Rechtssatz RS0079399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079399
Entscheidungsdatum
14.01.1992
Rechtssatz
Verstöße gegen die guten Sitten können nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des § 14 UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden.Verstöße gegen die guten Sitten können nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des Paragraph 14, UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079399
Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00002_9200000_003