Rechtssatz RS0077712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077712
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne dass der Absatz der beiderseitigen ungleichartigen Waren oder Leistungen beeinträchtigt wird; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Das gilt insbesondere bei Tatbeständen der Rufausbeutung oder der individuellen Behinderung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 88/90
Veröff: MR 1991,73
- 4 Ob 105/91
Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 105/91
Vgl auch
- 4 Ob 2/92
Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 2/92
Vgl auch; Veröff: MR 1992,122
- 4 Ob 2206/96g
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2206/96g
Auch; nur: Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. (T1)
Beisatz: Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis. (T2)
- 4 Ob 2200/96z
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2200/96z
nur T1; Beisatz: Für das nach § 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es, daß sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, indem er sich an den guten Ruf des Originalzeichens anhängt und diesen für den Absatz seiner ungleichartigen Waren auszunutzen versucht. (T3)
- 4 Ob 96/19z
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077712
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00088_9000000_002