Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht; sie ist auch berechtigt.
Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Ein solches sei nach seiner Ansicht zu bejahen, weil die von den Parteien angebotenen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher im Wettbewerb behindern könnten. Bauunternehmer könnten nämlich vor die Wahl gestellt sein, entweder eine Maschine vom Kläger zu kaufen oder dieselbe Maschine im Rahmen einer Dienstleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen.
Zu diesen Ausführungen war folgendes zu erwägen:
Die Revisionsausführungen befassen sich - ebenso wie die vom
Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes - mit der Frage, wann ein
Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 14 Satz 1 UWG vorliegt. Danach
können Ansprüche ua nach §§ 1 und 2 UWG von jedem Unternehmer geltend
gemacht werden, der Waren und Leistungen gleicher oder verwandter Art
herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, also Mitbewerber
des Beklagten ist. Ob ein Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne
besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann
zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im
wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Ein konkreter
Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr
genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen
Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und
einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern
können. Die Parteien brauchen insbesondere nicht derselben
Wirtschaftsstufe anzugehören und denselben Abnehmerkreis zu haben; da
eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt, stehen auch
Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen - also insbesondere
Erzeuger und Einzelhändler - insoweit miteinander im Wettbewerb
(Hohenecker/Friedl, Wettbewersbrecht 19; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht19, 1235 Rz 14 zu § 13 dUWG; Köhler/Piper, UWG, 830
Rz 13 zu § 13 dUWG; SZ 54/77 = ÖBl 1982, 132 -
Konkurswarenvermarktungsgesellschaft II; SZ 60/78 = ÖBl 1988, 6 -
GFK-Schachtboden; MR 1996, 194 - CD-ROM je mwN).
Daß ein Maschinenkonstrukteur und -bauer wie der Kläger nicht im Sinne des § 14 Satz 1 UWG Mitbewerber eines Bauunternehmens ist, das bei Erbringung von Werkleistungen für seine Auftraggeber Maschinen einsetzt, trifft nach der Verkehrsanschauung zu. Bei anderer Auffassung müßten auch etwa Kfz-Händler und Taxiunternehmer als Mitbewerber angesehen werden, weil die Wahlmöglichkeit zwischen dem Kauf eines eigenen Autos und der Inanspruchnahme eines Taxis besteht. In beiden Fällen unterscheiden sich die angebotenen Leistungen - einerseits ein Gerät, das man selbst handhaben muß, und andererseits eine Dienstleistung - so sehr voneinander, daß diese - nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung - nicht mehr als branchengleich oder -ähnlich empfunden werden.Daß ein Maschinenkonstrukteur und -bauer wie der Kläger nicht im Sinne des Paragraph 14, Satz 1 UWG Mitbewerber eines Bauunternehmens ist, das bei Erbringung von Werkleistungen für seine Auftraggeber Maschinen einsetzt, trifft nach der Verkehrsanschauung zu. Bei anderer Auffassung müßten auch etwa Kfz-Händler und Taxiunternehmer als Mitbewerber angesehen werden, weil die Wahlmöglichkeit zwischen dem Kauf eines eigenen Autos und der Inanspruchnahme eines Taxis besteht. In beiden Fällen unterscheiden sich die angebotenen Leistungen - einerseits ein Gerät, das man selbst handhaben muß, und andererseits eine Dienstleistung - so sehr voneinander, daß diese - nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung - nicht mehr als branchengleich oder -ähnlich empfunden werden.
Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, können Verstöße gegen die guten Sitten nach § 1 UWG oder gegen § 2 UWG nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des § 14 UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden, sollte ja § 14 UWG nur den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den dort aufgezählten Fällen abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich nach dem Schutzbereich der übertretenen Norm (ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger; ÖBl 1992, 166 - Seepark Weiden; ÖBl 1994, 22 - System der Besten; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II/2 280 f; Baumbach/Hefermehl aaO 202 ff Rz 214, 216 ff EinlUWG; 812 Rz 912 zu § 1 dUWG; 1238 f Rz 19 zu § 13 dUWG; Köhler in UWG-GroßKomm Rz 22 ff und 233 vor § 13 dUWG; Erdmann im UWG-GroßKomm Rz 13, 14 zu § 13 dUWG). Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt - anders als die Aktivlegitimation nach § 14 UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus (Baumbach/Hefermehl aaO 204, Rz 2119; Köhler aaO Rz 226; Erdmann aaO 14; ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger; ÖBl 1992, 166 - Seepark Weiden; ecolex 1993, 537 - Täbris II).Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, können Verstöße gegen die guten Sitten nach Paragraph eins, UWG oder gegen Paragraph 2, UWG nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des Paragraph 14, UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden, sollte ja Paragraph 14, UWG nur den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den dort aufgezählten Fällen abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich nach dem Schutzbereich der übertretenen Norm (ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger; ÖBl 1992, 166 - Seepark Weiden; ÖBl 1994, 22 - System der Besten; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II/2 280 f; Baumbach/Hefermehl aaO 202 ff Rz 214, 216 ff EinlUWG; 812 Rz 912 zu Paragraph eins, dUWG; 1238 f Rz 19 zu Paragraph 13, dUWG; Köhler in UWG-GroßKomm Rz 22 ff und 233 vor Paragraph 13, dUWG; Erdmann im UWG-GroßKomm Rz 13, 14 zu Paragraph 13, dUWG). Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt - anders als die Aktivlegitimation nach Paragraph 14, UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus (Baumbach/Hefermehl aaO 204, Rz 2119; Köhler aaO Rz 226; Erdmann aaO 14; ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger; ÖBl 1992, 166 - Seepark Weiden; ecolex 1993, 537 - Täbris römisch zwei).
Ein Wettbewerbsverhältnis kann im Gegensatz zum Normalfall, in welchem dieses Verhältnis im Zeitpunkt der Vornahme einer Wettbewerbshandlung bereits besteht, auch erst durch diese Handlung begründet werden (Koppensteiner aaO 29; Kajaba, Fragen der wettbewerbsrechtlichen Aktivlegitimation und des Wettbewerbsverhältnisses, ÖB 1991, 5 ff [6]; ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger; ÖBl 1992, 166 - Seepark Weiden; ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Dabei schadet es nicht, daß die Beteiligten verschiedenen Branchen angehören, wenn an die Stelle der Branchengleichheit andere Zurechnungsmomente treten, welche die Annahme eines ("ad-hoc") Wettbewerbsverhältnissess rechtfertigen (Koppensteiner aaO; Baumbach/Hefermehl aaO 209 Rz 228 EinlUWG; Kajaba aaO 6). So kann etwa dann ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Angehörigen verschiedener Branchen entstehen, wenn sich ein Unternehmer durch sein Verhalten zu Anbietern andersartiger Waren oder Leistungen in Beziehung setzt, wenn zB Kunden gezielt mit einem Substitutionshinweis umworben werden (Baumbach/Hefermehl aaO; Kajaba aaO; ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Entscheidend ist nur, daß sich der Verletzer, zumindest durch die konkrete Wettbewerbshandlung, in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodaß eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (Köhler/Piper aaO 694 Rz 39 vor § 13 dUWG).Ein Wettbewerbsverhältnis kann im Gegensatz zum Normalfall, in welchem dieses Verhältnis im Zeitpunkt der Vornahme einer Wettbewerbshandlung bereits besteht, auch erst durch diese Handlung begründet werden (Koppensteiner aaO 29; Kajaba, Fragen der wettbewerbsrechtlichen Aktivlegitimation und des Wettbewerbsverhältnisses, ÖB 1991, 5 ff [6]; ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger; ÖBl 1992, 166 - Seepark Weiden; ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Dabei schadet es nicht, daß die Beteiligten verschiedenen Branchen angehören, wenn an die Stelle der Branchengleichheit andere Zurechnungsmomente treten, welche die Annahme eines ("ad-hoc") Wettbewerbsverhältnissess rechtfertigen (Koppensteiner aaO; Baumbach/Hefermehl aaO 209 Rz 228 EinlUWG; Kajaba aaO 6). So kann etwa dann ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Angehörigen verschiedener Branchen entstehen, wenn sich ein Unternehmer durch sein Verhalten zu Anbietern andersartiger Waren oder Leistungen in Beziehung setzt, wenn zB Kunden gezielt mit einem Substitutionshinweis umworben werden (Baumbach/Hefermehl aaO; Kajaba aaO; ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Entscheidend ist nur, daß sich der Verletzer, zumindest durch die konkrete Wettbewerbshandlung, in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodaß eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (Köhler/Piper aaO 694 Rz 39 vor Paragraph 13, dUWG).
Geht man von den Behauptungen des Klägers aus, dann ist ein "ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis" im dargestellten Sinn zwischen den Streitteilen zu bejahen, weil die Beklagte in die Interessenssphäre des Klägers eingreift (ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Sollte sie nämlich zu Unrecht behauptet haben, der Roboter Entec 2500 sei ihre Eigenentwicklung, dann hätte sie dann, wenn die Maschine in Wahrheit zur Gänze oder auch nur teilweise vom Kläger entwickelt worden wäre, zu dessen Lasten eine unrichtige Angabe über ihre eigenen geschäftlichen Verhältnisse - nämlich ihre technischen Fähigkeiten und ihre Forschungs- und Entwicklungskapazität - gemacht (§ 2 UWG) und gleichzeitig in sittenwidriger Weise das Ergebnis fremder Tätigkeit - nämlich jener des Klägers - ausgenützt, um sich einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen (ÖBl 1994, 68 - Elektrodenproduktionsautomat). Das könnte die von der beanstandeten Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreise dazu veranlassen, sich in der Annahme an die Beklagte zu wenden, daß deren Leistungen infolge ihres großen technischen know hows, und ihrer wirtschaftlichen Stärke besonders wertvoll seien. Sie könnten dann aus dieser Erwägung der Beklagten einen Auftrag zur Erbringung von Werkleistungen mit der Maschine erteilen, wogegen sie bei Kenntnis des (im Sinne des Klägers) wahren Sachverhaltes allenfalls eine solche Maschine beim Kläger kauften. Dazu kommt, daß die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen hat, daß sie selbst in Zukunft diese Maschine auch verkaufen werde (S. 59; vgl auch S. 47 f)Geht man von den Behauptungen des Klägers aus, dann ist ein "ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis" im dargestellten Sinn zwischen den Streitteilen zu bejahen, weil die Beklagte in die Interessenssphäre des Klägers eingreift (ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Sollte sie nämlich zu Unrecht behauptet haben, der Roboter Entec 2500 sei ihre Eigenentwicklung, dann hätte sie dann, wenn die Maschine in Wahrheit zur Gänze oder auch nur teilweise vom Kläger entwickelt worden wäre, zu dessen Lasten eine unrichtige Angabe über ihre eigenen geschäftlichen Verhältnisse - nämlich ihre technischen Fähigkeiten und ihre Forschungs- und Entwicklungskapazität - gemacht (Paragraph 2, UWG) und gleichzeitig in sittenwidriger Weise das Ergebnis fremder Tätigkeit - nämlich jener des Klägers - ausgenützt, um sich einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen (ÖBl 1994, 68 - Elektrodenproduktionsautomat). Das könnte die von der beanstandeten Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreise dazu veranlassen, sich in der Annahme an die Beklagte zu wenden, daß deren Leistungen infolge ihres großen technischen know hows, und ihrer wirtschaftlichen Stärke besonders wertvoll seien. Sie könnten dann aus dieser Erwägung der Beklagten einen Auftrag zur Erbringung von Werkleistungen mit der Maschine erteilen, wogegen sie bei Kenntnis des (im Sinne des Klägers) wahren Sachverhaltes allenfalls eine solche Maschine beim Kläger kauften. Dazu kommt, daß die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen hat, daß sie selbst in Zukunft diese Maschine auch verkaufen werde (S. 59; vergleiche auch S. 47 f)
Die Beklagte muß sich den Inhalt des in den OÖ Nachrichten vom 3.März 1994 veröffentlichten, von einem Journalisten stammenden Artikels nach § 18 UWG zurechnen lassen, weil dieser in ihrem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit ihrem Betrieb verfaßt wurde und sie jedenfalls die rechtliche Möglichkeit hatte, das Erscheinen des Artikels und seine inhaltliche Gestaltung zu beeinflussen, insbesondere also auch die beanstandete Äußerung zu verhindern (ÖBl 1988, 128 - Renodoor-Werbung mwN; ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten II uva). Die dort enthaltene Aussage, "Entec" sei eine Entwicklung der Beklagten, ist aber nach dem Grundsatz, daß der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen sie ihr Geld uva), dahin zu verstehen, daß die Beklagte diese Maschine allein entwickelt habe.Die Beklagte muß sich den Inhalt des in den OÖ Nachrichten vom 3.März 1994 veröffentlichten, von einem Journalisten stammenden Artikels nach Paragraph 18, UWG zurechnen lassen, weil dieser in ihrem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit ihrem Betrieb verfaßt wurde und sie jedenfalls die rechtliche Möglichkeit hatte, das Erscheinen des Artikels und seine inhaltliche Gestaltung zu beeinflussen, insbesondere also auch die beanstandete Äußerung zu verhindern (ÖBl 1988, 128 - Renodoor-Werbung mwN; ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten römisch zwei uva). Die dort enthaltene Aussage, "Entec" sei eine Entwicklung der Beklagten, ist aber nach dem Grundsatz, daß der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen sie ihr Geld uva), dahin zu verstehen, daß die Beklagte diese Maschine allein entwickelt habe.
Selbst wenn man die Feststellungen der Vorinstanzen so verstehen könnte, daß beide Streitteile an der Entwicklung der Maschine beteiligt gewesen seien, würde das entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes noch nicht die Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigen. Sollte die Maschine nämlich keine Eigenentwicklung der Beklagten sein, dann wäre das vom Kläger beantragte Unterlassungsgebot berechtigt. Die - in der Revision gleichfalls aufgeworfene - Frage, ob das Verbot, den Kanalroboter als Entwicklung der Beklagten zu bezeichnen, ohne die Entwicklungsleistungen und die Herstellung durch den Kläger zu erwähnen, ein aliud oder ein minus wäre, stellt sich demnach überhaupt nicht.
Die von den Vorinstanzen herangezogenen Abweisungsgründe liegen somit nicht vor. Die Rechtssache ist aber nicht spruchreif:
Das Erstgericht hat - ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht - keine ins einzelne gehenden Feststellungen darüber getroffen, wie es zur Herstellung des Kanalroboters gekommen ist. Es hat lediglich als erwiesen angenommen, daß der Kläger "wiederum auf Grundlage des Anforderungsprofils der beklagten Partei" den Roboter Entec 2500 gebaut habe. In welcher Weise aber die Beklagte das "Anforderungsprofil" vorgegeben hat, ist - auch unter Bedachtnahme auf die Feststellungen zur Entstehungsgeschichte der Sohlenfräsmaschine - nicht klar. Für die Frage, ob eine Entwicklungsleistung der Beklagten vorliegt, kommt es darauf an, in welcher Weise sie das Anforderungsprofil bekanntgegeben hat. Sollte sie nur vorgegeben haben, welche Leistungen das Gerät zu erbringen haben wird, dann liegt keine Entwicklungsleistung vor. Diese besteht ja in der Festlegung, mit welchen technischen Mitteln das vorgegebene Ziel erreicht wird. Maßgeblich ist demnach, auf wen die technische Umsetzung im einzelnen zurückzuführen ist.
Erst dann, wenn konkrete Feststellungen über die Entwicklung des Kanalroboters vorliegen, kann beurteilt werden, ob die der beanstandeten Werbung zu entnehmende Behauptung, dabei handle es sich um eine Eigenentwicklung der Beklagten, zutrifft oder nicht.
Aus diesen Erwägungen waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 Satz 3 ZPO).Aus diesen Erwägungen waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, Satz 3 ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.