Rechtssatz RS0078601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078601
Entscheidungsdatum
25.02.1997
Rechtssatz
Mit dem Verschweigen der Entwicklungsleistungen der Klägerin verschafft sich der Beklagte einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, erweckt er doch den tatsachenwidrigen Anschein, nur er und nicht auch die bisher auf dem Markt als Anbieterin aufgetretene Klägerin sei berechtigt, den Elektrodenproduktionsautomaten zu vertreiben. Das Verschweigen der Entwicklungsleistungen der Klägerin ist daher sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Mit dem Verschweigen der Entwicklungsleistungen der Klägerin verschafft sich der Beklagte einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, erweckt er doch den tatsachenwidrigen Anschein, nur er und nicht auch die bisher auf dem Markt als Anbieterin aufgetretene Klägerin sei berechtigt, den Elektrodenproduktionsautomaten zu vertreiben. Das Verschweigen der Entwicklungsleistungen der Klägerin ist daher sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 159/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 159/93
- 4 Ob 2/97s
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 2/97s
Vgl auch; Beisatz: Wer behauptet, eine Maschine sei seine Eigenentwicklung, hat dann, wenn die Maschine in Wahrheit zur Gänze oder auch nur teilweise vom Kläger entwickelt worden ist, zu dessen Lasten eine unrichtige Angabe über seine eigenen geschäftlichen Verhältnisse - nämlich seine technischen Fähigkeiten und seinr Forschungskapazität und Entwicklungskapazität - gemacht (§ 2 UWG) und gleichzeitig in sittenwidriger Weise das Ergebnis fremder Tätigkeit - nämlich jener des Klägers - ausgenützt, um sich einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078601
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00159_9300000_006