Entscheidungsgründe:
In den 70er-Jahren wurde am Neusiedler See im Gebiet der Großgemeinde W***** - in der Baustufe 1 auf den Halbinseln I und II und in der Baustufe 2 auf den Halbinseln III und IV - das Feriendorf "Seepark W*****" errichtet. Die einzelnen Objekte bestehen jeweils aus einem Eigentumshaus sowie Miteigentumsanteilen an Gemeinschaftsflächen und 13 mietbaren Ferienhäusern, die rechtlich eine Einheit bilden.In den 70er-Jahren wurde am Neusiedler See im Gebiet der Großgemeinde W***** - in der Baustufe 1 auf den Halbinseln römisch eins und römisch zwei und in der Baustufe 2 auf den Halbinseln römisch drei und römisch vier - das Feriendorf "Seepark W*****" errichtet. Die einzelnen Objekte bestehen jeweils aus einem Eigentumshaus sowie Miteigentumsanteilen an Gemeinschaftsflächen und 13 mietbaren Ferienhäusern, die rechtlich eine Einheit bilden.
Seit der Eröffnung des Feriendorfes im Frühjahr 1977 verwaltet die 1976 gegründete Klägerin die Anlage. Sie fungiert als Verwaltungsstelle, wie sie im Hinblick auf naturschutzbehördliche Auflagen vom Amt der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 27.9.1974 vorgesehen war, und betreibt hotelmäßig jenen Teil der Anlage, der aus mietbaren Ferienhäusern samt den diesen gewidmeten Grundflächen besteht. Beim Abschluß der Kaufverträge wurde jeweils zwischen der Klägerin und den einzelnen Käufern eine Vereinbarung über die Benützung, die Verwaltung, die Vermietung und den Betrieb der im Seepark W***** errichteten Einzel- und Gemeinschaftsanlagen abgeschlossen. Gemäß Punkt IV dieses Vertrages "ermächtigt, beauftragt und bevollmächtigt" der jeweilige Käufer die Klägerin "mit der Verwaltung der in der Präambel dieses Vertrages bezeichneten Liegenschaften bzw der Liegenschaftsanteile inkl. des Bungalows". Im Punkt IV 6 wurde festgehalten, daß die der Klägerin erteilte Verwaltungsvollmacht einer vom Amt der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 27.9.1974 ausdrücklich geforderten Voraussetzung entspreche, so daß diese Vollmacht "insbesondere hinsichtlich der Pflichten der Verwaltungsstelle über den Rahmen einer normalen Hausverwaltung weit hinausgehe"; der Käufer verzichte deshalb auf einen Widerruf dieser Verwaltungsvollmacht innerhalb der nächsten 25 Jahre ab Unterfertigung der Vereinbarung und sei ferner damit einverstanden, daß der Widerruf dieser Verwaltungsvollmacht nur dann rechtliche Wirksamkeit habe, wenn die der Klägerin erteilte Vollmacht von der - nach Miteigentumsanteilen an den Gemeinschaftsanlagen berechneten - Mehrheit der Käufer unter Einhaltung einer zweijährigen Widerrufsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres erfolge; werde die Verwaltungsvollmacht nicht widerrufen, gelte sie für weitere 25 Jahre als einvernehmlich verlängert. Nach Punkt IV 7 könne ein allfälliger Widerruf der der Klägerin erteilten Vollmacht außerhalb der vertraglichen Bestimmungen nur aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden.Seit der Eröffnung des Feriendorfes im Frühjahr 1977 verwaltet die 1976 gegründete Klägerin die Anlage. Sie fungiert als Verwaltungsstelle, wie sie im Hinblick auf naturschutzbehördliche Auflagen vom Amt der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 27.9.1974 vorgesehen war, und betreibt hotelmäßig jenen Teil der Anlage, der aus mietbaren Ferienhäusern samt den diesen gewidmeten Grundflächen besteht. Beim Abschluß der Kaufverträge wurde jeweils zwischen der Klägerin und den einzelnen Käufern eine Vereinbarung über die Benützung, die Verwaltung, die Vermietung und den Betrieb der im Seepark W***** errichteten Einzel- und Gemeinschaftsanlagen abgeschlossen. Gemäß Punkt römisch vier dieses Vertrages "ermächtigt, beauftragt und bevollmächtigt" der jeweilige Käufer die Klägerin "mit der Verwaltung der in der Präambel dieses Vertrages bezeichneten Liegenschaften bzw der Liegenschaftsanteile inkl. des Bungalows". Im Punkt römisch vier 6 wurde festgehalten, daß die der Klägerin erteilte Verwaltungsvollmacht einer vom Amt der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 27.9.1974 ausdrücklich geforderten Voraussetzung entspreche, so daß diese Vollmacht "insbesondere hinsichtlich der Pflichten der Verwaltungsstelle über den Rahmen einer normalen Hausverwaltung weit hinausgehe"; der Käufer verzichte deshalb auf einen Widerruf dieser Verwaltungsvollmacht innerhalb der nächsten 25 Jahre ab Unterfertigung der Vereinbarung und sei ferner damit einverstanden, daß der Widerruf dieser Verwaltungsvollmacht nur dann rechtliche Wirksamkeit habe, wenn die der Klägerin erteilte Vollmacht von der - nach Miteigentumsanteilen an den Gemeinschaftsanlagen berechneten - Mehrheit der Käufer unter Einhaltung einer zweijährigen Widerrufsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres erfolge; werde die Verwaltungsvollmacht nicht widerrufen, gelte sie für weitere 25 Jahre als einvernehmlich verlängert. Nach Punkt römisch vier 7 könne ein allfälliger Widerruf der der Klägerin erteilten Vollmacht außerhalb der vertraglichen Bestimmungen nur aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Pflege, Erhaltung und der Betrieb der im Rahmen des Seeparks W***** errichteten Bauwerke sowie der Einzel- und der Gemeinschaftsanlagen überhaupt, die Ausübung des Gastgewerbes, des Immobilienmakler- und Immobilienverwaltungsgewerbes, insbesondere die Vermittlung von Bestandverträgen und die Beherbung von Gästen; die Verwaltung, der Betrieb von Sportstätten und Anlagen, der Bau, die Vermietung und der Handel mit Booten sowie der Handel mit Waren aller Art.Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Pflege, Erhaltung und der Betrieb der im Rahmen des Seeparks W***** errichteten Bauwerke sowie der Einzel- und der Gemeinschaftsanlagen überhaupt, die Ausübung des Gastgewerbes, des Immobilienmakler- und Immobilienverwaltungsgewerbes, insbesondere die Vermittlung von Bestandverträgen und die Beherbung von Gästen; die Verwaltung, der Betrieb von Sportstätten und Anlagen, der Bau, die Vermietung und der Handel mit Booten sowie der Handel mit Waren aller "Art".
Der beklagte Verein hat sich im Sommer 1982 konstituiert; ihm gehören nur Miteigentümer von Objekten im Seepark We***** an. Nach seinen Statuten ist der Verein "das vertretungsbefugte Organ zur Wahrung von Gemeinschaftsinteressen der Mitglieder gegenüber der Verwaltungsstelle sowie auch gegenüber den Verwaltungsbehörden, dem Naturschutz, der Öffentlichkeit etc. und soll gleichzeitig ein geordnetes Zusammenleben der S*****er fördern".
Am 10.8.1986 erklärte die Klägerin die Verwaltungsvereinbarungen mit den Eigentümern der Objekte auf den Halbinseln I und II für aufgelöst; in der Folge stellte sie die Verwaltung dieser beiden Halbinseln ein. Für diesen Teil der Liegenschaftseigentümer bestellte der Vorstand des Beklagten - nach einer Ausschreibung der Verwalterstelle - den Bestbieter Ing.Walter E***** zum Verwalter; dieser übt die Verwaltung sämtlicher Gemeinschaftsanlagen und eines großen Teils der einzelnen Eigentumsanteile in Ansehung der Halbinseln I und II zur vollsten Zufriedenheit der Miteigentümer aus.Am 10.8.1986 erklärte die Klägerin die Verwaltungsvereinbarungen mit den Eigentümern der Objekte auf den Halbinseln römisch eins und römisch zwei für aufgelöst; in der Folge stellte sie die Verwaltung dieser beiden Halbinseln ein. Für diesen Teil der Liegenschaftseigentümer bestellte der Vorstand des Beklagten - nach einer Ausschreibung der Verwalterstelle - den Bestbieter Ing.Walter E***** zum Verwalter; dieser übt die Verwaltung sämtlicher Gemeinschaftsanlagen und eines großen Teils der einzelnen Eigentumsanteile in Ansehung der Halbinseln römisch eins und römisch zwei zur vollsten Zufriedenheit der Miteigentümer aus.
Am 21.10.1987 erließ die Bezirkshauptmannschaft N***** gegen 95 Eigentümer gleichlautende Bescheide, in welchen "gemäß § 4 Abs 1 VVG 1950 die mit ha. Schreiben vom 1.9.1987 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und die mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27.9.1974 auferlegte Verpflichtung in Ihrem (= des jeweiligen Eigentümers) Namen im Sinne der beigeschlossenen Vereinbarung erfüllt" werde. Zur Begründung führte die Verwaltungsbehörde aus, die Eigentümer der Halbinseln I und II hätten es nach der Auflösung des Verwaltungsverhältnisses mit der Klägerin am 10.8.1986 unterlassen, für eine geeignete Verwaltung zu sorgen. Die Klägerin sei aber auf Grund des mehrfach erwähnten Bescheides des Amtes der Burgenländischen Landesregierung allein berechtigt, für die Beklagte die Verwaltertätigkeit auszuüben. Diese Entscheidung wurde mt Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 12.1.1989 bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 25.9.1989, Zl. 89/10/0091-7, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit auf und sprach darin aus, daß die Eigentümer keine bescheidmäßige Verpflichtung treffe, einen Verwaltungs- und Vermietungsvertrag mit einer bestimmten Verwaltungsstelle, insbesondere mit der Klägerin, abzuschließen.Am 21.10.1987 erließ die Bezirkshauptmannschaft N***** gegen 95 Eigentümer gleichlautende Bescheide, in welchen "gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG 1950 die mit ha. Schreiben vom 1.9.1987 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und die mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27.9.1974 auferlegte Verpflichtung in Ihrem (= des jeweiligen Eigentümers) Namen im Sinne der beigeschlossenen Vereinbarung erfüllt" werde. Zur Begründung führte die Verwaltungsbehörde aus, die Eigentümer der Halbinseln römisch eins und römisch zwei hätten es nach der Auflösung des Verwaltungsverhältnisses mit der Klägerin am 10.8.1986 unterlassen, für eine geeignete Verwaltung zu sorgen. Die Klägerin sei aber auf Grund des mehrfach erwähnten Bescheides des Amtes der Burgenländischen Landesregierung allein berechtigt, für die Beklagte die Verwaltertätigkeit auszuüben. Diese Entscheidung wurde mt Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 12.1.1989 bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 25.9.1989, Zl. 89/10/0091-7, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit auf und sprach darin aus, daß die Eigentümer keine bescheidmäßige Verpflichtung treffe, einen Verwaltungs- und Vermietungsvertrag mit einer bestimmten Verwaltungsstelle, insbesondere mit der Klägerin, abzuschließen.
Die von der Klägerin gegen 95 Eigentümer der Halbinseln I und II erhobene Klage auf Zahlung eines Verwaltungshonorares wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 8.6.1988, C 39/88-13, abgewiesen; das Landesgericht Eisenstadt hat diese Entscheidung mit Urteil vom 18.11.1988, R 351, 355-440/88, bestätigt.Die von der Klägerin gegen 95 Eigentümer der Halbinseln römisch eins und römisch zwei erhobene Klage auf Zahlung eines Verwaltungshonorares wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 8.6.1988, C 39/88-13, abgewiesen; das Landesgericht Eisenstadt hat diese Entscheidung mit Urteil vom 18.11.1988, R 351, 355-440/88, bestätigt.
Zu 30 Cg 69/88 des Landesgerichtes für ZRS Wien begehrte die Klägerin gegenüber 5 Vorstandsmitgliedern des Beklagten die Feststellung, daß ihr diese für alle Schäden aus der Auflösung der Verwaltungs- und Vermietungsvereinbarung zur ungeteilten Hand hafteten. Diese Klage wurde mit - in Rechtskraft
erwachsenem - Urteil vom 4.7.1989 abgewiesen. Darin vertrat das Gericht die Auffassung, daß nicht das Verhalten der dort geklagten Miteigentümer, sondern jenes des beklagten Vereins zur Vertragsauflösung durch die Klägerin geführt habe. Der Bevollmächtigungsvertrag zwischen der Klägerin und den Miteigentümern könne jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Nunmehr bestehen auch zwischen der Klägerin und den Eigentümern der Halbinsel VI inhaltsgleiche Verwaltungs- und Vermietungsverträge.Nunmehr bestehen auch zwischen der Klägerin und den Eigentümern der Halbinsel römisch sechs inhaltsgleiche Verwaltungs- und Vermietungsverträge.
Nachdem den Eigentümern der Halbinseln III, IV und VI die in den erwähnten gerichtlichen Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassungen bekannt geworden waren, wandten sie sich an den Beklagten mit der Bitte, ihnen dabei behilflich zu sein, eine Auflösung der Verwaltungsvollmacht mit der Klägerin herbeizuführen. Daraufhin sandte der Beklagte an rund 53 oder 55 Eigentümer der Halbinseln III und IV - jedenfalls an mehr als die Hälfte, und zwar an jene "ausgewählten" Eigentümer dieser Halbinseln, die Miglieder der Beklagten waren oder sich für die Auflösung der Verwaltungsverhältnisses interessiert hatten - ein aus drei Blättern bestehendes Rundschreiben. Auf dessen erstem Blatt hieß es:Nachdem den Eigentümern der Halbinseln römisch drei, römisch vier und römisch sechs die in den erwähnten gerichtlichen Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassungen bekannt geworden waren, wandten sie sich an den Beklagten mit der Bitte, ihnen dabei behilflich zu sein, eine Auflösung der Verwaltungsvollmacht mit der Klägerin herbeizuführen. Daraufhin sandte der Beklagte an rund 53 oder 55 Eigentümer der Halbinseln römisch drei und römisch vier - jedenfalls an mehr als die Hälfte, und zwar an jene "ausgewählten" Eigentümer dieser Halbinseln, die Miglieder der Beklagten waren oder sich für die Auflösung der Verwaltungsverhältnisses interessiert hatten - ein aus drei Blättern bestehendes Rundschreiben. Auf dessen erstem Blatt hieß es:
"Sehr geehrter Eigentümer,
auf den Halbinseln III und IV wurde Rechtsbeistand in Anspruch genommen, um Möglichkeiten eines Widerrufes der Verwaltungsvollmacht zu prüfen. Daraus zitieren wir die folgenden Fakten:auf den Halbinseln römisch drei und römisch vier wurde Rechtsbeistand in Anspruch genommen, um Möglichkeiten eines Widerrufes der Verwaltungsvollmacht zu prüfen. Daraus zitieren wir die folgenden Fakten:
ein Widerruf der Verwaltungsvollmacht hinsichtlich des Einzeleigentums durch die jeweiligen Eigentümer ist jederzeit möglich,
ein Widerruf der Verwaltungsvollmacht hinsichtlich des Miteigentums durch die jeweiligen Eigentümer fällt in den Bereich der ordentlichen Verwaltung. In diesen Angelegenheiten entscheidet die Stimmenmehrheit im Verhältnis der Anteile.
Dies bedeutet für Sie, daß 88 Einzeleigentümer auf der Halbinsel III und IV zu einem in ihrem Kaufvertrg bestimmten Prozentsatz Miteigentümer an den Gemeinschaftsflächen und den vermietbaren Ferienhäusern sind und sich eine Stimmenmehrheit, die bei 45 Eigentümern liegt, findet, die diesem Widerruf zustimmt.Dies bedeutet für Sie, daß 88 Einzeleigentümer auf der Halbinsel römisch drei und römisch vier zu einem in ihrem Kaufvertrg bestimmten Prozentsatz Miteigentümer an den Gemeinschaftsflächen und den vermietbaren Ferienhäusern sind und sich eine Stimmenmehrheit, die bei 45 Eigentümern liegt, findet, die diesem Widerruf zustimmt.
In Ihrem Verwaltungsbereich verfügt die IG über 34 Mitglieder, von denen wir annehmen, daß sie die Aktion aufgrund ihrer Erfahrung automatisch unterstützen. Sie als einer von weiteren 13 Eigentümern haben sich der Initiative aufgrund von persönlichen Gesprächen mit dem Obmannstellvertreter angeschlossen, sodaß derzeit die Zahl von 47 Eigentümern die Stimmenmehrheit bedeutet. Daher ist ein Widerruf des Verwaltungsauftrages und der Verwaltungsvollmacht möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Erkenntnis vom 25.9.1989 für die Eigentümer von I/II ausführlich dargelegt, daß die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Burgenländischen Naturschutzgesetz nicht an die SPW gebunden ist, sondern von jeder beliebigen Verwaltungsstelle ausgeübt werden kann.
Es liegt also keine bescheidmäßige Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages oder Erteilung einer Verwaltungsvollmacht mit der SPW vor.
Aus zuverlässigen Quellen sind wir unterrichtet, daß man an einer neuen Version des Naturschutzbescheides arbeitet, und dieser in den Verwaltungsbereichen III bis VI eine rechtmäßige Vertragsaufkündigung in der Zukunft mit Sicherheit erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Um diesem Bescheid zuvorzukommen, organisieren wir das mehrheitlich beschlossene Vorgehen. Dazu benötigen wir Ihre Unterschrift auf dem beiliegenden Dokument. Sie erhalten dann eine Vollmacht des von uns beschäftigten Rechtsanwaltes, der die Kündigungsmodalitäten für Sie vornehmen wird. Sollten sie einen anderen Rechtsberater einschalten wollen oder selbst kündigen, so übersenden Sie uns bitte Kopien Ihrer Korrespondenz, damit wir wissen, daß die Mehrheit zu ihrem Wort steht und wir den Zeitpunkt koordinieren können.Aus zuverlässigen Quellen sind wir unterrichtet, daß man an einer neuen Version des Naturschutzbescheides arbeitet, und dieser in den Verwaltungsbereichen römisch drei bis römisch sechs eine rechtmäßige Vertragsaufkündigung in der Zukunft mit Sicherheit erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Um diesem Bescheid zuvorzukommen, organisieren wir das mehrheitlich beschlossene Vorgehen. Dazu benötigen wir Ihre Unterschrift auf dem beiliegenden Dokument. Sie erhalten dann eine Vollmacht des von uns beschäftigten Rechtsanwaltes, der die Kündigungsmodalitäten für Sie vornehmen wird. Sollten sie einen anderen Rechtsberater einschalten wollen oder selbst kündigen, so übersenden Sie uns bitte Kopien Ihrer Korrespondenz, damit wir wissen, daß die Mehrheit zu ihrem Wort steht und wir den Zeitpunkt koordinieren können.
Die Rechtsanwaltskosten betragen für den Widerruf pro Objekt maximal öS 200,--. Sollte die SPW eine Feststellungsklage einbringen, würde das Verfahren bei einem Streitwert von öS 100.000,-- maximal öS 1.000,- kosten. Damit ist aber angesichts der Rechtslage nicht zu rechnen".
Auf dem folgenden Blatt befand sich folgender Text:
"Betr.: Widerruf der Verwaltungsvollmacht auf den Halbinseln III und IV"Betr.: Widerruf der Verwaltungsvollmacht auf den Halbinseln römisch drei und römisch vier
Sehr geehrter Eigentümer,
sehr geehrtes Mitglied der IG S*****!
Die Mehrheit der Eigentümer hat sich dafür entschieden, der Seepark W***** Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft die Verwaltungsvollmacht auf den Halbinseln III und IV zu entziehen und damit die Basis für die Berufung eines neuen Verwaltungsunternehmens zu legen.Die Mehrheit der Eigentümer hat sich dafür entschieden, der Seepark W***** Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft die Verwaltungsvollmacht auf den Halbinseln römisch drei und römisch vier zu entziehen und damit die Basis für die Berufung eines neuen Verwaltungsunternehmens zu legen.
Die IG S***** hat ihre Mitglieder und weitere Eigentümer mit dem beiliegenden Rundschreiben (nur für Eigentümer) dazu eingeladen, weil - wie Sie wissen - 1989 ein höchstgerichtliches Erkenntnis die Voraussetzungen dafür geschaffen hat.
Wir laden Sie ein, die vorhandene Mehrheit durch Ihre Unterschrift zu unterstützen. Senden Sie uns den dafür vorbereiteten Widerruf zu, damit wir dem von uns ausgewählten Anwalt dieses Dokument zuleiten können. Außerdem laden wir Sie ein, der IG als Mitglied beizutreten. Sie erhalten dann ein Maximum an Informationen (fordern Sie Unterlagen an !). Die IG S***** wird Ihre individuell zu fällende Entscheidung in jedem Fall respektieren. Wir bitten Sie jedoch auch darum, daß Sie Ihrerseits die Beschlüsse der Mehrheit mittragen, auch wenn Sie sich nicht zu einer Mitgliedschaft entschließen können.
Das weitere Vorgehen wird zwischen den Rechtsberatern der SPW und IG, dem Vorstand der IG und einem geeigneten Verwaltungsunternehmen beraten. Wir sorgen dafür, daß keine Dienstleistungsengpässe entstehen.
Wir werden alles in unserem Einfluß Stehende dafür tun, daß in der Folge unserer Aktionen kein Schaden für Sie eintritt, wie dies auch früher im Interesse aller Eigentümer auf I/II geschehen ist".
Außerdem war dem Rundschreiben ein Formular für den Widerruf der Verwaltungsvollmacht angeschlossen, in welches der Adressat des Schreibens nur seinen Namen und seine Anschrift, das Datum und seine Unterschrift einzusetzen hatte.
Auf Grund dieses Rundschreibens widerriefen 45 oder 46 der insgesamt 84 Eigentümer der Halbinseln III und IV die Verwaltungsvollmacht der Klägerin. Die Klägerin teilte daraufhin jedem einzelnen derjenigen Eigentümer, welche die Vollmacht widerrufen hatten, schriftlich mit, daß sie den Widerruf zurückweise.Auf Grund dieses Rundschreibens widerriefen 45 oder 46 der insgesamt 84 Eigentümer der Halbinseln römisch drei und römisch vier die Verwaltungsvollmacht der Klägerin. Die Klägerin teilte daraufhin jedem einzelnen derjenigen Eigentümer, welche die Vollmacht widerrufen hatten, schriftlich mit, daß sie den Widerruf zurückweise.
Am 17.8.1990 richtete der Beklagte ein weiteres Rundschreiben ähnlichen Inhaltes an die Eigentümer der Halbinsel VI. Darin waren auch Fehler und Versäumnisse der Verwaltung durch die Klägerin aufgelistet.Am 17.8.1990 richtete der Beklagte ein weiteres Rundschreiben ähnlichen Inhaltes an die Eigentümer der Halbinsel römisch sechs. Darin waren auch Fehler und Versäumnisse der Verwaltung durch die Klägerin aufgelistet.
Ob auf Grund dieses Rundschreibens Eigentümer der Halbinsel VI die der Klägerin erteilte Verwaltungsvollmacht bereits widerrufen haben, steht nicht fest.Ob auf Grund dieses Rundschreibens Eigentümer der Halbinsel römisch sechs die der Klägerin erteilte Verwaltungsvollmacht bereits widerrufen haben, steht nicht fest.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Eigentümer auf den Halbinseln III, IV und VI der Feriensiedlung Seepark W***** zur Auflösung der mit der Klägerin abgeschlossenen Verwaltungsverträge oder zum Widerruf der dieser erteilten Verwaltungsvollmacht aufzufordern und/oder ihnen die Unterstützung bei der Auflösung der Verwaltungsverträge bzw Verwaltungsvollmachten anzubieten. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 14 UWG, weil sich beide Parteien an einen im wesentlichen gleichen Adressatenkreis wendeten und gleichartige Dienstleistungen anböten. Der Beklagte verfolge mit seiner Hilfe bei der Auflösung der Verwaltungsverträge zwischen Eigentümern und der Klägerin eigene wirtschaftliche Interessen; zumindest fördere er aber andere Verwalter, wie insbesondere Ing.E*****. Mit den erwähnten Rundschreiben verleite er deren Empfänger zum Vertragsbruch und täusche sie insofern über die Möglichkeit einer Vertragsaufkündigung, als er die unrichtige Auffassung vermittle, daß eine solche Vertragsauflösung jederzeit möglich sei. Er fördere auch den Wettbewerb von Rechtsanwälten, indem er die Empfänger seiner Schreiben auffordere, einen Anwalt zu beauftragen. Die Beklagte sei aber nicht nur nach den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes, sondern auch nach den Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes zum Unterlassen der Verleitung zum Vertragsbruch verpflichtet, genieße doch die Vertragsbeziehung der Klägerin mit den Eigentümern der Siedlung auch Schutz vor Beeinträchtigung der obligationsgemäßen Willensausübung ihrer Vertragspartner.Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Eigentümer auf den Halbinseln römisch drei, römisch vier und römisch sechs der Feriensiedlung Seepark W***** zur Auflösung der mit der Klägerin abgeschlossenen Verwaltungsverträge oder zum Widerruf der dieser erteilten Verwaltungsvollmacht aufzufordern und/oder ihnen die Unterstützung bei der Auflösung der Verwaltungsverträge bzw Verwaltungsvollmachten anzubieten. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Paragraph 14, UWG, weil sich beide Parteien an einen im wesentlichen gleichen Adressatenkreis wendeten und gleichartige Dienstleistungen anböten. Der Beklagte verfolge mit seiner Hilfe bei der Auflösung der Verwaltungsverträge zwischen Eigentümern und der Klägerin eigene wirtschaftliche Interessen; zumindest fördere er aber andere Verwalter, wie insbesondere Ing.E*****. Mit den erwähnten Rundschreiben verleite er deren Empfänger zum Vertragsbruch und täusche sie insofern über die Möglichkeit einer Vertragsaufkündigung, als er die unrichtige Auffassung vermittle, daß eine solche Vertragsauflösung jederzeit möglich sei. Er fördere auch den Wettbewerb von Rechtsanwälten, indem er die Empfänger seiner Schreiben auffordere, einen Anwalt zu beauftragen. Die Beklagte sei aber nicht nur nach den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes, sondern auch nach den Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes zum Unterlassen der Verleitung zum Vertragsbruch verpflichtet, genieße doch die Vertragsbeziehung der Klägerin mit den Eigentümern der Siedlung auch Schutz vor Beeinträchtigung der obligationsgemäßen Willensausübung ihrer Vertragspartner.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Eine Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer zum Abschluß eines Verwaltungs- und Vermietungsvertrages mit der Klägerin bestehe - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe - nicht. Die Bindung an den Verwaltungsvertrag auf 25 Jahre sei sittenwidrig; der Bevollmächtigungsvertrag könne vielmehr jederzeit gekündigt werden. Mit seinem Rundschreiben habe der Beklagte nur die Rechtslage und die Möglichkeit einer allfälligen Aufkündigung dargelegt, aber niemanden zum Vertragsbruch aufgefordert. Den Liegenschaftseigentümern stehe das Recht zum Widerruf der Verwaltungsvollmacht zu. Im übrigen fehle es auch an der Wiederholungsgefahr, weil bereits die Mehrheit der Eigentümer der Halbinseln III und IV die Vollmacht der Klägerin widerrufen habe.Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Eine Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer zum Abschluß eines Verwaltungs- und Vermietungsvertrages mit der Klägerin bestehe - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe - nicht. Die Bindung an den Verwaltungsvertrag auf 25 Jahre sei sittenwidrig; der Bevollmächtigungsvertrag könne vielmehr jederzeit gekündigt werden. Mit seinem Rundschreiben habe der Beklagte nur die Rechtslage und die Möglichkeit einer allfälligen Aufkündigung dargelegt, aber niemanden zum Vertragsbruch aufgefordert. Den Liegenschaftseigentümern stehe das Recht zum Widerruf der Verwaltungsvollmacht zu. Im übrigen fehle es auch an der Wiederholungsgefahr, weil bereits die Mehrheit der Eigentümer der Halbinseln römisch drei und römisch vier die Vollmacht der Klägerin widerrufen habe.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Die einzelnen Eigentümer von Objekten der Feriensiedlung Seepark W***** seien nicht verpflichtet, einen Verwaltungs- und Vermietungsvertrag mit einer bestimmten Verwaltungsstelle, wie etwa der Klägerin, abzuschließen. Die zustande gekommenen Verträge könnten jederzeit unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften gekündigt werden. Ob die Verpflichtung, die Verwaltungsvollmacht innerhalb der nächsten 25 Jahre nicht zu widerrufen, gegen die guten Sitten verstößt, könne offen bleiben. Die Verleitung zum Vertragsbruch sei nämlich grundsätzlich als rechts- und sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen. Eine solche Verleitung zum Vertragsbruch habe die Beklagte durch das Übersenden des Rundschreibens an Eigentümer auf den Halbinseln III und IV begangen, zumal sie dem Schreiben ein Widerrufsformular angeschlossen habe. Der in Wettbewerbsabsicht unternommene Versuch, den Kunden eines Mitbewerbers zum Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Konkurrenten zu verleiten, verstoße ebenso wie das planmäßige Fördern oder Unterstützen einer solchen Verletzung bestehender rechtlicher Bindungen gegen die guten Sitten. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis gemäß § 14 UWG, weil der Vereinszweck des Beklagten ua darin bestehe, seine Mitglieder gegenüber der Verwaltungsstelle und den Verwaltungsbehörden zu vertreten. Die Wiederholungsgefahr sei zu vermuten; sie werde vor allem durch die Übersendung des zweiten, an die Eigentümer der Halbinsel VI gerichteten Rundschreibens verstärkt.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Die einzelnen Eigentümer von Objekten der Feriensiedlung Seepark W***** seien nicht verpflichtet, einen Verwaltungs- und Vermietungsvertrag mit einer bestimmten Verwaltungsstelle, wie etwa der Klägerin, abzuschließen. Die zustande gekommenen Verträge könnten jederzeit unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften gekündigt werden. Ob die Verpflichtung, die Verwaltungsvollmacht innerhalb der nächsten 25 Jahre nicht zu widerrufen, gegen die guten Sitten verstößt, könne offen bleiben. Die Verleitung zum Vertragsbruch sei nämlich grundsätzlich als rechts- und sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG anzusehen. Eine solche Verleitung zum Vertragsbruch habe die Beklagte durch das Übersenden des Rundschreibens an Eigentümer auf den Halbinseln römisch drei und römisch vier begangen, zumal sie dem Schreiben ein Widerrufsformular angeschlossen habe. Der in Wettbewerbsabsicht unternommene Versuch, den Kunden eines Mitbewerbers zum Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Konkurrenten zu verleiten, verstoße ebenso wie das planmäßige Fördern oder Unterstützen einer solchen Verletzung bestehender rechtlicher Bindungen gegen die guten Sitten. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis gemäß Paragraph 14, UWG, weil der Vereinszweck des Beklagten ua darin bestehe, seine Mitglieder gegenüber der Verwaltungsstelle und den Verwaltungsbehörden zu vertreten. Die Wiederholungsgefahr sei zu vermuten; sie werde vor allem durch die Übersendung des zweiten, an die Eigentümer der Halbinsel römisch sechs gerichteten Rundschreibens verstärkt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Streitteile stünden zueinander in keinem Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin besorge das Geschäft der Verwaltung von Liegenschaften unter Einschluß des Betriebes eines Hotels; der satzungsmäßige Zweck des Beklagten bestehe demgegenüber in der Wahrung von Gemeinschaftsinteressen seiner Mitglieder gegenüber der Verwaltungsstelle (= Klägerin) und Verwaltungsbehörden, dem Naturschutz und der Öffentlichkeit. Schon daraus gehe klar hervor, daß die Vereinstätigkeit nicht in der Verwaltung von Liegenschaften bestehe. Erklärtes Ziel der beanstandeten Aktion des Beklagten sei zwar die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses zwischen den Eigentümern der Liegenschaften und der Klägerin als deren Verwalterin, also die "Verdrängung" der Klägerin. Dieses Ziel solle jedoch nicht durch die Substituierung der Leistungen der Klägerin durch solche des Beklagten erreicht werden; dieser vertrete vielmehr die Interessen der Liegenschaftseigentümer, welche gegenüber der Klägerin als Letztverbraucher (und Auftraggeber) anzusehen seien. Daß der Letztverbraucher zu seinem Vertragspartner in keinem Wettbewerbsverhältnis stehe, unterliege keinem Zweifel. Die Wahrung der Interessen der Letztverbraucher durch den Beklagten könne daher kein Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin begründen.
Auch eine Förderung des Wettbewerbs Dritter könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden: Was die angebliche Förderung des Wettbewerbs eines Rechtsanwaltes anlange, sei nicht ersichtlich, weshalb die Geschäftstätigkeit des Verwaltens von Liegenschaften mit anwaltlichen Leistungen gleichgesetzt oder als gleichartig beurteilt werden könnte. Anders verhalte es sich freilich bei der behaupteten Förderung des Wettbewerbs der "Hausverwaltung Ing.E*****", liege doch zwischen dieser und der Klägerin jedenfalls ein Wettbewerbsverhältnis vor. In diesem Belang sei allerdings der beweispflichtigen Klägerin nicht der Nachweis gelungen, daß der Beklagte die Absicht hatte, in den fremden Wettbewerb zugunsten eines anderen Verwalters einzugreifen. Sie habe dazu nicht einmal konkrete Behauptungen - wie etwa, daß der Beklagte dem "neuen" Verwalter angekündigt hätte, er würde nach Ausscheiden der Klägerin mit der Verwaltung betraut werden - aufgestellt. Daß die Eigentümer der Liegenschaften nicht am Wettbewerb eines anderen Liegenschaftsverwalters, sondern nur daran interessiert waren, eine für sie optimale Verwaltung der Liegenschaften zu erreichen, liege auf der Hand; gleiches müsse bis zum Beweis des Gegenteils für den Beklagten als Vertreter der Letztverbraucher gelten.
Der Unterlassungsanspruch sei aber auch nicht auf Grund "allgemein bürgerlich-rechtlicher Grundsätze" zu bejahen. Ob die vom Beklagten angestrebte Gewinnung einer Mehrheit der Miteigentümer für die Auflösung des Verwaltungsvertrages ausreicht oder ob dafür Einstimmigkeit Voraussetzung ist, brauche hier ebensowenig untersucht zu werden wie die Frage, ob das Verhalten des Beklagten objektiv als Verleitung zu einem Vertragsbruch oder als Verleitung zu einer rechtlich ordnungsgemäßen Vertragsauflösung zu werten ist. Für die Klägerin wäre selbst dann nichts zu gewinnen, wenn die vom Beklagten angestrebte Vorgangsweise der Liegenschaftseigentümer ein Vertragsbruch wäre. Es treffe zwar zu, daß schon vor dem Eintritt eines Schadens eine vorbeugende Unterlassungsklage nicht nur demjenigen einzuräumen ist, in dessen absolut geschützte Güter eingegriffen wurde, sondern auch demjenigen, dessen Forderungsrechte von einem Dritten beeinträchtigt werden; die obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners dürfe ein Dritter nicht beeinträchtigen. Eine Haftung wäre aber nur dann zu bejahen, wenn der Vertragsbruch vom Dritten wissentlich, also vorsätzlich wider besseres Wissen über die Vertragslage, herbeigeführt werden solle; diese Voraussetzung habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen: Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse müsse von dem unstrittigen Sachverhalt ausgegangen werden, daß sich der Beklagte bei einem Rechtsanwalt über rechtliche Möglichkeiten der Auflösung des Verwaltungsvertrages durch die Liegenschaftseigentümer unterrichtet und eine die sofortige Auflösung des Vertrages bejahende Information erhalten hatte. Nach den Feststellungen lägen mehrere zumindest derzeit als aussichtsreich zu beurteilende Auflösungsgründe - wie etwa der Umstand, daß ein von der Klägerin als Grundlage der Verwaltungsverträge bezeichneter Verwaltungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, aber auch die weiteren für die Klägerin negativen Gerichtsentscheidungen - vor; auch die vertragliche Bindung der Liegenschaftseigentümer könne allenfalls als sittenwidrige "Knebelung" betrachtet werden. Zumindest bis zum Beweis des Gegenteils müsse daher dem Beklagten guter Glaube über die rechtlichen Möglichkeiten einer Vertragsauflösung zugestanden werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.