Rechtssatz RS0079195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079195
Entscheidungsdatum
16.02.2011
Rechtssatz
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Auf eine dem österreichischem Recht fremde gewillkürte Prozessstandschaft würde es hinauslaufen, wollte man gestatten, dass das Unternehmen und damit als Zubehör desselben der von ihm nicht zu trennende Unterlassungsanspruch noch in der Verfügungsmacht der klagende Partei stünden, das Recht der Durchsetzung des noch von der klagende Partei erwirkten Titels (hier: einstweilige Verfügung) aber der jetzigen betreibenden Partei zugebilligt würde, die keine Gesamtrechtsnachfolgerin ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 122/91
Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 122/91
Veröff: WBl 1992,101 = MR 1992,124
- 4 Ob 142/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 142/93
nur: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. (T1)
- 3 Ob 5/00g
Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 5/00g
nur T1
- 4 Ob 93/01g
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 93/01g
Beisatz: Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß § 1 UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruches nach UrhG allein ist nicht möglich. (T2)
- 4 Ob 279/01k
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 279/01k
Vgl auch; Beisatz: Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im österreichischen Prozessrecht unzulässig. (T3)
- 4 Ob 176/06w
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 176/06w
Auch; Beisatz: Keine bloße Prozessstandschaft, wenn der Klägerin nicht nur das Recht zusteht, die dem geschützten Werk entsprechenden Gegenstände herzustellen und zu vertreiben sowie gegen darauf sich beziehende Rechtsverletzungen vorzugehen, sondern auch weitere Rechtsverletzungen im eigenen Namen, jedoch im Interesse der ursprünglichen Rechteinhaber zu verfolgen. (T4)
- 4 Ob 213/06m
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 213/06m
Auch; nur T1; Beisatz: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann regelmäßig nicht losgelöst von jenem Unternehmen bestehen, zu dessen Gunsten er erworben wurde. (T5); Veröff: SZ 2007/59
- 9 Ob 85/08b
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 85/08b
Vgl; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T6); Bem: Siehe auch RS0124691. (T7); Veröff: SZ 2009/60
- 7 Ob 8/11v
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 8/11v
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079195
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19911113_OGH0002_0030OB00122_9100000_001