Begründung:
Am 27. März 1990 brachte eine K*****-Verlag Gesellschaft mbH & Co KG als Medieninhaberin der periodischen Druckschrift N***** eine Unterlassungsklage ein. Das Erstgericht wies den mit der Klage verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Mit Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vom 8. August 1990 wurde aber die einstweilige Verfügung in eingeschränktem Umfange erlassen.
Am 4. Oktober 1990 beantragte eine mit der klagenden Partei nicht identische, erst am 30. Jänner 1990 im Handelsregister eingetragene, aber den früheren Firmenwortlaut der klagenden Partei führende betreibende Partei, ihr wegen eines Verstoßes der verpflichteten Partei vom 21. September 1990 die Exekution zu bewilligen. Im Exekutionsantrag brachte die betreibende Partei vor, im Zeitpunkt der Klagseinbringung habe die frühere "K*****-Verlag Gesellschaft mbH & Co KG" die seit 16. Jänner 1990 im Handelsregister eingetragene neue Firma "K*****-Verlag Gesellschaft mbH & Co Vermögensverwaltung KG" geführt. Seit 1. August 1990 sei aber nicht mehr die klagende Partei, sondern die betreibende Partei Medieninhaberin der N*****. Das Exekutionsrecht stehe der betreibenden Partei zu, weil die Rechte der klagenden Partei aus der einstweiligen Verfügung auf die betreibende Partei übergegangen seien.
Das Erstgericht wies diesen Exekutionsantrag mit der Begründung ab, daß es schon an der den Rechtsübergang beweisenden öffentlichen Urkunde im Sinne des § 9 EO mangle.Das Erstgericht wies diesen Exekutionsantrag mit der Begründung ab, daß es schon an der den Rechtsübergang beweisenden öffentlichen Urkunde im Sinne des Paragraph 9, EO mangle.
Die betreibende Partei wiederholte ihren Exekutionsantrag am 7. November 1990 und legte eine Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und der betreibenden Partei vom 1. August 1990 vor, deren Zeichnung am 20. Oktober 1990 durch einen öffentlichen Notar beglaubigt wurde.
Nach dieser Vereinbarung wurden "gemeinsam mit dem Recht und der Verpflichtung zur Erstellung des Redaktionsagendums für die N*****" auch sämtliche gegenüber Konkurrenten erworbenen wettbewerbs- und urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche, insbesondere solche aus bereits bestehenden Exekutionstiteln, von der klagenden Partei an die betreibende Partei übertragen, die auch als Einzelrechtsnachfolger in sämtliche wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Aktivprozesse der klagenden Partei eintrete. Der vorliegende Rechtsstreit wurde neben anderen als Beispiel für Gerichtsverfahren angeführt, in welchen Exekutionstitel erwirkt wurden.
Das Erstgericht wies auch diesen Exekutionsantrag ab. Es vertrat die Auffassung, daß der Exekutionstitel erst am 8. August 1990, also nach dem Abschluß der Vereinbarung vom 1. August 1990, geschaffen worden sei. Am 1. August 1990 habe daher noch kein Exekutionstitel bestanden, den man auf die betreibende Partei übertragen hätte können.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Exekution bewilligt wurde, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz war der Ansicht, daß die klagende Partei ihr Medienunternehmen und die Rechte aus der einstweiligen Verfügung an die betreibende Partei übertragen habe, wobei es keine Rolle spiele, daß die Vereinbarung schon vor der Entstehung des Exekutionstitels abgeschlossen worden sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz zulässig und berechtigt: