Begründung:
Gerhard W*** war von 1981 bis 1984 bei der beklagten Verlagsgesellschaft m.b.H. - der Eigentümerin und Verlegerin (Medieninhaberin) der Zeitschriften "Rennbahn-Express" und "Basta" - als Fotograf in der Stellung eines freien Mitarbeiters tätig. Als solcher stellte er im Auftrag der Beklagten mit dem ihm von dieser übergebenen Filmmaterial Lichtbilder her, welche er zum Teil auch selbst im Labor der Beklagten entwickelte. Eine große Anzahl dieser Bilder wurde von der Beklagten in ihren Zeitschriften veröffentlicht.
Mit den beiden Erklärungen vom 2.September und vom 13.November 1985 übertrug Gerhard W*** dem klagenden "R*** DER
P*** Ö***" gemäß § 74 Abs 2 und 5 UrhG alle ihmP*** Ö***" gemäß Paragraph 74, Absatz 2 und 5 UrhG alle ihm
zustehenden Schutzrechte des Lichtbildherstellers einschließlich des Rechtes der Herstellerbezeichnung (Namensnennung) nach § 74 Abs 3 UrhG, und zwar zur treuhändigen Wahrnehmung im eigenen Namen, jedoch im Interesse und für Rechnung Gerhard W***. Sofern es sich dabei um Werke der Lichtbildkunst (§ 3 Abs 2 UrhG) handeln sollte, gelte das alleinige und ausschließliche Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG) als eingeräumt. Der Kläger sei insbesondere berechtigt, im eigenen Namen gegen jeden Rechtsverletzer vorzugehen und alle zivil- und strafrechtlichen Ansprüche (§§ 81 ff und §§ 91 ff UrhG) im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere Unterlassungsansprüche hinsichtlich aller Lichtbilder, an denen dem Überträger Rechte zustehen (Beilage A). Hinsichtlich des Rechtes auf Herstellerbezeichnung (Namensnennung) nach § 74 Abs 3 UrhG sollte diese Rechtsübertragung so zu verstehen sein, daß der Kläger zur Wahrnehmung des Rechtes Gerhard W*** auf Herstellerbezeichnung (Namensnennung) im eigenen Namen, nicht aber berechtigt sein sollte, sich selbst als Hersteller zu bezeichnen; entsprechendes habe für das parallele Schutzrecht nach § 3 Abs 2 und § 20 UrhG zu gelten (Beilage A 1 ).zustehenden Schutzrechte des Lichtbildherstellers einschließlich des Rechtes der Herstellerbezeichnung (Namensnennung) nach Paragraph 74, Absatz 3, UrhG, und zwar zur treuhändigen Wahrnehmung im eigenen Namen, jedoch im Interesse und für Rechnung Gerhard W***. Sofern es sich dabei um Werke der Lichtbildkunst (Paragraph 3, Absatz 2, UrhG) handeln sollte, gelte das alleinige und ausschließliche Werknutzungsrecht (Paragraph 24, UrhG) als eingeräumt. Der Kläger sei insbesondere berechtigt, im eigenen Namen gegen jeden Rechtsverletzer vorzugehen und alle zivil- und strafrechtlichen Ansprüche (Paragraphen 81, ff und Paragraphen 91, ff UrhG) im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere Unterlassungsansprüche hinsichtlich aller Lichtbilder, an denen dem Überträger Rechte zustehen (Beilage A). Hinsichtlich des Rechtes auf Herstellerbezeichnung (Namensnennung) nach Paragraph 74, Absatz 3, UrhG sollte diese Rechtsübertragung so zu verstehen sein, daß der Kläger zur Wahrnehmung des Rechtes Gerhard W*** auf Herstellerbezeichnung (Namensnennung) im eigenen Namen, nicht aber berechtigt sein sollte, sich selbst als Hersteller zu bezeichnen; entsprechendes habe für das parallele Schutzrecht nach Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 20, UrhG zu gelten (Beilage A 1 ).
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Lichtbilder des Fotografen Gerhard W***, an denen die Rechte des Lichtbildherstellers Gerhard W*** oder dem Kläger zustehen, insbesondere die in Beilage B bezeichneten und in den Zeitschriften "Rennbahn-Express" und "Basta" veröffentlichten Aufnahmen, unter Weglassung der Herstellerbezeichnung und/oder unter Nennung des Lichtbildherstellers nur beim Impressum zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Nach seinen Statuten verfolge der klagende Verein den Zweck, seinen Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren und die Berufsinteressen der österreichischen Berufsfotografen zu vertreten; dabei könne er sich im Rahmen des Rechtsschutzes auch Rechte seiner Mitglieder übertragen lassen. Gerhard W*** habe der Beklagten nur die einfache Bewilligung erteilt, die von ihm hergestellten Lichtbilder in der Zeitschrift, für die er sie aufgenommen hatte, jeweils im Zusammenhang mit einem bestimmten Artikel oder zu einem besonders vereinbarten Zweck gegen Honorarzahlung und Namensnennung beim Lichtbild zu veröffentlichen; darüber hinaus habe er keinerlei Rechte übertragen und auch weder Nutzungsrechte eingeräumt noch Nutzungsbewilligungen erteilt. Gerhard W*** habe alle von ihm hergestellten Aufnahmen zumindest auf den Umhüllungen mit einem den Hersteller bezeichnenden Copyright-Vermerk ("c. W***") versehen. Er habe damit einer Weisung der Beklagten entsprochen, die außer Haus entwickelten Aufnahmen mit dem Herstellervermerk zu versehen. Schließlich seien auch jeweils zusammengehörende Aufnahmen in Schachteln aufbewahrt worden, welche gleichfalls den Namen des Fotografen getragen hätten. Trotzdem habe die Beklagte bei der Veröffentlichung seiner Lichtbilder den Namen des Herstellers nicht genannt, sondern ihn nur im Impressum ("Fotoredaktion") neben anderen Fotografen angeführt; manchmal sei Gerhard W*** nicht einmal dort genannt worden. Durch das Weglassen der Herstellerbezeichnung bei der Veröffentlichung seiner Lichtbilder habe die Beklagte das Recht Gerhard W*** auf Namensnennung nach § 74 Abs 3 UrhG verletzt.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Lichtbilder des Fotografen Gerhard W***, an denen die Rechte des Lichtbildherstellers Gerhard W*** oder dem Kläger zustehen, insbesondere die in Beilage B bezeichneten und in den Zeitschriften "Rennbahn-Express" und "Basta" veröffentlichten Aufnahmen, unter Weglassung der Herstellerbezeichnung und/oder unter Nennung des Lichtbildherstellers nur beim Impressum zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Nach seinen Statuten verfolge der klagende Verein den Zweck, seinen Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren und die Berufsinteressen der österreichischen Berufsfotografen zu vertreten; dabei könne er sich im Rahmen des Rechtsschutzes auch Rechte seiner Mitglieder übertragen lassen. Gerhard W*** habe der Beklagten nur die einfache Bewilligung erteilt, die von ihm hergestellten Lichtbilder in der Zeitschrift, für die er sie aufgenommen hatte, jeweils im Zusammenhang mit einem bestimmten Artikel oder zu einem besonders vereinbarten Zweck gegen Honorarzahlung und Namensnennung beim Lichtbild zu veröffentlichen; darüber hinaus habe er keinerlei Rechte übertragen und auch weder Nutzungsrechte eingeräumt noch Nutzungsbewilligungen erteilt. Gerhard W*** habe alle von ihm hergestellten Aufnahmen zumindest auf den Umhüllungen mit einem den Hersteller bezeichnenden Copyright-Vermerk ("c. W***") versehen. Er habe damit einer Weisung der Beklagten entsprochen, die außer Haus entwickelten Aufnahmen mit dem Herstellervermerk zu versehen. Schließlich seien auch jeweils zusammengehörende Aufnahmen in Schachteln aufbewahrt worden, welche gleichfalls den Namen des Fotografen getragen hätten. Trotzdem habe die Beklagte bei der Veröffentlichung seiner Lichtbilder den Namen des Herstellers nicht genannt, sondern ihn nur im Impressum ("Fotoredaktion") neben anderen Fotografen angeführt; manchmal sei Gerhard W*** nicht einmal dort genannt worden. Durch das Weglassen der Herstellerbezeichnung bei der Veröffentlichung seiner Lichtbilder habe die Beklagte das Recht Gerhard W*** auf Namensnennung nach Paragraph 74, Absatz 3, UrhG verletzt.
Die Beklagte hat sich gegen den Sicherungsantrag ausgesprochen. Der Kläger habe nicht bescheinigt, daß die Prozeßführung durch seine Statuten gedeckt sei; er sei deshalb zur Klage nicht aktiv legitimiert. Der Inhalt der beiden Übertragungserklärungen Gerhard W*** sei unklar: Sollte er materiell Berechtigter geblieben sein, dann könne der Kläger nicht die Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern verlangen, an denen "ihm" Rechte zustehen; in diesem Fall hätte er von Gerhard W*** in unzulässiger Weise nur das Prozeßführungsrecht erworben. Die Übertragung des Rechtes, für einen anderen dessen höchst persönliche Schutzrechte durchzusetzen, sei in § 74 Abs 5 UrhG nicht vorgesehen. Gerhard W*** habe auch nicht alle von ihm hergestellten Aufnahmen mit einem Herstellervermerk versehen. Keines der in Beilage B angeführten Lichtbilder habe im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in den Zeitschriften der Beklagten einen derartigen Vermerk getragen; wenn überhaupt, sei der Name Gerhard W*** erst nachträglich beigesetzt worden. Gerhard W*** habe seit dem Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte gewußt, daß die Namen der Fotografen nur im Impressum der Zeitschriften genannt würden; er habe dagegen niemals einen Einwand erhoben, so daß zumindest schlüssig (§ 863 ABGB) eine Vereinbarung in dieser Richtung zustande gekommen sei. Gerhard W*** habe die von ihm hergestellten Lichtbilder der Beklagten überlassen und ihr dabei unbeschränkte Verwertungsrechte eingeräumt.Die Beklagte hat sich gegen den Sicherungsantrag ausgesprochen. Der Kläger habe nicht bescheinigt, daß die Prozeßführung durch seine Statuten gedeckt sei; er sei deshalb zur Klage nicht aktiv legitimiert. Der Inhalt der beiden Übertragungserklärungen Gerhard W*** sei unklar: Sollte er materiell Berechtigter geblieben sein, dann könne der Kläger nicht die Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern verlangen, an denen "ihm" Rechte zustehen; in diesem Fall hätte er von Gerhard W*** in unzulässiger Weise nur das Prozeßführungsrecht erworben. Die Übertragung des Rechtes, für einen anderen dessen höchst persönliche Schutzrechte durchzusetzen, sei in Paragraph 74, Absatz 5, UrhG nicht vorgesehen. Gerhard W*** habe auch nicht alle von ihm hergestellten Aufnahmen mit einem Herstellervermerk versehen. Keines der in Beilage B angeführten Lichtbilder habe im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in den Zeitschriften der Beklagten einen derartigen Vermerk getragen; wenn überhaupt, sei der Name Gerhard W*** erst nachträglich beigesetzt worden. Gerhard W*** habe seit dem Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte gewußt, daß die Namen der Fotografen nur im Impressum der Zeitschriften genannt würden; er habe dagegen niemals einen Einwand erhoben, so daß zumindest schlüssig (Paragraph 863, ABGB) eine Vereinbarung in dieser Richtung zustande gekommen sei. Gerhard W*** habe die von ihm hergestellten Lichtbilder der Beklagten überlassen und ihr dabei unbeschränkte Verwertungsrechte eingeräumt.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung - unter Weglassung der Worte "die in Beilage B bezeichneten und" - und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Gerhard W*** beschriftete nicht alle von ihm für die Beklagte aufgenommenen Lichtbilder mit seinem Namen. Wenn er dies tat, dann schrieb er den Namen auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen. Bei der Beklagten bestand die Weisung, alle Bilder sofort zu beschriften. Diese Weisung wurde aber nicht immer eingehalten; die Beschriftung wurde oft erst von den Angestellten der Fotoredaktion nachgeholt, nachdem die Bilder bereits beim Layouter gewesen waren. Daß der Kläger alle in Beilage B angeführten Lichtbilder mit einem Herstellervermerk versehen hätte, ist nicht bescheinigt.
Die Beklagte veröffentlichte in ihren Zeitschriften Lichtbilder, die Gerhard W*** als Hersteller mit seinem Namen bezeichnet hatte, ohne bei dem jeweiligen Bild den Namen des Fotografen zu nennen; Gerhard W*** wurde aber neben anderen Fotografen im Impressum genannt. Soweit in einzelnen Nummern des "Rennbahn-Express" und der Zeitschrift "Basta" der Name Gerhard W*** auch dort nicht aufscheint, kann nicht festgestellt werden, daß diese Ausgaben Lichtbilder enthielten, die Gerhard W*** mit seinem Herstellervermerk versehen hatte.
Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß der Name des Fotografen immer nur im Impressum genannt werden sollte, wurde zwischen Gerhard W*** und der Beklagten nicht getroffen. Gegen Ende seiner Tätigkeit für die Beklagte beschwerte sich Gerhard W*** darüber, daß sein Name nicht bei den einzelnen Bildern genannt wurde.
Rechtlich nahm das Erstgericht einen Verstoß der Beklagten gegen § 74 Abs 3 UWG als bescheinigt an: Die Beklagte habe Lichtbilder, die von ihrem Hersteller Gerhard W*** mit seinem Namen bezeichnet worden waren, in ihren Zeitschriften veröffentlicht, ohne dabei den Namen des Herstellers zu nennen; die bloße Namensnennung im Impressum genüge nicht, weil sie eine Zuordnung der einzelnen Lichtbilder zu ihrem jeweiligen Hersteller nicht gestatte. Mit dieser Vorgangsweise der Beklagten habe sich Gerhard W*** weder ausdrücklich noch schlüssig einverstanden erklärt. Er habe die ihm gemäß § 74 UrhG zustehenden Rechte dem Kläger zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen. Da eine solche Rechtsübertragung zulässig sei, sei die Annahme einer bloßen Prozeßstandschaft ausgeschlossen. Die Aktivlegitimation des Klägers beruhe - unabhängig vom statutenmäßigen Vereinszweck - auf den ihm von Gerhard W*** übertragenen Rechten. Da der Kläger nicht bescheinigt habe, daß Gerhard W*** alle in Beilage B angeführten Aufnahmen mit seinem Namen bezeichnet hatte, seien die Worte "die in Beilage B bezeichneten und" aus dem Spruch der einstweiligen Verfügung auszuscheiden gewesen.Rechtlich nahm das Erstgericht einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 74, Absatz 3, UWG als bescheinigt an: Die Beklagte habe Lichtbilder, die von ihrem Hersteller Gerhard W*** mit seinem Namen bezeichnet worden waren, in ihren Zeitschriften veröffentlicht, ohne dabei den Namen des Herstellers zu nennen; die bloße Namensnennung im Impressum genüge nicht, weil sie eine Zuordnung der einzelnen Lichtbilder zu ihrem jeweiligen Hersteller nicht gestatte. Mit dieser Vorgangsweise der Beklagten habe sich Gerhard W*** weder ausdrücklich noch schlüssig einverstanden erklärt. Er habe die ihm gemäß Paragraph 74, UrhG zustehenden Rechte dem Kläger zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen. Da eine solche Rechtsübertragung zulässig sei, sei die Annahme einer bloßen Prozeßstandschaft ausgeschlossen. Die Aktivlegitimation des Klägers beruhe - unabhängig vom statutenmäßigen Vereinszweck - auf den ihm von Gerhard W*** übertragenen Rechten. Da der Kläger nicht bescheinigt habe, daß Gerhard W*** alle in Beilage B angeführten Aufnahmen mit seinem Namen bezeichnet hatte, seien die Worte "die in Beilage B bezeichneten und" aus dem Spruch der einstweiligen Verfügung auszuscheiden gewesen.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Auf der Grundlage des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts sei die Rechtsrüge der Beklagten begründet. Das in § 74 Abs 3 UrhG normierte Recht des Lichtbildherstellers, auf den von anderen hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken als Hersteller bezeichnet zu werden, sofern er auch das von ihm aufgenommene Original mit seinem Namen bezeichnet habe, sei weder ein Verwertungsrecht im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG noch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung. Dieses geistige Schutzrecht bleibe auch im Fall der Veräußerung beim ursprünglichen Hersteller zurück und gehe erst bei dessen Tod gemäß § 74 Abs 5 UrhG auf die Erben des Herstellers über. Ebenso wie bei den Rechten nach §§ 19 und 20 UrhG, handle es sich auch hier nicht um ein Immaterialgüterrecht, sondern um ein Persönlichkeitsrecht, das an die Person des Berechtigten gebunden und nur im Fall des § 74 Abs 5 UrhG bei der Übertragung von Verwertungsrechten übertragbar und vererblich sei. Der Fall der Übertragung des Rechtes der Herstellerbezeichnung auf den Erwerber von Verwertungsrechten liege aber hier nicht vor.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Auf der Grundlage des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts sei die Rechtsrüge der Beklagten begründet. Das in Paragraph 74, Absatz 3, UrhG normierte Recht des Lichtbildherstellers, auf den von anderen hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken als Hersteller bezeichnet zu werden, sofern er auch das von ihm aufgenommene Original mit seinem Namen bezeichnet habe, sei weder ein Verwertungsrecht im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, UrhG noch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung. Dieses geistige Schutzrecht bleibe auch im Fall der Veräußerung beim ursprünglichen Hersteller zurück und gehe erst bei dessen Tod gemäß Paragraph 74, Absatz 5, UrhG auf die Erben des Herstellers über. Ebenso wie bei den Rechten nach Paragraphen 19 und 20 UrhG, handle es sich auch hier nicht um ein Immaterialgüterrecht, sondern um ein Persönlichkeitsrecht, das an die Person des Berechtigten gebunden und nur im Fall des Paragraph 74, Absatz 5, UrhG bei der Übertragung von Verwertungsrechten übertragbar und vererblich sei. Der Fall der Übertragung des Rechtes der Herstellerbezeichnung auf den Erwerber von Verwertungsrechten liege aber hier nicht vor.
Im vorliegenden Fall umfasse der mit Klage geltend gemachte Anspruch keine Verwertungs- oder Urheberrechte, sondern nur das Persönlichkeitsrecht des Lichtbildherstellers auf Nennung seines Namens auf Vervielfältigungsstücken der von ihm aufgenommenen Lichtbilder. Da ein solches Recht nicht auf diese Weise übertragen werden könne, habe es auch vom Kläger nicht erworben werden können; vielmehr liege eine bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes ohne Übertragung eines materiellen Rechtes, also eine dem österreichischen Recht fremde "gewillkürte Prozeßstandschaft" vor. Daraus folge jedoch, daß der Kläger das dem Lichtbildhersteller Gerhard W*** in § 74 Abs 3 UrhG normierte Recht der Namensnennung nicht im eigenen Namen geltend machen könne. Sein Sicherungsbegehren müsse deshalb abgewiesen werden.Im vorliegenden Fall umfasse der mit Klage geltend gemachte Anspruch keine Verwertungs- oder Urheberrechte, sondern nur das Persönlichkeitsrecht des Lichtbildherstellers auf Nennung seines Namens auf Vervielfältigungsstücken der von ihm aufgenommenen Lichtbilder. Da ein solches Recht nicht auf diese Weise übertragen werden könne, habe es auch vom Kläger nicht erworben werden können; vielmehr liege eine bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes ohne Übertragung eines materiellen Rechtes, also eine dem österreichischen Recht fremde "gewillkürte Prozeßstandschaft" vor. Daraus folge jedoch, daß der Kläger das dem Lichtbildhersteller Gerhard W*** in Paragraph 74, Absatz 3, UrhG normierte Recht der Namensnennung nicht im eigenen Namen geltend machen könne. Sein Sicherungsbegehren müsse deshalb abgewiesen werden.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) des Klägers mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.