Die Revision ist zulässig und berechtigt.
1. Parteifähigkeit
1. 1. Nach herrschender Ansicht hat die Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch bloß deklarative Bedeutung, besteht doch die gelöschte Gesellschaft solange fort, als sie noch über Aktivvermögen verfügt. Daher setzt der Untergang der Parteifähigkeit einer Gesellschaft deren Vollbeendigung voraus. Materiellrechtlich ist dafür die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft - der Mangel an Aktivvermögen - erforderlich (zuletzt so 1 Ob 166/06b mwN). Somit endet die Rechtspersönlichkeit einer GmbH nur dann im Zeitpunkt der Löschung, wenn sie mangels Aktivvermögens vollbeendet ist (allgemein näher dazu Fink in Fasching/Konecny² II/2 § 155 ZPO Rz 15 ff mwN). Der allfällige Wegfall der Parteifähigkeit der Klägerin infolge Vollbeendigung wäre - unter Beachtung der damit verknüpften Rechtsfolgen - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (4 Ob 281/04h).1. 1. Nach herrschender Ansicht hat die Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch bloß deklarative Bedeutung, besteht doch die gelöschte Gesellschaft solange fort, als sie noch über Aktivvermögen verfügt. Daher setzt der Untergang der Parteifähigkeit einer Gesellschaft deren Vollbeendigung voraus. Materiellrechtlich ist dafür die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft - der Mangel an Aktivvermögen - erforderlich (zuletzt so 1 Ob 166/06b mwN). Somit endet die Rechtspersönlichkeit einer GmbH nur dann im Zeitpunkt der Löschung, wenn sie mangels Aktivvermögens vollbeendet ist (allgemein näher dazu Fink in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 155, ZPO Rz 15 ff mwN). Der allfällige Wegfall der Parteifähigkeit der Klägerin infolge Vollbeendigung wäre - unter Beachtung der damit verknüpften Rechtsfolgen - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (4 Ob 281/04h).
1. 2. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Vermögenslosigkeit einer im Firmenbuch gelöschten Kapitalgesellschaft gewöhnlich anzunehmen (RIS-Justiz RS0050186 [T14]). Diese Vermutung greift indes jedenfalls dann nicht ein, wenn eine solche gelöschte Gesellschaft über einen behaupteten vermögenswerten Anspruch einen Aktivprozess führt. Dann ist sie parteifähig, weil vor Beendigung dieses Rechtsstreits nicht beurteilt werden kann, ob die Gesellschaft wirklich und endgültig vermögenslos ist (1 Ob 22/01v = SZ 74/35 mwN).
1. 3. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist bei klageweiser Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch eine im Firmenbuch gelöschte und sonst vermögenslose Gesellschaft maßgebend, ob sich dieser Anspruch auf ein bestimmtes vermögenswertes Interesse stützt (Fink aaO § 155 ZPO Rz 18; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§ 155-157 Rz 7; Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess [1998] 176 f). Nichts anderes kann für einen Anspruch auf Widerruf jener Behauptung gelten, die Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist.1. 3. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist bei klageweiser Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch eine im Firmenbuch gelöschte und sonst vermögenslose Gesellschaft maßgebend, ob sich dieser Anspruch auf ein bestimmtes vermögenswertes Interesse stützt (Fink aaO Paragraph 155, ZPO Rz 18; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraphen 155 -, 157, Rz 7; Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess [1998] 176 f). Nichts anderes kann für einen Anspruch auf Widerruf jener Behauptung gelten, die Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist.
1. 4. Die klagende GmbH wurde im Firmenbuch am 5. 8. 2006 nach beendeter Liquidation gelöscht. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 31. 8. 2006 erging erst nach jenem Zeitpunkt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine Entscheidung, die den Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, an Kunden der Klägerin mit einer bestimmten Aufforderung heranzutreten und eine bestimmte Tatsache zu behaupten, sowie die zu unterlassende Tatsachenbehauptung gegenüber zwei bestimmten Unternehmen zu widerrufen. Danach ist zunächst die Frage zu lösen, ob auch diese Klageansprüche eine Vollbeendigung der Klägerin ausschließen.
1. 5. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht besteht für die Abwicklung nicht vermögenswerter Ansprüche, die nur die GmbH berühren, ohne auch für deren Gläubiger von Interesse zu sein, kein Bedarf. Solche Ansprüche würden mit der Gesellschaft erlöschen (Bork, Die als vermögenslos gelöschte GmbH im Prozess, JZ 1991, 841 [847]). Dellinger (Rechtsfähige Personengesellschaften in der Liquidation [2001] 403) zählt wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ganz allgemein zu nichtvermögenswerten Ansprüchen.
1. 6. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann regelmäßig nicht losgelöst von jenem Unternehmen bestehen, zu dessen Gunsten er erworben wurde, ist doch ein solcher Unterlassungsanspruch nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar (RIS-Justiz RS0079195). Ein nicht mehr bestehendes Unternehmen kann ferner nicht mehr als Mitbewerber am Wettbewerb teilnehmen. Wurde es - wie hier - in der Rechtsform einer GmbH betrieben, so bildet ein behaupteter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch infolge beendeter Liquidation - für sich betrachtet - keinen Vermögenswert, der die Annahme der durch die Löschung indizierten Vermögenslosigkeit der GmbH ausschließen könnte. Gleiches gilt für einen wettbewerbsrechtlichen Widerrufsanspruch, der sich auf den Gegenstand des Unterlassungsanspruchs bezieht. Somit stehen die im Anlassfall eingeklagten, im Revisionsverfahren noch zu beurteilenden Ansprüche - für sich betrachtet - einer Annahme der Vollbeendigung der klagenden GmbH infolge Vermögenslosigkeit nicht entgegen. Bloß solche Ansprüche könnten eine fortgesetzte Parteifähigkeit mangels Vollbeendigung nicht begründen.
1. 7. Die bisherigen Erwägungen sind daher folgendermaßen zusammenzufassen:
Allein ein behaupteter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bildet - für sich betrachtet - keinen Vermögenswert einer im Firmenbuch nach Beendigung der Liquidation gelöschten GmbH, der die Annahme deren durch die Löschung indizierten Vermögenslosigkeit ausschließen könnte.
1. 8. Nach der Rechtsprechung entsteht ein prozessualer Kostenersatzanspruch entweder erst mit Eintritt der Rechtskraft einer ergangenen Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0035914) oder bedingt durch den Prozesserfolg bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen (RIS-Justiz RS0051738; siehe dazu ferner M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 ZPO Rz 3 f). Der erkennende Senat tritt letzterer überwiegenden Auffassung bei. Auf deren Boden bildet aber jedenfalls der durch den Prozesserfolg bedingte Anspruch auf Kostenersatz einer GmbH, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch - wie hier - noch vor ihrer Auflösung einklagte, ein die Annahme einer Vollbeendigung ausschließendes Vermögen (Fink aaO § 155 ZPO Rz 23; Koppensteiner, GmbH-Gesetz² § 93 Rz 8; im Ergebnis ebenso Dellinger aaO 403; aM etwa Bork aaO 847 f). Daran ändert auch das anwaltliche Pfandrecht gemäß § 19a RAO nichts (Fink aaO § 155 ZPO Rz 23), weil Gläubiger des damit belasteten Kostenersatzanspruchs selbst nach einem Zahlungsverlangen des Rechtsanwalts gemäß § 19a Abs 4 RAO die vertretene Partei bleibt (3 Ob 30/04i). Daraus folgt - nach dem hier maßgebenden Sachverhalt - im Ergebnis:1. 8. Nach der Rechtsprechung entsteht ein prozessualer Kostenersatzanspruch entweder erst mit Eintritt der Rechtskraft einer ergangenen Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0035914) oder bedingt durch den Prozesserfolg bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen (RIS-Justiz RS0051738; siehe dazu ferner M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 41, ZPO Rz 3 f). Der erkennende Senat tritt letzterer überwiegenden Auffassung bei. Auf deren Boden bildet aber jedenfalls der durch den Prozesserfolg bedingte Anspruch auf Kostenersatz einer GmbH, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch - wie hier - noch vor ihrer Auflösung einklagte, ein die Annahme einer Vollbeendigung ausschließendes Vermögen (Fink aaO Paragraph 155, ZPO Rz 23; Koppensteiner, GmbH-Gesetz² Paragraph 93, Rz 8; im Ergebnis ebenso Dellinger aaO 403; aM etwa Bork aaO 847 f). Daran ändert auch das anwaltliche Pfandrecht gemäß Paragraph 19 a, RAO nichts (Fink aaO Paragraph 155, ZPO Rz 23), weil Gläubiger des damit belasteten Kostenersatzanspruchs selbst nach einem Zahlungsverlangen des Rechtsanwalts gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO die vertretene Partei bleibt (3 Ob 30/04i). Daraus folgt - nach dem hier maßgebenden Sachverhalt - im Ergebnis:
Der potenzielle Anspruch einer GmbH auf Ersatz der Verfahrenskosten durch den Prozessgegner bildet jedenfalls dann einen die Annahme deren Vollbeendigung ausschließenden Vermögenswert, wenn die Gesellschaft den ihrem allfälligen Kostenersatzanspruch zugrunde liegenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch noch vor ihrer Auflösung einklagte.
1. 9. Der Klägerin wurden für die Verfahren in den Vorinstanzen Kostenersatzansprüche gegen den Beklagten zuerkannt. Sie verfügt daher schon deshalb über Vermögenswerte, die nach allen bisherigen Gründen eine Annahme deren Vollbeendigung trotz Löschung im Firmenbuch nach Beendigung der Liquidation während des Rechtsmittelverfahrens ausschließen. Sie ist somit weiterhin parteifähig.
2. Sachlegitimation
2. 1. Eine GmbH als Klägerin, die während des Rechtsmittelverfahrens über den von ihr geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nach Beendigung der Liquidation im Firmenbuch gelöscht wurde, verliert dadurch ihre Aktivlegitimation als Mitbewerber iSd § 14 UWG (Dellinger aaO 403). Insofern findet sich im Schrifttum die Ansicht, eine solche, sonst vermögenslose Gesellschaft müsse ihre Klage auf Kosten einschränken können (Dellinger aaO 403). Eine Einschränkung des Klagebegehrens wäre nach der Entscheidungspraxis des Obersten Gerichtshofs auch in einer Revisionsbeantwortung möglich (2 Ob 275/05p). Diese Rechtslage bedarf indes hier keiner Erörterung, weil die Klägerin ihr Begehren in der Revisionsbeantwortung nicht auf Kosten einschränkte. Sie war dazu nach den tieferstehenden Erwägungen auch nicht verpflichtet.2. 1. Eine GmbH als Klägerin, die während des Rechtsmittelverfahrens über den von ihr geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nach Beendigung der Liquidation im Firmenbuch gelöscht wurde, verliert dadurch ihre Aktivlegitimation als Mitbewerber iSd Paragraph 14, UWG (Dellinger aaO 403). Insofern findet sich im Schrifttum die Ansicht, eine solche, sonst vermögenslose Gesellschaft müsse ihre Klage auf Kosten einschränken können (Dellinger aaO 403). Eine Einschränkung des Klagebegehrens wäre nach der Entscheidungspraxis des Obersten Gerichtshofs auch in einer Revisionsbeantwortung möglich (2 Ob 275/05p). Diese Rechtslage bedarf indes hier keiner Erörterung, weil die Klägerin ihr Begehren in der Revisionsbeantwortung nicht auf Kosten einschränkte. Sie war dazu nach den tieferstehenden Erwägungen auch nicht verpflichtet.
2. 2. Unterlassungsansprüche sind grundsätzlich auf Grund der Sachlage bei Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (4 Ob 281/04h). Der Wegfall der Sachlegitimation der Klägerin wegen des zuvor erörterten Grundes während des Rechtsmittelverfahrens bildet eine Änderung der Sachlage, auf die im Rechtsmittelverfahren - abgesehen von einer allfälligen Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten - nicht Bedacht zu nehmen ist. Soweit in der Rechtsprechung betont wurde, die Frage der Sachlegitimation sei von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, wenn es sich um reine Rechtsfragen handle (RIS-Justiz RS0035170 [T4]), betrifft das nicht Fälle, in denen sich die Sachlage - wie hier - während des Rechtsmittelverfahrens änderte. Wäre daher die Klägerin im Revisionsverfahren erfolgreich und würde ihr in der Folge eine Exekution auf Grund des erwirkten Titels nicht nur im Kostenpunkt, sondern nach einem entsprechenden Antrag auch in der Hauptsache bewilligt, so müsste der Beklagte den nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Titelprozess eingetretenen, voranstehend erörterten Wegfall der Sachlegitimation der Klägerin als Oppositionsgrund geltend machen, um einen Ausspruch über das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruchs zu erwirken. Der Beklagte ist daher durch die Entscheidung der Vorinstanzen auch in der Hauptsache weiterhin beschwert.
2. 3. Auf Grund aller bisherigen Erwägungen ist über die Revision des Beklagten eine Sachentscheidung zu fällen. Der Revisionswerber macht geltend, er habe in seinem Schreiben wahrheitsgemäß darauf hingewiesen, dass das von der Klägerin vertriebene Produkt seiner beworbenen subjektiven Zweckbestimmung nach ein Arzneimittel sei und ohne eine behördliche Zulassung nicht vertrieben werden dürfe. Das Berufungsgericht gehe unrichtig davon aus, Cellulite sei nach der allgemeinen Verkehrsauffassung keine Krankheit.
2. 4. Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Maßgebend ist daher, wie die Angaben zum angepriesenen Mittel im Allgemeinen aufzufassen sind, nicht dagegen, wie sie der Ankündigende verstanden wissen will. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die konkrete Ankündigung bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise vermittelt. Allfällige Zweifel gehen insofern zu Lasten des Ankündigenden, weil jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (4 Ob 182/02x = ÖBl 2003/20 - Prontosan mwN; RIS-Justiz RS0051461).2. 4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Maßgebend ist daher, wie die Angaben zum angepriesenen Mittel im Allgemeinen aufzufassen sind, nicht dagegen, wie sie der Ankündigende verstanden wissen will. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die konkrete Ankündigung bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise vermittelt. Allfällige Zweifel gehen insofern zu Lasten des Ankündigenden, weil jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (4 Ob 182/02x = ÖBl 2003/20 - Prontosan mwN; RIS-Justiz RS0051461).
2. 5. Cellulite wird durch eine Stoffwechselstörung im Bindegewebe verursacht. Ob es sich dabei im strengen medizinischen Sinn um eine Krankheit oder in erster Linie um ein kosmetisches Problem handelt, muss hier nicht beurteilt werden. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung liegt jedenfalls eine als Nachteil empfundene Abweichung vom Normalzustand vor - im Duden24 wird „Zellulitis" als „Degeneration des Zellgewebes" bezeichnet -, die als Leiden oder Körperschaden iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG einzustufen ist.2. 5. Cellulite wird durch eine Stoffwechselstörung im Bindegewebe verursacht. Ob es sich dabei im strengen medizinischen Sinn um eine Krankheit oder in erster Linie um ein kosmetisches Problem handelt, muss hier nicht beurteilt werden. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung liegt jedenfalls eine als Nachteil empfundene Abweichung vom Normalzustand vor - im Duden24 wird „Zellulitis" als „Degeneration des Zellgewebes" bezeichnet -, die als Leiden oder Körperschaden iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG einzustufen ist.
2. 6. In ihren Werbeankündigungen behauptete die Klägerin im Kern, das von ihr vertriebene Mittel bekämpfe Cellulite effektiv durch eine Entschlackung und Straffung des Bindegewebes. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ist daraus abzulesen, das angepriesene Mittel könne den mit Cellulite verbundenen Körperschaden, die Orangenhaut, und das damit verbundene Leiden lindern. Die Klägerin schrieb ihrem Produkt somit pharmakologische und physiologische Wirkungen zu, die durch Arzneimittel nach § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AMG (Linderung) erzielt werden können. Das von ihr vertriebene Produkt ist daher ein Arzneimittel im Sinn des Gesetzes. Daraus folgt gemäß § 7 Abs 1 AMG, dass es als Arzneispezialität im Inland erst nach seiner Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden darf. Dass insofern eine gesetzliche Ausnahme eingriffe, wurde von der Klägerin nicht behauptet. Demzufolge ist dem Beklagten der Beweis gelungen, dass die im beanstandeten Schreiben aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr sind. Den auf § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB gestützten - im Revisionsverfahren noch zu beurteilenden - Klageansprüchen ist somit der Boden entzogen.2. 6. In ihren Werbeankündigungen behauptete die Klägerin im Kern, das von ihr vertriebene Mittel bekämpfe Cellulite effektiv durch eine Entschlackung und Straffung des Bindegewebes. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ist daraus abzulesen, das angepriesene Mittel könne den mit Cellulite verbundenen Körperschaden, die Orangenhaut, und das damit verbundene Leiden lindern. Die Klägerin schrieb ihrem Produkt somit pharmakologische und physiologische Wirkungen zu, die durch Arzneimittel nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AMG (Linderung) erzielt werden können. Das von ihr vertriebene Produkt ist daher ein Arzneimittel im Sinn des Gesetzes. Daraus folgt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AMG, dass es als Arzneispezialität im Inland erst nach seiner Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden darf. Dass insofern eine gesetzliche Ausnahme eingriffe, wurde von der Klägerin nicht behauptet. Demzufolge ist dem Beklagten der Beweis gelungen, dass die im beanstandeten Schreiben aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr sind. Den auf Paragraph 7, UWG und Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten - im Revisionsverfahren noch zu beurteilenden - Klageansprüchen ist somit der Boden entzogen.
3. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.