II. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, weil darin mehrere Fragen aufgeworfen werden, zu denen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist auch teilweise berechtigt.römisch zwei. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, weil darin mehrere Fragen aufgeworfen werden, zu denen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist auch teilweise berechtigt.
Nach Meinung der beklagten Partei sei die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft vorbehalten, weil er eindeutig "in gesammelter Form Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz" geltend mache. Er verstoße damit gegen die Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK). Gemäß § 2 Verwertungsgesellschaftengesetz hätten konzessionslos betriebene Unternehmen ihre Tätigkeit einzustellen. Aus diesen Gründen sei die Klagelegitimation des Klägers zu verneinen. Dem kann nicht gefolgt werden:Nach Meinung der beklagten Partei sei die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft vorbehalten, weil er eindeutig "in gesammelter Form Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz" geltend mache. Er verstoße damit gegen die Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK). Gemäß Paragraph 2, Verwertungsgesellschaftengesetz hätten konzessionslos betriebene Unternehmen ihre Tätigkeit einzustellen. Aus diesen Gründen sei die Klagelegitimation des Klägers zu verneinen. Dem kann nicht gefolgt werden:
Nach Art II Abs 1 UrhGNov 1980 ist das VerwGesG (und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl 1936/188) mit einer bestimmten Maßgabe auch auf Unternehmen anzuwenden, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus § 42 Abs 5 bis 7 UrhG und in Verbindung damit aus § 69 Abs 3, § 74 Abs 7 und § 76 Abs 4 UrhG (Leerkassenvergütung) oder aus § 59 a UrhG und in Verbindung damit aus § 67 Abs 2, § 74 Abs 7, § 76 Abs 6 und § 76 a Abs 5 UrhG (Kabelvergütung) geltend zu machen. Das gleiche gilt nach Art II Abs 1 a UrhGNov 1980 idF UrhGNov 1986 für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter FormNach Artikel römisch zwei, Absatz eins, UrhGNov 1980 ist das VerwGesG (und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl 1936/188) mit einer bestimmten Maßgabe auch auf Unternehmen anzuwenden, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 UrhG und in Verbindung damit aus Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 7 und Paragraph 76, Absatz 4, UrhG (Leerkassenvergütung) oder aus Paragraph 59, a UrhG und in Verbindung damit aus Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6 und Paragraph 76, a Absatz 5, UrhG (Kabelvergütung) geltend zu machen. Das gleiche gilt nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, a UrhGNov 1980 in der Fassung UrhGNov 1986 für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
2. im Absatz 1 nicht genannte Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.
Sowohl der Zusammenhang mit Abs 1 des Art II UrhGNov 1980 als auch das Erfordernis, die Ansprüche "in gesammelter Form" geltend zu machen, spricht für die von Michel Walter aaO vertretene Auslegung, daß unter den im Abs 1 a Z 2 erwähnten "im Abs 1 nicht genannten Ansprüche nach dem UrhG" andere Vergütungs-, nicht aber etwa Unterlassungsansprüche udgl. gemeint sind. Selbst wenn man aber dieser Ansicht nicht folgen wollte, wäre für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, ist doch - jedenfalls in jenem Bereich, welcher der hier zu beurteilenden Klage zugrunde liegt - ein Tätigwerden des Klägers durch Geltendmachung von Ansprüchen "in gesammelter Form" nicht zu erkennen; vielmehr hat sich der Kläger anläßlich des hier strittigen Falles bestimmte Rechte einräumen lassen, die er - gesondert - geltend macht. Er hat daher keine mangels der erforderlichen Genehmigung (§ 1 VerwGesG) unzulässige und die Einstellung des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach sich ziehende (§ 2 VerwGesG) Tätigkeit ausgeübt; seine Klagebefugnis ist im Hinblick auf die ihm eingeräumten Rechte zu bejahen. Auch Zanger vertritt (aaO 66 f) diese Auffassung und verweist nur auf ein mögliches Konkurrenz- und Spannungsverhältnis zwischen der VBK und dem hiesigen Kläger, das sich aus der Betriebsgenehmigung der VBK durch das BMUK und der damit verbundenen gesetzlich eingerichteten Monopolstellung ergebe. Eine etwaige Überschneidung der Geschäftsbereiche beider Gesellschaften kann aber nichts daran ändern, daß der Kläger jedenfalls insoweit, als er Unterlassungsklagen der vorliegenden Art erhebt, nicht den Betrieb einer Verwertungsgesellschaft ausübt.Sowohl der Zusammenhang mit Absatz eins, des Artikel römisch zwei, UrhGNov 1980 als auch das Erfordernis, die Ansprüche "in gesammelter Form" geltend zu machen, spricht für die von Michel Walter aaO vertretene Auslegung, daß unter den im Absatz eins, a Ziffer 2, erwähnten "im Absatz eins, nicht genannten Ansprüche nach dem UrhG" andere Vergütungs-, nicht aber etwa Unterlassungsansprüche udgl. gemeint sind. Selbst wenn man aber dieser Ansicht nicht folgen wollte, wäre für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, ist doch - jedenfalls in jenem Bereich, welcher der hier zu beurteilenden Klage zugrunde liegt - ein Tätigwerden des Klägers durch Geltendmachung von Ansprüchen "in gesammelter Form" nicht zu erkennen; vielmehr hat sich der Kläger anläßlich des hier strittigen Falles bestimmte Rechte einräumen lassen, die er - gesondert - geltend macht. Er hat daher keine mangels der erforderlichen Genehmigung (Paragraph eins, VerwGesG) unzulässige und die Einstellung des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach sich ziehende (Paragraph 2, VerwGesG) Tätigkeit ausgeübt; seine Klagebefugnis ist im Hinblick auf die ihm eingeräumten Rechte zu bejahen. Auch Zanger vertritt (aaO 66 f) diese Auffassung und verweist nur auf ein mögliches Konkurrenz- und Spannungsverhältnis zwischen der VBK und dem hiesigen Kläger, das sich aus der Betriebsgenehmigung der VBK durch das BMUK und der damit verbundenen gesetzlich eingerichteten Monopolstellung ergebe. Eine etwaige Überschneidung der Geschäftsbereiche beider Gesellschaften kann aber nichts daran ändern, daß der Kläger jedenfalls insoweit, als er Unterlassungsklagen der vorliegenden Art erhebt, nicht den Betrieb einer Verwertungsgesellschaft ausübt.
Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgeführt hat kann der Hersteller eines Lichtbildes nicht nur die in § 74 Abs 1 UrhG angeführten Verwertungsrechte übertragen (§ 74 Abs 2 UrhG), sondern nach dem Grundsatz der freien Übertragbarkeit aller im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse (§ 74 Abs 2 und 7 UrhG) zugleich mit der treuhändigen Übertragung von Verwertungsrechten dem Erwerber auch das Recht einräumen, das in § 74 Abs 3 UrhG normierte Recht auf Namensnennung ebenfalls treuhändig im Interesse des Überträgers wahrzunehmen (ÖBl 1987, 52).Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgeführt hat kann der Hersteller eines Lichtbildes nicht nur die in Paragraph 74, Absatz eins, UrhG angeführten Verwertungsrechte übertragen (Paragraph 74, Absatz 2, UrhG), sondern nach dem Grundsatz der freien Übertragbarkeit aller im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse (Paragraph 74, Absatz 2 und 7 UrhG) zugleich mit der treuhändigen Übertragung von Verwertungsrechten dem Erwerber auch das Recht einräumen, das in Paragraph 74, Absatz 3, UrhG normierte Recht auf Namensnennung ebenfalls treuhändig im Interesse des Überträgers wahrzunehmen (ÖBl 1987, 52).
Der Kläger ist auch zur Geltendmachung der ihm übertragenen Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen befugt, die vor der Übertragung begangen wurden. Entgegen der Meinung der beklagten Partei (S. 137) kann in einem solchen Fall nicht von einer bloßen gewillkürten Prozeßstandschaft gesprochen werden, hat doch der Hersteller des Lichtbildes dem Kläger nicht allein sein Klagerecht, sondern auch materielle Rechte, insbesondere seine Unterlassungsansprüche, abgetreten. Eine gewillkürte Prozeßstandschaft ist aber durch die hier eben vermiedene Trennung zwischen materieller Rechtsbefugnis und prozessualem Durchsetzungsrecht gekennzeichnet (Fasching, LB2 Rz 344; SZ 47/46; MR 1992, 124 ua). Zwar kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden, weil ja der Unterlassungsanspruch zum Unternehmen gehört (§ 14 UWG), so daß es bei Übertragung des Unterlassungsanspruches allein zu einer Trennung zwischen dem Anspruch und dem Recht auf Durchsetzung käme (MR 1992, 124); die Ansprüche des Lichtbildherstellers sind aber unabhängig vom Unternehmen frei übertragbar. Die Verknüpfung zwischen Unternehmen und wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsanspruch hat der Oberste Gerichtshof auch in RdW 1989, 63 zum Ausdruck gebracht, gleichzeitig aber ausgesprochen, daß ein von den Gründern einer GmbH im Rahmen eines bereits betriebenen Unternehmens erworbener Unterlassungsanspruch nach dem UWG durch die Übertragung des Unternehmens auf die später registrierte Gesellschaft übergeht. Im übrigen können Unterlassungsansprüche, weil sie ja erst durch die Rechtsverletzung des Gegners entstehen, immer nur nach der Rechtsverletzung übertragen werden. Aus diesen Erwägungen muß daher die Klagebefugnis des Klägers bejaht werden.Der Kläger ist auch zur Geltendmachung der ihm übertragenen Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen befugt, die vor der Übertragung begangen wurden. Entgegen der Meinung der beklagten Partei (S. 137) kann in einem solchen Fall nicht von einer bloßen gewillkürten Prozeßstandschaft gesprochen werden, hat doch der Hersteller des Lichtbildes dem Kläger nicht allein sein Klagerecht, sondern auch materielle Rechte, insbesondere seine Unterlassungsansprüche, abgetreten. Eine gewillkürte Prozeßstandschaft ist aber durch die hier eben vermiedene Trennung zwischen materieller Rechtsbefugnis und prozessualem Durchsetzungsrecht gekennzeichnet (Fasching, LB2 Rz 344; SZ 47/46; MR 1992, 124 ua). Zwar kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden, weil ja der Unterlassungsanspruch zum Unternehmen gehört (Paragraph 14, UWG), so daß es bei Übertragung des Unterlassungsanspruches allein zu einer Trennung zwischen dem Anspruch und dem Recht auf Durchsetzung käme (MR 1992, 124); die Ansprüche des Lichtbildherstellers sind aber unabhängig vom Unternehmen frei übertragbar. Die Verknüpfung zwischen Unternehmen und wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsanspruch hat der Oberste Gerichtshof auch in RdW 1989, 63 zum Ausdruck gebracht, gleichzeitig aber ausgesprochen, daß ein von den Gründern einer GmbH im Rahmen eines bereits betriebenen Unternehmens erworbener Unterlassungsanspruch nach dem UWG durch die Übertragung des Unternehmens auf die später registrierte Gesellschaft übergeht. Im übrigen können Unterlassungsansprüche, weil sie ja erst durch die Rechtsverletzung des Gegners entstehen, immer nur nach der Rechtsverletzung übertragen werden. Aus diesen Erwägungen muß daher die Klagebefugnis des Klägers bejaht werden.
Zuzustimmen ist der beklagten Partei darin, daß der Spruch der angefochtenen einstweiligen Verfügung insoweit über das zu sichernde Urteilsbegehren hinausgeht, als sich letzteres nur auf jene Luftaufnahme des Photographen Ernst S*****s bezieht, an denen die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte der Luftbild S***** KEG oder dem Kläger zustehen, wogegen das einstweilige Unterlassungsgebot darüber hinaus auch jene Luftaufnahmen umfaßt, an denen der Photograph selbst diese Rechte hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat der Lichtbildhersteller alle seine Leistungsschutzrechte der Luftbild S***** KEG übertragen; sein Urheberrecht ist aber unübertragbar (§ 23 Abs 3 UrhG). Sollte Ernst S***** Lichtbilder hergestellt haben, die Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind (§ 3 Abs 2 UrhG), dann wären diese zwar nicht vom Urteils-, wohl aber vom Sicherungsbegehren umfaßt. Da sich eine einstweilige Verfügung nach ständiger Rechtsprechung immer im Rahmen des Hauptanspruches halten muß, ist der Sicherungsantrag in diesem Umfang unberechtigt (SZ 47/109; ÖBl 1978, 134; JBl 1987, 728).Zuzustimmen ist der beklagten Partei darin, daß der Spruch der angefochtenen einstweiligen Verfügung insoweit über das zu sichernde Urteilsbegehren hinausgeht, als sich letzteres nur auf jene Luftaufnahme des Photographen Ernst S*****s bezieht, an denen die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte der Luftbild S***** KEG oder dem Kläger zustehen, wogegen das einstweilige Unterlassungsgebot darüber hinaus auch jene Luftaufnahmen umfaßt, an denen der Photograph selbst diese Rechte hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat der Lichtbildhersteller alle seine Leistungsschutzrechte der Luftbild S***** KEG übertragen; sein Urheberrecht ist aber unübertragbar (Paragraph 23, Absatz 3, UrhG). Sollte Ernst S***** Lichtbilder hergestellt haben, die Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind (Paragraph 3, Absatz 2, UrhG), dann wären diese zwar nicht vom Urteils-, wohl aber vom Sicherungsbegehren umfaßt. Da sich eine einstweilige Verfügung nach ständiger Rechtsprechung immer im Rahmen des Hauptanspruches halten muß, ist der Sicherungsantrag in diesem Umfang unberechtigt (SZ 47/109; ÖBl 1978, 134; JBl 1987, 728).
Zutreffend verweist die beklagte Partei auch darauf, daß Urheberrechte an den Luftaufnahmen des Photographen Ernst S***** weder der Luftbild S***** KEG noch dem Kläger zustehen. Insoweit ist die mit dem Sicherungsantrag übereinstimmende Fassung des angefochtenen Beschlusses verfehlt.
Wie schon ausgeführt, ist die Übertragung von Unterlassungsansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz zulässig. Ernst S***** und die Luftbild S***** KEG haben dem Kläger das Recht eingeräumt, gegen Verletzer ihrer Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte Unterlassungsansprüche geltend zu machen, wobei diese nicht auf den "gegenständlichen Verletzungsfall" (also die Vervielfältigung und Verbreitung des Lichtbildes vom Benediktinerstift Kremsmünster) beschränkt sein sollte. Darin muß eine Übertragung der Unterlassungsansprüche des Lichtbildherstellers und seiner Rechtsnachfolgerin an den Kläger gesehen werden. Daß dem Kläger nur die Schutzrechte des Lichtbildherstellers an der Aufnahme vom Stift zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen und alle Werknutzungsrechte daran eingeräumt wurden, bildet kein Hindernis dafür, in Ansehung aller anderen Lichtbilder den Unterlassungsanspruch zu übertragen. Damit wird dem Kläger ermöglicht, seinem Begehren eine weitere Fassung zu geben und auch für den Fall einer Rechtsverletzung der beklagten Partei in Ansehung eines anderen Lichtbildes desselben Photographen bereits einen Exekutionstitel zu erwirken. Da es durchaus Luftaufnahmen des Photographen Ernst S***** geben kann, an denen die Werknutzungs- oder Leistungsschutzrechte der Luftbild S***** KEG, nicht aber dem Kläger zustehen, dem Kläger aber auch insoweit ein Unterlassungsanspruch übertragen wurde, kann nicht gesagt werden, der Kläger mache Rechte geltend, welche einem Dritten, der nicht Verfahrenspartei ist, zustehe. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb in MR 1991, 238 ein inhaltsgleiches Unterlassungsgebot nicht beanstandet.
Der Rüge der beklagten Partei, das Unterlassungsgebot sei mangels Klarstellung, was unter "ordnungsgemäßer Herstellerbezeichnung (Namensnennung)" zu verstehen sei unbestimmt, kann durch eine Verdeutlichung des Spruches dahin Rechnung getragen werden, daß - im Sinne des Klagevorbringens - der Beklagten verboten wird, die mehrfach erwähnte Luftbildaufnahme insbesondere ohne Herstellerbezeichnung (§ 74 Abs 3 UrhG) bzw Namensnennung (§ 20 Abs 1 UrhG) zu verwerten. Eine weitere Konkretisierung erscheint weder notwendig noch auch möglich.Der Rüge der beklagten Partei, das Unterlassungsgebot sei mangels Klarstellung, was unter "ordnungsgemäßer Herstellerbezeichnung (Namensnennung)" zu verstehen sei unbestimmt, kann durch eine Verdeutlichung des Spruches dahin Rechnung getragen werden, daß - im Sinne des Klagevorbringens - der Beklagten verboten wird, die mehrfach erwähnte Luftbildaufnahme insbesondere ohne Herstellerbezeichnung (Paragraph 74, Absatz 3, UrhG) bzw Namensnennung (Paragraph 20, Absatz eins, UrhG) zu verwerten. Eine weitere Konkretisierung erscheint weder notwendig noch auch möglich.
Dem Revisionsrekurs war daher insoweit teilweise Folge zu geben, als vom Unterlassungsgebot nur solche Luftaufnahmen Ernst S*****s vom Benediktinerstift Kremsmünster zu erfassen sind, an denen die Werknutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte (und nicht auch Urheberrechte) der Luftbild S***** KEG oder dem Kläger (und nicht auch Ernst S***** selbst) zustehen; in bezug auf Herstellerbezeichnung und Namensnennung war der Spruch im obigen Sinne neu zu fassen. Das Mehrbegehren mußte abgewiesen werden; im übrigen war der angefochtene Beschluß zu bestätigen.
Im Hinblick auf den geringen, im wesentlichen nur formalen Rechtsmittelerfolg der beklagten Partei konnte der Kostenausspruch der zweiten Instanz unberührt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO.Im Hinblick auf den geringen, im wesentlichen nur formalen Rechtsmittelerfolg der beklagten Partei konnte der Kostenausspruch der zweiten Instanz unberührt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.