Die Revision des Beklagten ist entgegen der Meinung der Klägerinnen schon deshalb zulässig, weil nicht nur eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des wettbewerbsrechtlichen Schutzes sogenannter "berühmter Marken" fehlt, sondern die Vorinstanzen aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles auch den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu Unrecht verneint haben; das Rechtsmittel ist schon aus dem zuletzt genannten Grunde berechtigt.
Vorweg ist allerdings darauf zu verweisen, daß die von den Klägerinnen (auch) geltend gemachte sittenwidrige Nachahmung von Warenausstattungen (Kühlerfigur "spirit of ecstasy" und Kühlergrille von "Rolls-Royce-Fahrzeugen") durch den Beklagten schon deshalb ungeprüft bleiben kann, weil ein derartiger Verstoß von dem auf eine Verletzung der Marken und deren Wort- und Firmenbestandteil "Rolls-Royce" beschränkten Klagebegehren gar nicht umfaßt wird. Desgleichen scheidet § 37 HGB schon deshalb als Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren aus, weil der Beklagte die beanstandeten Zeichen niemals als Firma geführt hat (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 44).Vorweg ist allerdings darauf zu verweisen, daß die von den Klägerinnen (auch) geltend gemachte sittenwidrige Nachahmung von Warenausstattungen (Kühlerfigur "spirit of ecstasy" und Kühlergrille von "Rolls-Royce-Fahrzeugen") durch den Beklagten schon deshalb ungeprüft bleiben kann, weil ein derartiger Verstoß von dem auf eine Verletzung der Marken und deren Wort- und Firmenbestandteil "Rolls-Royce" beschränkten Klagebegehren gar nicht umfaßt wird. Desgleichen scheidet Paragraph 37, HGB schon deshalb als Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren aus, weil der Beklagte die beanstandeten Zeichen niemals als Firma geführt hat (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 44).
Im übrigen ist es allgemein bekannt (offenkundig im Sinne des § 269 ZPO), daß dem in den Firmen der Klägerinnen als prägendes Schlagwort enthaltenen Wortbestandteil der Wort-Bild-Marke der Erstklägerin ("Rolls-Royce"), aber auch dem "verschlungenen Doppel-R" beider Marken der Erstklägerin international ein überragender Bekanntheitsgrad für Automobile der Luxusklasse zukommt. Ungeachtet dessen, daß mit der MSchG-Novelle 1992 BGBl Nr.773 die Erste Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (EG-MarkenRL, ABl. L 40/1989, veröffentlicht ua in GRURInt 1989, 294) in das nationale Recht umgesetzt worden ist, hat der österreichische Gesetzgeber - anders als etwa der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland (vgl Sack, Sonderschutz bekannter Marken, GRUR 1995, 81 ff; ferner Kür, Die notorisch bekannte Marke im Sinne von Art 6 bis PVÜ und die "bekannte Marke" im Sinne der Markenrechtsrichtlinie, GRUR 1994, 330; Rößler, Die Ausnützung der Wertschätzung bekannter Marken im neuen Markenrecht, GRUR 1994, 559) - den in den Art 4 Abs 4 und 5 Abs 2 EG-MarkenRL nur fakultativ vorgesehenen Sonderschutz bekannter Marken außerhalb des Ähnlichkeitsbereiches der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken eingetragen sind, nicht übernommen. Insoweit lag aber auch keine bindende Vorgabe für das nationale Markenrecht vor, weil die EG-MarkenRL die Umsetzung dieses Sonderschutzes bekannter Marken in nationales Recht den Mitgliedsstaaten (nur) freigestellt hat (Sack aaO 81). Der Schutz der sogenannten "bekannten" oder "berühmten" Marken oder Zeichen ist daher in Österreich nach wie vor gesetzlich nicht geregelt (Fitz/Gamerith aaO 38; Gladt, Zum Rechtsschutz für berühmte und bekannte Marken, ÖBl 1993, 49 ff [55]), weshalb insbesondere deren "branchenübergreifende" Inanspruchnahme unverändert strittig bleibt, fehlt es doch für einen Nachahmungsschutz auf der Grundlage des § 9 UWG hier in der Regel an einer verwechslungsfähigen Benutzung (keine Branchen- bzw Warengleichartigkeit!) und an dem für die Anwendbarkeit des § 1 UWG erforderlichen Wettbewerbsverhältnis (Fitz/Gamerith aaO 75 f). Ein Teil der Lehre hat allerdings den wettbewerbsrechtlichen Schutz bejaht (so schon Nowakowski, Die berühmte Marke in Österreich, GRURInt 1984, 274; Gladt, Die "Ausbeutung" von Kennzeichen im Wettbewerb (1991) 164 ff; derselbe ÖBl 1993, 49 ff [59]; Liebscher,Im übrigen ist es allgemein bekannt (offenkundig im Sinne des Paragraph 269, ZPO), daß dem in den Firmen der Klägerinnen als prägendes Schlagwort enthaltenen Wortbestandteil der Wort-Bild-Marke der Erstklägerin ("Rolls-Royce"), aber auch dem "verschlungenen Doppel-R" beider Marken der Erstklägerin international ein überragender Bekanntheitsgrad für Automobile der Luxusklasse zukommt. Ungeachtet dessen, daß mit der MSchG-Novelle 1992 BGBl Nr.773 die Erste Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (EG-MarkenRL, Amtsblatt L 40 aus 1989,, veröffentlicht ua in GRURInt 1989, 294) in das nationale Recht umgesetzt worden ist, hat der österreichische Gesetzgeber - anders als etwa der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland vergleiche Sack, Sonderschutz bekannter Marken, GRUR 1995, 81 ff; ferner Kür, Die notorisch bekannte Marke im Sinne von Artikel 6 bis PVÜ und die "bekannte Marke" im Sinne der Markenrechtsrichtlinie, GRUR 1994, 330; Rößler, Die Ausnützung der Wertschätzung bekannter Marken im neuen Markenrecht, GRUR 1994, 559) - den in den Artikel 4, Absatz 4 und 5 Absatz 2, EG-MarkenRL nur fakultativ vorgesehenen Sonderschutz bekannter Marken außerhalb des Ähnlichkeitsbereiches der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken eingetragen sind, nicht übernommen. Insoweit lag aber auch keine bindende Vorgabe für das nationale Markenrecht vor, weil die EG-MarkenRL die Umsetzung dieses Sonderschutzes bekannter Marken in nationales Recht den Mitgliedsstaaten (nur) freigestellt hat (Sack aaO 81). Der Schutz der sogenannten "bekannten" oder "berühmten" Marken oder Zeichen ist daher in Österreich nach wie vor gesetzlich nicht geregelt (Fitz/Gamerith aaO 38; Gladt, Zum Rechtsschutz für berühmte und bekannte Marken, ÖBl 1993, 49 ff [55]), weshalb insbesondere deren "branchenübergreifende" Inanspruchnahme unverändert strittig bleibt, fehlt es doch für einen Nachahmungsschutz auf der Grundlage des Paragraph 9, UWG hier in der Regel an einer verwechslungsfähigen Benutzung (keine Branchen- bzw Warengleichartigkeit!) und an dem für die Anwendbarkeit des Paragraph eins, UWG erforderlichen Wettbewerbsverhältnis (Fitz/Gamerith aaO 75 f). Ein Teil der Lehre hat allerdings den wettbewerbsrechtlichen Schutz bejaht (so schon Nowakowski, Die berühmte Marke in Österreich, GRURInt 1984, 274; Gladt, Die "Ausbeutung" von Kennzeichen im Wettbewerb (1991) 164 ff; derselbe ÖBl 1993, 49 ff [59]; Liebscher,
Die berühmte Marke im UWG, WBl 1993, 9 [14 f]; aM Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 211). Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bisher offen gelassen (ÖBl 1983, 80 - Bayer). Sie braucht aber auch diesmal nicht beantwortet zu werden, weil der Beklagte zutreffend geltend macht, daß hier entgegen der Meinung der Vorinstanzen schon die erforderliche Wiederholungsgefahr zu verneinen ist.Die berühmte Marke im UWG, WBl 1993, 9 [14 f]; aM Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 211). Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bisher offen gelassen (ÖBl 1983, 80 - Bayer). Sie braucht aber auch diesmal nicht beantwortet zu werden, weil der Beklagte zutreffend geltend macht, daß hier entgegen der Meinung der Vorinstanzen schon die erforderliche Wiederholungsgefahr zu verneinen ist.
Wiederholungsgefahr - als materiellrechtliche Voraussetzung eines klagbaren Unterlassungsanspruches nach dem UWG - ist nach einhelliger Rechtsprechung dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Fitz/Gamerith aaO 79 f; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 116 f; SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 = EvBl 1978/205 - Umsatzbonus II uva). Bei der Annahme der Wiederholungsgefahr darf keineswegs engherzig vorgegangen werden;Wiederholungsgefahr - als materiellrechtliche Voraussetzung eines klagbaren Unterlassungsanspruches nach dem UWG - ist nach einhelliger Rechtsprechung dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Fitz/Gamerith aaO 79 f; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 116 f; SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 = EvBl 1978/205 - Umsatzbonus römisch zwei uva). Bei der Annahme der Wiederholungsgefahr darf keineswegs engherzig vorgegangen werden;
begeht nämlich jemand eine wettbewerbswidrige Handlung, dann spricht nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1981, 45 - Griechenland-Reisen;
ÖBl 1989, 52 = MR 1988, 59 - Carsonics/Carsound; ÖBl 1992, 42 -
Luftfrachtsendung uva) die Vermutung bis zum Beweis des Gegenteils
immer dafür, daß er zur Begehung weiterer derartiger Eingriffe
geneigt ist. Wiederholungsgefahr liegt demnach immer dann vor, wenn
eine Wiederholung ernstlich zu besorgen ist, nicht aber schon dann,
wenn sie bloß denkbar ist (Ciresa aaO Rz 117; ÖBl 1989, 52 = MR 1988,
59 - Carsonics/Carsound ua). Die bloße Behauptung des Beklagten, von
künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, schließt daher für sich
allein die Wiederholungsgefahr regelmäßig noch nicht aus (ÖBl 1979,
85 - Jägerkalender; ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch uva). Der Beklagte
muß vielmehr ein Verhalten an den Tag legen, das wichtige
Rückschlüsse auf seine Willensrichtung zuläßt; oder es muß ein
Sachverhalt eingetreten sein, der eine Wiederholung praktisch
ausschließt (Fitz/Gamerith aaO). Entscheidend sind daher immer die
Umstände des konkreten Falles (SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 = EvBl
1978/205 - Umsatzbonus II; SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer
uva). Danach kann insbesondere das Verhalten des Beklagten vor und
während des Rechtsstreites wesentliche Anhaltspunkte für seine
Willensrichtung bieten: Wer nämlich im Prozeß weiterhin die
Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu
sein, und seinen Wettbewerbsverstoß verteidigt, gibt im allgemeinen
schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer
Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist (Ciresa aaO Rz 122
und die dort unter FN 99 und 100 angeführte Rsp); besondere Umstände
können aber auch in einem solchen Fall zur Verneinung der
Wiederholungsgefahr führen (SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 = EvBl 1978/205
- Umsatzbonus II; ÖBl 1988, 79 - Kochmännchen II ua). Ein wichtiges
Indiz dafür kann auch darin liegen, daß der Beklagte schon Handlungen
vorgenommen hat, die nach außen hin klar erkennen lassen, daß es ihm
mit seiner Sinneswandlung, künftig die verpönte Handlung zu
unterlassen, ernst ist (MR 1987, 220 - TÜV-Prüfstelle mwN). Hat der
Verletzer sein Geschäft oder seinen Geschäftszweig, in dessen Rahmen
er den Wettbewerbsverstoß begangen hat, von sich aus eingestellt und
den beanstandeten Zustand beseitigt, wird wohl im allgemeinen die
Wiederholungsgefahr wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür
bestehen, daß eine entsprechende Tätigkeit - wenn auch in anderer
Form - wieder aufgenommen wird (SZ 37/49 = ÖBl 1964, 75 -
Heereskraftfahrerabzeichen; ÖBl 1972, 43 - Profil-Möbelgruppe und 126
- Perücken-Ausverkauf).
Im vorliegenden Fall der Beklagte die beanstandeten Zeichen der Klägerinnen nie für sein stets nur unter der Bezeichnung "Re*****-Hotel Garni" betriebenes Hotel verwendet, sondern diese ausschließlich für die im selben Haus befindlichen Diskothek geführt, welche straßenseitig einen eigenen Eingang neben dem Hotelportal hatte. Die 1990 eröffnete Diskothek ist aber nach etwa einem 3/4-tel Jahr, also jedenfalls rund zwei Jahre vor der Klageeinbringung, schon wieder geschlossen worden, weil sich gezeigt hatte, daß sie den Geschäftsgang des Hotels beeinträchtigt. Wenn auch das Leuchtschild über dem Diskothekeneingang und das Zeichen auf dem Gehsteig davor zunächst belassen worden sind, so waren diese seither doch für den geschlossenen Betrieb der Diskothek funktionslos, für das Hotel aber weiterhin schädlich, weil die Schließung des Diskothekenbetriebes für die potentiellen Hotelgäste auf diese Weise nicht sicher zu erkennen war. Der Beklagte hat das schließlich auch erkannt und das Leuchtschild noch vor Einbringung der Klage sowie das Zeichen auf dem Gehsteig immerhin während des Prozesses entfernen lassen.
Bei dieser Sachlage verliert aber die Verteidigung seines Verhaltens im Rechtsstreit insoferne an Bedeutung, als aus ihr angesichts der rund zwei Jahre vor dem Einlangen der Klage erfolgten Einstellung des beanstandeten Verhaltens und auch aus der Beseitigung der funktionslos gewordenen Zeichen überwiegend noch vor diesem Zeitpunkt nicht mehr der Schluß zu ziehen ist, daß es dem Beklagten nicht ernstlich um die Vermeidung weiterer Eingriffe zu tun sei. Da der Beklagte die Diskothek nur als Nebenbetrieb seines Hotels - überdies nur verhältnismäßig kurze Zeit - geführt hat, und diesen - wirtschaftlich für das Hotel nachteiligen - Nebenbetrieb ohne Zusammenhang mit dem späteren Prozeß stillgelegt hat, besteht entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, daß er einen derartigen Betrieb, örtlich getrennt vom Hotel an anderer Stelle wieder aufnehmen könnte. Das ist unter den gegebenen Umständen zwar denkbar, aber nicht mehr ernstlich zu besorgen.
Dem Unterlassungsanspruch der Klägerinnen fehlt daher schon die materiellrechtliche Voraussetzung einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr. Das führt bereits dazu, daß die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern sind.
Der Kostenausspruch beruht in allen Instanzen auf § 41 (§ 50 Abs 1) ZPO.Der Kostenausspruch beruht in allen Instanzen auf Paragraph 41, (Paragraph 50, Absatz eins,) ZPO.