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Rechtssatz RS0066740×

Rechtssatz RS0066740

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066740

Geschäftszahl

4Ob22/95; 4Ob2200/96z

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Rechtssatz

Der österreichische Gesetzgeber hat - anders als etwa der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland - den in den Artikel 4, Absatz 4 und 5 Absatz 2, EG-MarkenRL nur fakultativ vorgesehenen Sonderschutz bekannter Marken außerhalb des Ähnlichkeitsbereiches der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken eingetragen sind, nicht übernommen. Insoweit lag aber auch keine bindende Vorgabe für das nationale Markenrecht vor, weil die EG-MarkenRL die Umsetzung dieses Sonderschutzes bekannter Marken in nationales Recht den Mitgliedsstaaten (nur) freigestellt hat. Der Schutz der sogenannten "bekannten" oder "berühmten" Marken oder Zeichen ist daher in Österreich nach wie vor gesetzlich nicht geregelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 22/95
  • 4 Ob 2200/96z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2200/96z
    nur: Der Schutz der sogenannten "bekannten" oder "berühmten" Marken oder Zeichen ist daher in Österreich nach wie vor gesetzlich nicht geregelt. (T1) Beisatz: Die Frage, ob "berühmte Marken" branchenübergreifenden Schutz genießen, wurde offengelassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066740

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB00022_9500000_001