Rechtssatz RS0077157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077157
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Rechtssatz
Die bloße Namensnennung in einem in das Impressum aufgenommenen Verzeichnis der Hersteller der in dem Druckwerk vervielfältigten Lichtbilder wird man nur dann als ausreichend im Sinne des § 74 Abs 3 UrhG ansehen können, wenn dabei die von jedem einzelnen Hersteller aufgenommenen Lichtbilder eindeutig (durch Nummern oder Seitenangabe) identifiziert sind und damit jedes Lichtbild eindeutig seinem Hersteller zugeordnet werden kann.Die bloße Namensnennung in einem in das Impressum aufgenommenen Verzeichnis der Hersteller der in dem Druckwerk vervielfältigten Lichtbilder wird man nur dann als ausreichend im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, UrhG ansehen können, wenn dabei die von jedem einzelnen Hersteller aufgenommenen Lichtbilder eindeutig (durch Nummern oder Seitenangabe) identifiziert sind und damit jedes Lichtbild eindeutig seinem Hersteller zugeordnet werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 341/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 341/86
Veröff: SZ 59/152 = MR 1986 H5,18 (M Walter) = ÖBl 1987,53
- 4 Ob 164/02z
Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 164/02z
Auch; Beisatz: Die Nennung der (des) Filmurheber(s) und auch die der Urheber von bei der Herstellung des Films benutzten Werken im Vor- oder Nachspann eines Films ist branchenüblich; werden - wie hier - für die Hintergrundmusik eines Films abwechselnd die Werke mehrerer Komponisten verwendet, so ist es technisch unmöglich, die Urheberbezeichnung so zu gestalten, dass - wie an sich erforderlich- jedem Urheber die von ihm stammenden Werke zugeordnet werden können. (T1); Veröff: SZ 2002/96
- 4 Ob 80/21z
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 80/21z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077157
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0040OB00341_8600000_004