Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Viert- und des Fünftbeklagten ist zulässig und auch berechtigt.
1. Das Rekursgericht ist - im Ergebnis zutreffend - vom Weiterbestehen der Parteifähigkeit (deren Wegfall wäre ein in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund [7 Ob 126/98z uva; E. Kodek in Rechberger² § 477 ZPO Rz 2 mwN) der Viertbeklagten trotz amtswegiger Löschung im Firmenbuch mit 10. August 2004 ausgegangen, zur Klarstellung ist aber folgendes zu ergänzen:1. Das Rekursgericht ist - im Ergebnis zutreffend - vom Weiterbestehen der Parteifähigkeit (deren Wegfall wäre ein in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund [7 Ob 126/98z uva; E. Kodek in Rechberger² Paragraph 477, ZPO Rz 2 mwN) der Viertbeklagten trotz amtswegiger Löschung im Firmenbuch mit 10. August 2004 ausgegangen, zur Klarstellung ist aber folgendes zu ergänzen:
Die divergente Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob das einmal eingeleitete Verfahren auch mit einer voll beendeten Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, fortzusetzen sei (1 Ob 551, 552/89 = SZ 62/43; RIS-Justiz RS0035195) oder ob in diesem Fall während des anhängigen Verfahrens auch das Prozessrechtsverhältnis mit dieser Gesellschaft beendet werde und eine Fortsetzung des Prozesses gegen die untergegangene Gesellschaft nicht möglich sei (8 Ob 652/88 = SZ 62/127; RIS-Justiz RS0035204), wurde durch die Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 1998 (8 ObA 2344/96f = SZ 71/175 = JBl 1999, 268 [Oberhammer] = GesRZ 1999, 34 [Dellinger]) bereinigt. Demnach geht die ständige Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass bei Löschung einer beklagten Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen ist; strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (RIS-Justiz RS0110979, zuletzt 7 Ob 242/03v).
Nach den Entscheidungen 8 Ob 197/02g (= ZIK 2003/143) und 7 Ob 242/03v (= ecolex 2004/334) macht es dabei keinen wesentlichen Unterschied, ob die Gesellschaft gemäß § 2 ALöschG (nunmehr § 40 FBG) wie im vom verstärkten Senat entschiedenen Fall wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird oder ob gemäß § 1 Abs 1 ALöschG (nunmehr § 39 FBG) die Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird. Der Eintragung der Löschung der Firma komme nämlich nur deklarative Bedeutung zu. Die Liquidation der Gesellschaft könne erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gänze verteilt sei. Wesentlich sei vielmehr, dass in beiden Fällen die Gesellschaft als aufgelöst gelte und keine Liquidation stattfinde. Es sei daher sachgemäß, dem Kläger in beiden Fällen das Recht zu geben, das Verfahren fortzusetzen, ihn jedoch hiezu nicht zu zwingen. Diesen Erwägungen schließt sich auch der erkennende Senat an.Nach den Entscheidungen 8 Ob 197/02g (= ZIK 2003/143) und 7 Ob 242/03v (= ecolex 2004/334) macht es dabei keinen wesentlichen Unterschied, ob die Gesellschaft gemäß Paragraph 2, ALöschG (nunmehr Paragraph 40, FBG) wie im vom verstärkten Senat entschiedenen Fall wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird oder ob gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ALöschG (nunmehr Paragraph 39, FBG) die Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird. Der Eintragung der Löschung der Firma komme nämlich nur deklarative Bedeutung zu. Die Liquidation der Gesellschaft könne erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gänze verteilt sei. Wesentlich sei vielmehr, dass in beiden Fällen die Gesellschaft als aufgelöst gelte und keine Liquidation stattfinde. Es sei daher sachgemäß, dem Kläger in beiden Fällen das Recht zu geben, das Verfahren fortzusetzen, ihn jedoch hiezu nicht zu zwingen. Diesen Erwägungen schließt sich auch der erkennende Senat an.
Der Oberste Gerichtshof hat schließlich bereits mehrfach ausgesprochen (1 Ob 70/99x; 1 Ob 153/02k = EvBl 2003/119), dass der Wille des Klägers zur Verfahrensfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft nicht ausdrücklich erklärt werden muss, er kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass der Kläger trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt. Dabei kann es aber nicht dem Belieben des Klägers anheim gestellt werden, in welchem Zeitpunkt er zu erkennen gibt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen. Schon deshalb hat der Kläger, wird ihm die Tatsache der Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, einerlei ob nach § 39 FBG oder nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, binnen angemessener Frist dem Gericht bekannt zu geben, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird (1 Ob 153/02k).Der Oberste Gerichtshof hat schließlich bereits mehrfach ausgesprochen (1 Ob 70/99x; 1 Ob 153/02k = EvBl 2003/119), dass der Wille des Klägers zur Verfahrensfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft nicht ausdrücklich erklärt werden muss, er kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass der Kläger trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt. Dabei kann es aber nicht dem Belieben des Klägers anheim gestellt werden, in welchem Zeitpunkt er zu erkennen gibt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen. Schon deshalb hat der Kläger, wird ihm die Tatsache der Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, einerlei ob nach Paragraph 39, FBG oder nach Paragraph 40, FBG, im Verfahren bekannt, binnen angemessener Frist dem Gericht bekannt zu geben, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird (1 Ob 153/02k).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss über die Abweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens am 31. März 2004, also nach Gerichtsanhängigkeit dieses Verfahrens, in die Ediktsdatei aufgenommen. Am 3. April 2004 wurde die Auflösung der Viertbeklagten gemäß § 39 FBG ins Firmenbuch eingetragen. Dennoch beantragte der Kläger am 13. April 2004 nach dem Scheitern eines ersten Zustellversuchs die neuerliche Zustellung der Klage unter anderem an die Viertbeklagte; am 17. Juni 2004 wurde seinen Rechtsvertretern der Beschluss des Erstgerichts vom 28. Mai 2004 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Gunsten (unter anderem) der Viertbeklagten zugestellt, ohne dass er einen Rekurs erhoben hätte. Schließlich wies die Viertbeklagte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004 auf ihre bevorstehende amtswegige Löschung hin, woraufhin der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2004 ausführte, die Viertbeklagte sei jedenfalls noch existent, selbst wenn sie schon gelöscht wäre, hätte dies nichts mit der Wiederholungsgefahr zu tun.Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss über die Abweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens am 31. März 2004, also nach Gerichtsanhängigkeit dieses Verfahrens, in die Ediktsdatei aufgenommen. Am 3. April 2004 wurde die Auflösung der Viertbeklagten gemäß Paragraph 39, FBG ins Firmenbuch eingetragen. Dennoch beantragte der Kläger am 13. April 2004 nach dem Scheitern eines ersten Zustellversuchs die neuerliche Zustellung der Klage unter anderem an die Viertbeklagte; am 17. Juni 2004 wurde seinen Rechtsvertretern der Beschluss des Erstgerichts vom 28. Mai 2004 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Gunsten (unter anderem) der Viertbeklagten zugestellt, ohne dass er einen Rekurs erhoben hätte. Schließlich wies die Viertbeklagte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004 auf ihre bevorstehende amtswegige Löschung hin, woraufhin der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2004 ausführte, die Viertbeklagte sei jedenfalls noch existent, selbst wenn sie schon gelöscht wäre, hätte dies nichts mit der Wiederholungsgefahr zu tun.
Aus dem Verhalten des Klägers ist unzweifelhaft der Wille zur Fortsetzung des Verfahrens (auch) gegen die Viertbeklagte abzuleiten, sodass das Rekursgericht zutreffend die Parteifähigkeit und Rekurslegitimation der Viertbeklagten angenommen hat. Dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren.
2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0037619; vgl aus jüngerer Zeit 4 Ob 202/98d) ist auch bei Unterlassungsansprüchen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. Einem Unterlassungsbegehren (Sicherungsantrag) kann daher nur stattgegeben werden, wenn die Wiederholungsgefahr noch im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses (der Erlassung der Provisorialentscheidung) weiterbesteht (4 Ob 355/80 = ÖBl 1981, 102 - Ersatzteillager).2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0037619; vergleiche aus jüngerer Zeit 4 Ob 202/98d) ist auch bei Unterlassungsansprüchen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. Einem Unterlassungsbegehren (Sicherungsantrag) kann daher nur stattgegeben werden, wenn die Wiederholungsgefahr noch im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses (der Erlassung der Provisorialentscheidung) weiterbesteht (4 Ob 355/80 = ÖBl 1981, 102 - Ersatzteillager).
Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass die Viertbeklagte ihre Geschäftstätigkeit "inzwischen" (also zum Zeitpunkt seiner Entscheidung) eingestellt und ihr Geschäftslokal verloren habe, im Firmenbuch allerdings noch nicht gelöscht sei. Bereits Ende 2003 habe die Viertbeklagte keine Mitarbeiter mehr gehabt und sei zahlungsunfähig gewesen. Sie habe auch über keine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler verfügt. Des Weiteren ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen in Verbindung mit dem Firmenbuch, dass ein Konkurseröffnungsantrag am 11. März 2004 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, am 3. April 2004 die Auflösung der Viertbeklagten infolge dieser Abweisung gemäß § 39 FBG im Firmenbuch eingetragen und sie am 10. August 2004 gemäß § 40 FBG amtswegig im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde (vgl FN 185907v).Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass die Viertbeklagte ihre Geschäftstätigkeit "inzwischen" (also zum Zeitpunkt seiner Entscheidung) eingestellt und ihr Geschäftslokal verloren habe, im Firmenbuch allerdings noch nicht gelöscht sei. Bereits Ende 2003 habe die Viertbeklagte keine Mitarbeiter mehr gehabt und sei zahlungsunfähig gewesen. Sie habe auch über keine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler verfügt. Des Weiteren ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen in Verbindung mit dem Firmenbuch, dass ein Konkurseröffnungsantrag am 11. März 2004 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, am 3. April 2004 die Auflösung der Viertbeklagten infolge dieser Abweisung gemäß Paragraph 39, FBG im Firmenbuch eingetragen und sie am 10. August 2004 gemäß Paragraph 40, FBG amtswegig im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde vergleiche FN 185907v).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Wiederholungsgefahr im Allgemeinen bei Veräußerung oder Schließung eines Unternehmens wegfällt (4 Ob 352/63 = SZ 37/49 - Heereskraftfahrerabzeichen; 4 Ob 145/02f = ÖBl-LS 2002/162 - Extradienst; RIS-Justiz RS0077206). Etwas Anderes gilt, wenn ernstliche Anzeichen dafür bestehen, dass der Betrieb - wenn auch in anderer Form - wiederaufgenommen wird (4 Ob 45/14 = SZ 45/14 - Perückenausverkauf; 4 Ob 14/95 = ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum; 4 Ob 22/95 = ÖBl 1996, 35 - Rolls Roys; 4 Ob 145/02f - Extradienst). In der Entscheidung 4 Ob 95/92 = ÖBl 1993, 18 - Pharma Service wurde erkannt, dass die Auflösung einer GmbH gemäß § 1 AmtsLG (nunmehr: § 39 FBG) zwar zunächst nur bedeute, dass sie sich jetzt in Liquidation befinde und auch in diesem Zustand im geschäftlichen Verkehr (unter ihrer Firma) tätig sein könnte. Dies sei aber nach der (dortigen) Aktenlage nicht der Fall und es werde auch nicht behauptet, dass die offenbar vermögenslose GmbH noch irgendeine geschäftliche Tätigkeit entfalte, sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen werden müsse, dass sie gemäß § 2 AmtsLG (nunmehr: § 40 FBG) gelöscht werden werde. Dieser Sachverhalt sei daher mit der Schließung des Geschäfts vergleichbar, welche nach der Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr beseitige.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Wiederholungsgefahr im Allgemeinen bei Veräußerung oder Schließung eines Unternehmens wegfällt (4 Ob 352/63 = SZ 37/49 - Heereskraftfahrerabzeichen; 4 Ob 145/02f = ÖBl-LS 2002/162 - Extradienst; RIS-Justiz RS0077206). Etwas Anderes gilt, wenn ernstliche Anzeichen dafür bestehen, dass der Betrieb - wenn auch in anderer Form - wiederaufgenommen wird (4 Ob 45/14 = SZ 45/14 - Perückenausverkauf; 4 Ob 14/95 = ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum; 4 Ob 22/95 = ÖBl 1996, 35 - Rolls Roys; 4 Ob 145/02f - Extradienst). In der Entscheidung 4 Ob 95/92 = ÖBl 1993, 18 - Pharma Service wurde erkannt, dass die Auflösung einer GmbH gemäß Paragraph eins, AmtsLG (nunmehr: Paragraph 39, FBG) zwar zunächst nur bedeute, dass sie sich jetzt in Liquidation befinde und auch in diesem Zustand im geschäftlichen Verkehr (unter ihrer Firma) tätig sein könnte. Dies sei aber nach der (dortigen) Aktenlage nicht der Fall und es werde auch nicht behauptet, dass die offenbar vermögenslose GmbH noch irgendeine geschäftliche Tätigkeit entfalte, sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen werden müsse, dass sie gemäß Paragraph 2, AmtsLG (nunmehr: Paragraph 40, FBG) gelöscht werden werde. Dieser Sachverhalt sei daher mit der Schließung des Geschäfts vergleichbar, welche nach der Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr beseitige.
Im vorliegenden Verfahren ist die amtswegige Löschung der Viertbeklagten nicht nur anzunehmen, sondern bereits vor Einbringung ihres Rekurses gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichts erfolgt. Dem entgegnete der Kläger lediglich, auch bei einer Gesellschaft, deren Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen worden sei, könne die Zuführung einer entsprechend großen Menge an Kapital, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs und damit ein Wiederaufleben der Gesellschaft ermögliche, keinesfalls ausgeschlossen werden. Dass die vermögenslose Viertbeklagte tatsächlich noch irgendeine geschäftliche Tätigkeit entfalten würde (vgl 4 Ob 95/92 - Pharma Service), hat der Kläger hingegen nicht dargetan. Vielmehr ist das Erstgericht sogar ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Viertbeklagte „derzeit" keine Geschäfte ausübe. Damit erweist sich die Annahme einer Wiederholungsgefahr durch die Vorinstanzen jedoch als rechtlich unrichtig, weshalb das Sicherungsbegehren gegen die Viertbeklagte abzuweisen war.Im vorliegenden Verfahren ist die amtswegige Löschung der Viertbeklagten nicht nur anzunehmen, sondern bereits vor Einbringung ihres Rekurses gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichts erfolgt. Dem entgegnete der Kläger lediglich, auch bei einer Gesellschaft, deren Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen worden sei, könne die Zuführung einer entsprechend großen Menge an Kapital, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs und damit ein Wiederaufleben der Gesellschaft ermögliche, keinesfalls ausgeschlossen werden. Dass die vermögenslose Viertbeklagte tatsächlich noch irgendeine geschäftliche Tätigkeit entfalten würde vergleiche 4, Ob 95/92 - Pharma Service), hat der Kläger hingegen nicht dargetan. Vielmehr ist das Erstgericht sogar ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Viertbeklagte „derzeit" keine Geschäfte ausübe. Damit erweist sich die Annahme einer Wiederholungsgefahr durch die Vorinstanzen jedoch als rechtlich unrichtig, weshalb das Sicherungsbegehren gegen die Viertbeklagte abzuweisen war.
3. Das Rekursgericht ging davon aus, der Fünftbeklagte sei auch völlig ohne Bezugnahme auf die Viertbeklagte im Zusammenhang mit der Vergabe von Franchiserechten unter Verwendung der die Kennzeichenrechte des Klägers verletzenden Bezeichnung "immomaxx" aufgetreten. Dieser Annahme lag die Feststellung des Erstgerichts zugrunde, die Zweitbeklagte habe in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Erstbeklagten unter Hinweis auf den Drittbeklagten als Mitgründer auf der Homepage www.immomaxx.de angekündigt, im Jahr 2003 werde ein Vertriebsbüro „Immomaxx Austria" in Wien eröffnet und die Franchiserechte würden an die Gruppe „M***** - Dr. K*****" vergeben.
Aus einer Ankündigung der Zweitbeklagten kann aber nicht geschlossen werden, dass sich der Fünftbeklagte auch unabhängig von seiner Funktion als Geschäftsführer der Viertbeklagten wettbewerbswidrig verhalten werde. Ein dem Fünftbeklagten zuzurechnendes Verhalten geht aus der Ankündigung nicht hervor.
Das Rekursgericht hat auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach es als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr zu werten ist, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet. Dieser Rechtssatz ist aber nur dann von Bedeutung, wenn ein Verstoß an sich möglich ist und sich der Wegfall der Wiederholungsgefahr aus einer Sinnesänderung des Beklagten ergeben soll. Ist hingegen ein Wettbewerbsverstoß schon aus objektiven Gründen auszuschließen, dann kann es nicht darauf ankommen, ob der Beklagte im Verfahren nicht nur die Wiederholungsgefahr, sondern auch seine Unterlassungspflicht bestreitet.
Das trifft auch für den vorliegenden Fall zu: Der Fünftbeklagte ist nach dem festgestellten Sachverhalt nur als Geschäftsführer der Viertbeklagten tätig geworden. Wegen der Löschung der Viertbeklagten ist es - wie oben dargelegt - auszuschließen, dass sie in Hinkunft die Markenrechte des Klägers verletzen wird. Dies muss auch für den Fünftbeklagten als ihren (ehemaligen) Geschäftsführer gelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Es stehen lediglich 50 % Einheitssatz und 25 % Streitgenossenzuschlag zu, die Bemessungsgrundlage im Provisiorialverfahren beträgt 33.340 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Es stehen lediglich 50 % Einheitssatz und 25 % Streitgenossenzuschlag zu, die Bemessungsgrundlage im Provisiorialverfahren beträgt 33.340 EUR.