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Rechtssatz RS0013379

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013379

Geschäftszahl

4Ob2/92

Entscheidungsdatum

14.01.1992

Rechtssatz

Der Versuch, andere Miteigentümer für die eigenen Ziele zu gewinnen, dient der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft bei der Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache ( Paragraph 833, ABGB ). Mit der Aufforderung an die Genossen, gemeinsam den alle bindenden Vertrag aufzulösen, greift daher kein "Dritter" in das Recht auf obligationsgemäße Willensausübung der einzelnen Anteilseigentümer ein. Das gleiche muß aber auch für einen Verein gelten, der sich nur als Vertreter der Miteigentümerschaft versteht; auch er ist kein "Dritter".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 2/92
    Veröff: MR 1992,122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013379

Dokumentnummer

JJR_19920114_OGH0002_0040OB00002_9200000_001