Rechtssatz RS0077065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077065
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Der Grundsatz der freien Übertragbarkeit unter Lebenden gilt auch für die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 und 4 UrhG; die freie Übertragbarkeit aller im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse ist durch die tiefgreifenden Unterschiede zwischen Lichtbildwerken im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG und (gewöhnlichen) Lichtbildern gerechtfertigt; da letztere keine eigenpersönlichen Schöpfungen ihrer Hersteller sind, fehlt hier jener enge Zusammenhang, der bei Werken der bildenden Künste eine völlige Loslösung des Urheberrechtes vom Urheber und die Behandlung dieses Rechtes als frei verkäufliche Ware ausschließt.Der Grundsatz der freien Übertragbarkeit unter Lebenden gilt auch für die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers nach Paragraph 74, Absatz 3 und 4 UrhG; die freie Übertragbarkeit aller im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse ist durch die tiefgreifenden Unterschiede zwischen Lichtbildwerken im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG und (gewöhnlichen) Lichtbildern gerechtfertigt; da letztere keine eigenpersönlichen Schöpfungen ihrer Hersteller sind, fehlt hier jener enge Zusammenhang, der bei Werken der bildenden Künste eine völlige Loslösung des Urheberrechtes vom Urheber und die Behandlung dieses Rechtes als frei verkäufliche Ware ausschließt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 341/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 341/86
Veröff: SZ 59/152 = ÖBl 1987,53 = MR 1986 H5,18 (M Walter)
- 4 Ob 142/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 142/93
Auch; Beisatz: Davon sind auch Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen umfaßt, die vor der Übertragung begangen wurden. (T1)
- 4 Ob 279/01k
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 279/01k
Vgl auch; Beisatz: Zwar kann der Hersteller eines Lichtbilds sämtliche im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse frei auf Dritte übertragen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077065
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0040OB00341_8600000_002