Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sowie einen Verstoß nach § 1 UWG verneint hat. Er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sowie einen Verstoß nach Paragraph eins, UWG verneint hat. Er ist auch berechtigt.
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf §§ 1 und 9 UWG; den zunächst geltend gemachten Namensschutz nach § 43 ABGB hat sie im Revisionsrekurs nicht mehr aufrecht erhalten.Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf Paragraphen eins und 9 UWG; den zunächst geltend gemachten Namensschutz nach Paragraph 43, ABGB hat sie im Revisionsrekurs nicht mehr aufrecht erhalten.
Im vorliegenden Fall geht es um das Zusammentreffen einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens und einer Marke der Klägerin mit einer Marke der Beklagten. Markenrechtlicher Schutz besteht nur dann, wenn gleiche oder ähnliche Zeichen zur Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren verwendet werden (§ 10 MSchG). Die Verwechslungsgefahr (hier zwischen einer Unternehmensbezeichnung und einer Marke) ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden können. Der Schutz nach § 9 UWG setzt zwar (völlige) Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren (oder Leistungen) nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen ist. So wird bei durchgreifender Warenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr im allgemeinen zu verneinen sein, weil in diesen Fällen ein Zusammentreffen der vertriebenen Waren auf dem selben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist und keine Gefahr besteht, daß die beteiligten Verkehrskreise durch den Gebrauch der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der Auffassung kommen könnten, die Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die durch Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art besonders verflochten sind (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1992, 147 - AVL; ÖBl 1992, 152 - INA).Im vorliegenden Fall geht es um das Zusammentreffen einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens und einer Marke der Klägerin mit einer Marke der Beklagten. Markenrechtlicher Schutz besteht nur dann, wenn gleiche oder ähnliche Zeichen zur Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren verwendet werden (Paragraph 10, MSchG). Die Verwechslungsgefahr (hier zwischen einer Unternehmensbezeichnung und einer Marke) ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden können. Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt zwar (völlige) Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren (oder Leistungen) nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen ist. So wird bei durchgreifender Warenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr im allgemeinen zu verneinen sein, weil in diesen Fällen ein Zusammentreffen der vertriebenen Waren auf dem selben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist und keine Gefahr besteht, daß die beteiligten Verkehrskreise durch den Gebrauch der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der Auffassung kommen könnten, die Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die durch Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art besonders verflochten sind (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1992, 147 - AVL; ÖBl 1992, 152 - INA).
Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet der die gleichen oder ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen an (ÖBl 1992, 152 - INA), wobei auch erheblich ist, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind. So spielen bei der Prüfung der Frage der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn weniger charakteristische Randsortimente, die dem Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit dem Unternehmen wenig bekannt sind, eine geringe Rolle (ÖBl 1992, 147 - AVL).
Das Haupttätigkeitsgebiet der Klägerin betrifft die Verwertung aller mit der Tätigkeit der Musikgruppe "Schürzenjäger" verbundenen Rechte, zu ihrem Unternehmensgegenstand gehören der Buch-, Kunst- und Musikalienverlag, der Handel mit Tonträgern aller Art, die Verwertung des Namens und der Bildnisse einzelner Musiker bzw einzelner Namensbestandteile, insbesondere auch die Vermittlung der Musikgruppe, die Durchführung von Konzertveranstaltungen sowie die Produktion von Tonträgern mit Darbietungen dieser Gruppe sowie Merchandising-Verwertungen, insbesondere der Versand und Verkauf von Fanartikeln. Der Schutzbereich der Marken der Klägerin umfaßt auch die Beherbergung und Verpflegung von Gästen, nicht jedoch die Herstellung und den Vertrieb von Lebensmitteln insbesondere auch nicht von Wurst- und Wurstwaren.
Mit Rücksicht auf diese Tätigkeitsbereiche der Klägerin ist eine Branchengleichheit oder Branchennähe zum Unternehmen der Beklagten zu verneinen.
Der von der Rechtsmittelwerberin angesprochene Schutz der sogenannten "berühmten Marke" im Falle eines Gebrauchs der Marke durch Dritte für nicht gleichartige Waren ist in Österreich nicht gesetzlich geregelt (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 38; Gladt, Zum Rechtsschutz für berühmte und bekannte Marken ÖBl 1993, 49 ff).
Das Markenrecht schließt nicht aus, daß ein anderer Unternehmer das gleiche Zeichen zur Kennzeichnung nicht gleichartiger Waren und Dienstleistungen gebraucht (§ 10 MSchG). Die EG-Markenrechtsrichtlinie vom 21.12.1988 (89/104/EWG) sieht den Schutz älterer nationaler "bekannter" Marken gegenüber jüngeren Marken, die für nicht gleichartige (ähnliche) Waren eingetragen sind, nur fakultativ vor (Art 4 Abs 4 lit a Marken-RL). Der Oberste Gerichtshof hat die Zulässigkeit eines branchenübergreifendenden Rechtsschutzes nach dem UWG bisher trotz Bejahung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes berühmter Marken in der Lehre offengelassen (ÖBl 1983, 80 - Bayer, ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce).Das Markenrecht schließt nicht aus, daß ein anderer Unternehmer das gleiche Zeichen zur Kennzeichnung nicht gleichartiger Waren und Dienstleistungen gebraucht (Paragraph 10, MSchG). Die EG-Markenrechtsrichtlinie vom 21.12.1988 (89/104/EWG) sieht den Schutz älterer nationaler "bekannter" Marken gegenüber jüngeren Marken, die für nicht gleichartige (ähnliche) Waren eingetragen sind, nur fakultativ vor (Artikel 4, Absatz 4, Litera a, Marken-RL). Der Oberste Gerichtshof hat die Zulässigkeit eines branchenübergreifendenden Rechtsschutzes nach dem UWG bisher trotz Bejahung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes berühmter Marken in der Lehre offengelassen (ÖBl 1983, 80 - Bayer, ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce).
Ob "berühmte Marken" branchenübergreifenden Schutz genießen, kann im vorliegenden Fall genauso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die beteiligten Verkehrskreise wegen gesteigerter Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Schürzenjäger" zu der Auffassung kommen könnten, die Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus Unternehmen, die durch Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art besonders verbunden sind (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn), ist doch der Unterlassungsanspruch der Klägerin unabhängig von dieser Frage nach § 1 UWG begründet.Ob "berühmte Marken" branchenübergreifenden Schutz genießen, kann im vorliegenden Fall genauso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die beteiligten Verkehrskreise wegen gesteigerter Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Schürzenjäger" zu der Auffassung kommen könnten, die Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus Unternehmen, die durch Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art besonders verbunden sind (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn), ist doch der Unterlassungsanspruch der Klägerin unabhängig von dieser Frage nach Paragraph eins, UWG begründet.
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß Nachahmungshandlungen außerhalb des sondergesetzlich geschützten Bereiches grundsätzlich frei sind, sofern nicht die beanstandete Handlungsweise als unlauter (gegen die guten Sitten verstoßend) anzusehen ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 606 f, Rz 439 f zu § 1 dUWG; Kur, Der wettbewerbliche Leistungsschutz GRUR 1990, 1 [11] mwN; ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; MR 1993,72 - Programmzeitschrift; 4 Ob 2202/96v - Mutan-Beipackzettel). Besondere Umstände der Sittenwidrigkeit ergeben sich im vorliegenden Fall aus der schmarotzerischen Ausbeutung der vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität des Werbesymbols "Schürzenjäger", dessen Benutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet ist (Kur aaO 11 Baumbach-Hefermehl aaO 662, Rz 564-564b zu § 1 dUWG). Der Bekanntheitsgrad und die Attraktivität dieses Zeichens beruhen auf besonderen Leistungen im Bereich der Musikunterhaltung, die nicht ohne Mühe und Kosten denkbar sind, und führen dazu, daß es, auf Verkaufsartikeln angebracht, deren Absatz fördert. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst ausgesprochen (4 Ob 2206/96g vom 17.9.1996 - Englischer Fußballverband) - , daß die Popularität eines Zeichens begründende Leistungen dann schmarotzerisch ausgebeutet werden, wenn sie von dem dazu nicht Berechtigten auf Waren angebracht werden, um deren Absatz zu fördern, werde doch die Benutzung eines derartigen Werbesymbols üblicherweise nur gegen Entgelt im Wege einer Lizenz gestattet (4 Ob 2206/96g; siehe Kur aaO 11; Ciresa, Die "Spanische Reitschule", höchstgerichtlicher Todesstoß für das Merchandising? RdW 1996, 193 [195]; derselbe, ÖBl 1996, 141 zu ÖBl 1996, 139 = ecolex 1996, 463 - Spanische Reitschule).Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß Nachahmungshandlungen außerhalb des sondergesetzlich geschützten Bereiches grundsätzlich frei sind, sofern nicht die beanstandete Handlungsweise als unlauter (gegen die guten Sitten verstoßend) anzusehen ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 606 f, Rz 439 f zu Paragraph eins, dUWG; Kur, Der wettbewerbliche Leistungsschutz GRUR 1990, 1 [11] mwN; ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; MR 1993,72 - Programmzeitschrift; 4 Ob 2202/96v - Mutan-Beipackzettel). Besondere Umstände der Sittenwidrigkeit ergeben sich im vorliegenden Fall aus der schmarotzerischen Ausbeutung der vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität des Werbesymbols "Schürzenjäger", dessen Benutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet ist (Kur aaO 11 Baumbach-Hefermehl aaO 662, Rz 564-564b zu Paragraph eins, dUWG). Der Bekanntheitsgrad und die Attraktivität dieses Zeichens beruhen auf besonderen Leistungen im Bereich der Musikunterhaltung, die nicht ohne Mühe und Kosten denkbar sind, und führen dazu, daß es, auf Verkaufsartikeln angebracht, deren Absatz fördert. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst ausgesprochen (4 Ob 2206/96g vom 17.9.1996 - Englischer Fußballverband) - , daß die Popularität eines Zeichens begründende Leistungen dann schmarotzerisch ausgebeutet werden, wenn sie von dem dazu nicht Berechtigten auf Waren angebracht werden, um deren Absatz zu fördern, werde doch die Benutzung eines derartigen Werbesymbols üblicherweise nur gegen Entgelt im Wege einer Lizenz gestattet (4 Ob 2206/96g; siehe Kur aaO 11; Ciresa, Die "Spanische Reitschule", höchstgerichtlicher Todesstoß für das Merchandising? RdW 1996, 193 [195]; derselbe, ÖBl 1996, 141 zu ÖBl 1996, 139 = ecolex 1996, 463 - Spanische Reitschule).
Diese Voraussetzungen liegen auch im gegenständlichen Fall vor. Daß es der Beklagten vor allem darum ging, die Attraktivität des Zeichens "Schürzenjäger" auszunutzen, ergibt sich unzweifelhaft auch aus dem Hinweis des Vertreters der Beklagten, der Verkauf der so bezeichneten Wurst anläßlich öffentlicher Auftritte der "Schürzenjäger" werde ein großer Erfolg sein.
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin besteht zwischen den Streitteilen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das auch durch eine bestimmte Wettbewerbshandlung ad hoc begründet werden kann (ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger [mit BesprAufsatz Kajaba ÖBl 1991, 5]; ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Für das nach § 1 UWG erforderliche konkreteEntgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin besteht zwischen den Streitteilen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das auch durch eine bestimmte Wettbewerbshandlung ad hoc begründet werden kann (ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger [mit BesprAufsatz Kajaba ÖBl 1991, 5]; ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Für das nach Paragraph eins, UWG erforderliche konkrete
Wettbewerbsverhältnis genügt es, daß sich der Verletzte in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, indem er sich an den guten Ruf des Originalzeichens anhängt und diesen für den Absatz seiner ungleichartigen Waren auszunutzen versucht (Baumbach-Hefermehl aaO, 663 Rz 566c zu § 1 dUWG; BGH GRUR 1985,550 - Dimple).Wettbewerbsverhältnis genügt es, daß sich der Verletzte in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, indem er sich an den guten Ruf des Originalzeichens anhängt und diesen für den Absatz seiner ungleichartigen Waren auszunutzen versucht (Baumbach-Hefermehl aaO, 663 Rz 566c zu Paragraph eins, dUWG; BGH GRUR 1985,550 - Dimple).
Die mit der Aufschrift "Schürzenjäger" angebotenen Fanartkikel, darunter auch Bier, sind Werbeträger der Klägerin. Die Beklagte beabsichtigt, ihr Produkt unter anderem auch bei Konzerten der Schürzenjäger anzubieten und gestaltet dieses so, daß beim Publikum Assoziationen zu den Fanartikeln der Klägerin entstehen können. Sie fördert damit ihren Wettbewerb zu Lasten anderer, denen die Klägerin die Verwertung ihres Zeichens gestattet hat und behindert damit die Klägerin auch unmittelbar in der Verwertung ihrer Rechte (Ciresa aaO 195; Kajaba aaO 5 ff).
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher nach § 1 UWG begründet. Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen die einstweilige Verfügung zu erlassen; hiebei war dem Unterlassungsgebot die im Sinn des Antragsvorbringens gebotene klarere Fassung zu geben.Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher nach Paragraph eins, UWG begründet. Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen die einstweilige Verfügung zu erlassen; hiebei war dem Unterlassungsgebot die im Sinn des Antragsvorbringens gebotene klarere Fassung zu geben.
Ein Anlaß, der Klägerin gemäß § 390 Abs 2 EO die von der Beklagten begehrte Sicherheit aufzuerlegen, besteht nicht. Der Beklagten wird nicht die Herstellung und der Vertrieb des von ihr entwickelten Produktes generell verboten, sondern nur der Vertrieb von Wurst unter einer neuen Bezeichnung. Ein Zuwarten mit dem Gebrauch dieser Bezeichnung bis zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit ist voraussichtlich nicht mit großen Nachteilen für die Beklagte verbunden. Ein tiefgreifender Eingriff in Interessen der Beklagten liegt daher nicht vor.Ein Anlaß, der Klägerin gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO die von der Beklagten begehrte Sicherheit aufzuerlegen, besteht nicht. Der Beklagten wird nicht die Herstellung und der Vertrieb des von ihr entwickelten Produktes generell verboten, sondern nur der Vertrieb von Wurst unter einer neuen Bezeichnung. Ein Zuwarten mit dem Gebrauch dieser Bezeichnung bis zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit ist voraussichtlich nicht mit großen Nachteilen für die Beklagte verbunden. Ein tiefgreifender Eingriff in Interessen der Beklagten liegt daher nicht vor.
Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.