männer römisch zwei mwN). Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, der - ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen - auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für das Unternehmen tätig wird (SZ 67/115 = ÖBl 1995, 87 - Wir brauchen Männer römisch zwei mwN).
Dass die von der Erstbeklagten eingeschaltete Werbeagentur hier bei der Gestaltung des Inserats im Rahmen des ihr erteilten Werkauftrags als Beauftragte im Betrieb der Erstbeklagten gehandelt hat, kann keinem Zweifel unterliegen, handelte sie doch letztlich als Glied in der Organisation des Unternehmens der Erstbeklagten. Die Erstbeklagte muss dann aber auch für das Verhalten des Mitarbeiters dieser Werbeagentur, der die Lichtbilder des Klägers für das Inserat ausgewählt hat, im Rahmen des § 88 Abs 1 UrhG - selbst ohne eigenes Verschulden - einstehen. Sie wird mit dieser Haftung auch nicht unbillig belastet, stand ihr doch - auf Grund ihrer vertraglichen Beziehung zur Werbeagentur - die rechtliche Möglichkeit offen, allfälligen Verletzungen von Rechten Dritter durch ihr Inserat etwa dadurch vorzubeugen, dass sie sich das Inserat vor seiner Veröffentlichung zur Überprüfung und Genehmigung hätte vorlegen lassen (vgl in diesem Sinne auch die stRsp zur ähnlichen Bestimmung der Unternehmerhaftung nach § 18 UWG: ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner mwN).Dass die von der Erstbeklagten eingeschaltete Werbeagentur hier bei der Gestaltung des Inserats im Rahmen des ihr erteilten Werkauftrags als Beauftragte im Betrieb der Erstbeklagten gehandelt hat, kann keinem Zweifel unterliegen, handelte sie doch letztlich als Glied in der Organisation des Unternehmens der Erstbeklagten. Die Erstbeklagte muss dann aber auch für das Verhalten des Mitarbeiters dieser Werbeagentur, der die Lichtbilder des Klägers für das Inserat ausgewählt hat, im Rahmen des Paragraph 88, Absatz eins, UrhG - selbst ohne eigenes Verschulden - einstehen. Sie wird mit dieser Haftung auch nicht unbillig belastet, stand ihr doch - auf Grund ihrer vertraglichen Beziehung zur Werbeagentur - die rechtliche Möglichkeit offen, allfälligen Verletzungen von Rechten Dritter durch ihr Inserat etwa dadurch vorzubeugen, dass sie sich das Inserat vor seiner Veröffentlichung zur Überprüfung und Genehmigung hätte vorlegen lassen vergleiche in diesem Sinne auch die stRsp zur ähnlichen Bestimmung der Unternehmerhaftung nach Paragraph 18, UWG: ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner mwN).
Der Revision ist deshalb teilweise Folge zu geben und die Erstbeklagte zur Zahlung des angemessenen Entgelts zu verpflichten; im übrigen hat es bei der Abweisung des Klagebegehrens zu bleiben. Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich hinsichtlich des zur Gänze obsiegenden Zweitbeklagten auf § 41 Abs 1 ZPO, hinsichtlich der Erstbeklagten auf § 43 Abs 2 ZPO. Der gegenüber der Erstbeklagten mit rund 10 % seines Begehrens obsiegende Kläger muss dieser 80 % von deren Hälfte der Vertretungskosten ersetzen und erhält von ihr 10% der von ihm verzeichneten Barauslagen (Pauschalgebühr erster Instanz und Sachverständigen-Gebühren). Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit seiner Berufungsschrift keinen Erfolg erzielt und muss den Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zur Gänze ersetzen. Der Zweitbeklagte konnte mit seiner Berufung (Bemessungsgrundlage 338.390 S) die gegen ihn gerichteten Ansprüche zur Gänze abwehren, die Erstbeklagte hingegen nur mit 87,5%, weshalb sie 75% des Kopfanteils ihrer Vertretungskosten und die Pauschalgebühr zweiter Instanz im Ausmaß von 87,5% ersetzt erhält. Im Revisionsverfahren entspricht der Erfolg des Klägers jenem im Verfahren erster Instanz. Die gegenseitigen Ansprüche zwischen Kläger und Erstbeklagter waren zu saldieren.Der Revision ist deshalb teilweise Folge zu geben und die Erstbeklagte zur Zahlung des angemessenen Entgelts zu verpflichten; im übrigen hat es bei der Abweisung des Klagebegehrens zu bleiben. Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich hinsichtlich des zur Gänze obsiegenden Zweitbeklagten auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, hinsichtlich der Erstbeklagten auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Der gegenüber der Erstbeklagten mit rund 10 % seines Begehrens obsiegende Kläger muss dieser 80 % von deren Hälfte der Vertretungskosten ersetzen und erhält von ihr 10% der von ihm verzeichneten Barauslagen (Pauschalgebühr erster Instanz und Sachverständigen-Gebühren). Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit seiner Berufungsschrift keinen Erfolg erzielt und muss den Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zur Gänze ersetzen. Der Zweitbeklagte konnte mit seiner Berufung (Bemessungsgrundlage 338.390 S) die gegen ihn gerichteten Ansprüche zur Gänze abwehren, die Erstbeklagte hingegen nur mit 87,5%, weshalb sie 75% des Kopfanteils ihrer Vertretungskosten und die Pauschalgebühr zweiter Instanz im Ausmaß von 87,5% ersetzt erhält. Im Revisionsverfahren entspricht der Erfolg des Klägers jenem im Verfahren erster Instanz. Die gegenseitigen Ansprüche zwischen Kläger und Erstbeklagter waren zu saldieren.