Rechtssatz RS0077071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077071
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Wird mit der treuhändigen Übertragung von Verwertungsrechten nach § 74 Abs 1 UrhG dem Erwerber auch das Recht eingeräumt, das in § 74 Abs 3 UrhG normierte Recht auf Namensnennung gleichfalls treuhändig in seinem (des Überträgers) Interesse wahrzunehmen, kann bei Wahrnehmung durch den Erwerber von einer dem österreichischen Recht fremden "gewillkürten Prozeßstandschaft" - im Sinne der bloßen Abtretung des Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiell-rechtlicher Beziehungen - keine Rede sein.Wird mit der treuhändigen Übertragung von Verwertungsrechten nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG dem Erwerber auch das Recht eingeräumt, das in Paragraph 74, Absatz 3, UrhG normierte Recht auf Namensnennung gleichfalls treuhändig in seinem (des Überträgers) Interesse wahrzunehmen, kann bei Wahrnehmung durch den Erwerber von einer dem österreichischen Recht fremden "gewillkürten Prozeßstandschaft" - im Sinne der bloßen Abtretung des Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiell-rechtlicher Beziehungen - keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 341/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 341/86
Veröff: SZ 59/152 = MR 1986 H5,18 = ÖBl 1987,53
- 4 Ob 142/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 142/93
- 4 Ob 93/01g
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 93/01g
Ähnlich
- 4 Ob 279/01k
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 279/01k
Vgl auch; Beisatz: Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im österreichischen Prozessrecht unzulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077071
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0040OB00341_8600000_003