Rechtssatz RS0079388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079388
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
§ 14 UWG soll den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a und 10 UWG abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich nach dem Schutzbereich der übertretenen Norm. Auch in diesen Fällen ist aber - wie sich aus den einzelnen Tatbeständen ergibt - ein (konkretes) Wettbewerbsverhältnis erforderlich.Paragraph 14, UWG soll den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den Fällen der Paragraphen eins, 2, 3, 6, a und 10 UWG abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich nach dem Schutzbereich der übertretenen Norm. Auch in diesen Fällen ist aber - wie sich aus den einzelnen Tatbeständen ergibt - ein (konkretes) Wettbewerbsverhältnis erforderlich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2/92
Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 2/92
Veröff: MR 1992,12
- 4 Ob 113/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 113/92
- 4 Ob 2/97s
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 2/97s
Beisatz: Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt - anders als die Aktivlegitimation nach § 14 UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus. (T1)
- 4 Ob 225/05z
Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 225/05z
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 134/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 4 Ob 134/24w
nur: § 14 UWG soll den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079388
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00002_9200000_002