Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erzeugt EKG-Elektroden; sie entwickelt und vertreibt Elektrodenproduktionsautomaten. Vor Gründung einer Gesellschaft mbH und einer Gesellschaft mbH & Co KG hatte der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Siegfried H*****, das Unternehmen als Einzelunternehmen betrieben.
Die Elektroden bestehen aus einer kreisförmigen Scheibe mit einem Durchmesser von 6 cm (Typ 2: Durchmesser 42 mm), welche auf einer Seite mit einem Druckknopf (Stecker, Anschlußvorrichtung) versehen ist. In der Mitte befindet sich ein rundes Etikett mit einem Durchmesser von rund 3,1 cm, das mit dem Firmenzeichen "HS" rot-weiß bedruckt ist. Auf der Rückseite ist ein rund 1,2 bis 2,6 mm langer diagonaler Einschnitt in die Plastikschutzschicht angebracht, die vor der Verwendung abgezogen werden muß. Der Einschnitt ist bis zu höchstens 1 cm vom Rand entfernt. In der Mitte ist die Elektrode in einem Durchmesser von rund 2,2 cm kreisförmig aufgewölbt. Die Klägerin erzeugt Schaumelektroden und Plasterelektroden: Bei den Schaumelektroden ist unter der Plastikschutzschicht eine selbstklebende, ca 1 mm starke Schaumstoffolie angebracht, bei der Pflasterelektrode eine dünne, ebenfalls klebende, papierartige Schicht (Vlies).
Die Elektroden wurden von Siegfried H***** entwickelt und ursprünglich händisch hergestellt. Ein Patent wurde hiefür (noch) nicht erteilt.
Anfang der 80iger Jahre entwickelte Siegfried H***** einen Elektrodenproduktionsautomaten; er beabsichtigte, neben Elektroden auch Elektrodenproduktionsautomaten zu vertreiben. Das erste Modell wurde nach den Angaben von Siegfried H***** von einer Firma M***** gebaut. Dieser Elektrodenproduktionsautomat wird noch im Betrieb der Klägerin verwendet.
Der Beklagte betreibt ein Maschinenbauunternehmen. Etwa Ende 1986 bewarb er sich bei Siegfried H***** um Aufträge. Siegfried H***** erklärte ihm, allenfalls einen weiteren Elektrodenproduktionsautomaten zu benötigen. In der Folge bestellte Siegfried H***** beim Beklagten zwei Elektrodenproduktionsautomaten; einer davon wurde nach Bulgarien verkauft, der zweite wird im Betrieb der Klägerin verwendet. Der Beklagte erhielt von der Klägerin einen bei der Auftragserteilung vereinbarten Fixpreis. Der Preis eines Elektrodenproduktionsautomaten lag zwischen 500.000 S und 1 Million
S.
Siegfried H***** und der Beklagte trafen keine Rahmenvereinbarung. Die Klägerin erhielt jeweils vor der Auftragserteilung ein Anbot des Beklagten und nach Fertigstellung die Rechnung. Beim Bau der Elektrodenproduktionsautomaten arbeiteten Siegfried H***** und der Beklagte zusammen: Siegfried H***** gab das Aussehen der mit dem Automaten herzustellenden Elektrode und deren Aufbau vor; der Beklagte befaßte sich mit der Technik und dem äußeren Erscheinungsbild der Automaten. Ideen für technische Lösungen und Verbesserungen wurden ausgetauscht; der Beklagte vergab auch Aufträge, die technische Probleme und das äußere Erscheinungsbild betrafen, an Dritte. Die dafür anfallenden Kosten trug der Beklagte.
Es wurde nicht darüber gesprochen, ob der Beklagte Elektrodenproduktionsautomaten für andere Auftraggeber bauen und vertreiben darf. Der Beklagte erwartete, daß er sämtliche Folgeaufträge für den Bau von Elektrodenproduktionsautomaten erhalten werde.
Mitte 1990 gelang es der Klägerin, einen technisch und im Aussehen veränderten Elektrodenproduktionsautomaten, den der Beklagte gebaut hatte, nach Korea zu verkaufen. Im Vertrag mit dem koreanischen Abnehmer schienen Siegfried H***** als "Know-how-carrier" und der Beklagte als "manufacturer of production line" auf. Dieser Elektrodenproduktionsautomat erzeugt sowohl Schaumstoff- als auch Pflaster-EKG-Elektroden in der Größe von 60 und 42 mm. Die technischen Voraussetzungen für die Erzeugung der verschiedenen Elektroden durch denselben Automaten wurden zum größten Teil im Betrieb des Beklagten geschaffen. Dem Beklagten erwuchsen durch die technischen Änderungen des "Prototyps" und durch die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes erhebliche Kosten, welche er nach seiner Kalkulation als durch die bisherigen Verkaufserlöse (Verkauf von drei Maschinen) nicht gedeckt ansah. Etwa Mitte 1991 sah der Beklagte seine geschäftlichen Erwartungen endgültig als nicht erfüllt an und beschloß, dem nach Korea verkauften Elektrodenproduktionsautomaten gleiche oder ähnliche Automaten zu bauen und diese selbst zu vermarkten.
Zu diesem Zweck ließ der Beklagte (ua) 1000 Farbprospekte drucken. Das Deckblatt trägt die Aufschrift "ECG Electrode Production Line" und "P***** Maschinenbau Austria". Auf den Innenseiten ist der nach Korea verkaufte Elektrodenproduktionsautomat abgebildet; auf dessen Schmalseite ist ein Etikett mit dem Namen "P*****" aufgeklebt, und auf dessen Elektrodenband sind Elektroden mit einem roten "HS", dem markenrechtlich geschützten Zeichen der Klägerin, zu sehen. Die Klägerin und Siegfried H***** werden in dem Prospekt nicht erwähnt; auf den Innenseiten wird "uniqe know how for the highest functionality and standards" behauptet.
Von diesem Prospekt verteilte der Beklagte einige wenige Stück zu Werbezwecken. 500 Stück übergab er im Zusammenhang mit Meinungsverschiedenheiten über die weitere Zusammenarbeit im zweiten Halbjahr 1991 an Siegfried H*****; der Rest blieb beim Beklagten.
Der Beklagte gestand am 24.3.1992 gegenüber Siegfried H***** ein, daß er Elektrodenproduktionsautomaten bauen und selbst vermarkten wolle; vorher hatte er solche Absichten und Aktivitäten bestritten. Siegfried H***** suchte etwa ab 1991 einen anderen Maschinenbauer, weil ihm der Beklagte zu teuer war. Er teilte dies dem Beklagten nicht vor Ende Oktober 1991 mit. Im November 1991 erteilte er einem Dritten den Auftrag, einen Elektrodenproduktionsautomaten zu bauen. Etwa ab Ende November 1991 war es für beide Parteien gewiß, daß sie nicht weiter zusammenarbeiten würden.
Etwa im Zeitraum Ende 1990 bis März 1991 erteilte die Klägerin dem Fotostudio W***** in G***** den Auftrag, die für Korea erzeugte Maschine zu fotografieren. Hiefür wurden rund 2.800 S verrechnet; die Aufnahmen wurden im Betrieb des Beklagten gemacht. Der Beklagte bestellte beim Fotografen ebenfalls zwei Aufnahmen. Er erhielt in der Folge zwei Abzüge der für die Klägerin gemachten Fotos zugesandt. In der Rechnung vom 28.3.1991 wurden "2 Stk. Fachvergrößerungen Maschinenaufnahmen" mit S 486 fakturiert. Diese Fotos verwendete der Beklagte für seinen Prospekt.
Anfang November 1991 telefonierte der Beklagte mit Erwin R***** von der A***** Gesellschaft mbH, welche mit der Klägerin eine Vertriebsvereinbarung geschlossen hatte. Der Beklagte sagte sinngemäß über die Klägerin, es seien noch Wechsel offen; er werde einer Prolongation nicht mehr zustimmen, und er sei neugierig, ob die Klägerin bzw H***** zahle. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß der Beklagte dabei Formulierungen, wie die Klägerin bzw H***** sei konkursreif, zahlungsunfähig etc, verwendet hätte. Erwin R***** schloß aus dieser Mitteilung, daß die Klägerin und/oder Siegfried H***** in finanziellen Schwierigkeiten seien. Er teilte der Klägerin mit, Anzahlungen für zu liefernde Maschinen künftig nur noch gegen eine Garantie der Hausbank der Klägerin zu leisten.
Nach der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen verkaufte der Beklagte einen Elektrodenproduktionsautomaten des "Korea-Typs" nach Tschechien. Er wäre technisch in der Lage, einen Elektrodenproduktionsautomaten zu bauen, der anders aufgebaute Elektroden erzeugt.
Die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu untersagen
a) die Herstellung und den Vertrieb von Prospekten, sofern darin ein EKG-Elektrodenproduktionsautomat dergestalt abgebildet ist, wie dies auf der Innenseite des der Klage beiliegenden Prospektes des Beklagten ersichtlich ist, sofern dabei ein von der Klägerin allein in Auftrag gegebenes Lichtbild Verwendung findet;
b) Ankündigungen auf Prospekten und gegenüber Kunden oder Interessenten, die den Eindruck erwecken, der Beklagte habe selbst, allein und mit eigenem Know-how einen EKG-Elektrodenproduktionsautomaten entwickelt, ohne die Entwicklungsleistungen der Klägerin zu erwähnen, welcher demjenigen der Klägerin, den der Beklagte für sie hergestellt hat und der auf der Innenseite des der Klage beiliegenden Prospektes des Beklagte abgebildet ist, verwechselbar ähnlich ist;
c) EKG-Elektrodenproduktionsautomaten zu produzieren und zu vertreiben, welche demjenigen der Klägerin, den der Beklagte für die Klägerin hergestellt hat und der auf der Innenseite des der Klage beigeliegenden Prospektes des Beklagten abgebildet ist, verwechselbar ähnlich sind, insbesondere Automaten, die zur Erzeugung vom Kläger allein entwickelter EKG-Elektroden dienen, insbesondere Elektroden gleichartigen Aufbaus herzustellen;
d) die Verwendung der Marke laut der der Klage beiliegenden Registrierungsbestätigung des Österreichischen Patentamtes vom 8.9.1982, AN 1100/82, Registernummer 100 438;
e) Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere gegenüber Vertragspartnern und Kunden der Klägerin, des Inhaltes, die Klägerin befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten und gehe ohnehin bald in Konkurs, sowie Behauptungen ähnlichen Inhaltes.
Die Aktivitäten des Beklagten, die Maschine nachzubauen und selbst zu vermarkten, verstießen gegen § 1 UWG. Der Beklagte beute die Leistungen der Klägerin aus, um sich eigenen Arbeitsaufwand zu ersparen. Verwechslungsgefahr sei gegeben, weil der Beklagte den Eindruck erwecke, den EKG-Elektrodenproduktionsautomaten selbst entwickelt zu haben; sämtliche Entwicklungskosten habe jedoch die Klägerin getragen. Darüber hinaus habe der Beklagte dadurch gegen § 9 UWG verstoßen, daß auf der Abbildung des Elektrodenproduktionsautomaten im Prospekt des Beklagten die für die Klägerin registrierte Marke zu sehen sei. Der Beklagte habe versucht, durch unwahre Angaben über die finanzielle Situation der Klägerin einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen; auch das sei sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt, weil der gesetzwidrige Zustand andauere. Es sei branchenüblich, daß bei Werkaufträgen zum Bau von "Sondermaschinen" das vom Werkunternehmer verwendete Know-how des Werkbestellers ohne dessen Zustimmung nicht weitergegeben werden dürfe, und zwar auch nicht im Wege eines Nachbaues der Maschine. Der Beklagte sei daher nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Klägerin, Elektrodenproduktionsautomaten nachzubauen und zu verkaufen.Die Aktivitäten des Beklagten, die Maschine nachzubauen und selbst zu vermarkten, verstießen gegen Paragraph eins, UWG. Der Beklagte beute die Leistungen der Klägerin aus, um sich eigenen Arbeitsaufwand zu ersparen. Verwechslungsgefahr sei gegeben, weil der Beklagte den Eindruck erwecke, den EKG-Elektrodenproduktionsautomaten selbst entwickelt zu haben; sämtliche Entwicklungskosten habe jedoch die Klägerin getragen. Darüber hinaus habe der Beklagte dadurch gegen Paragraph 9, UWG verstoßen, daß auf der Abbildung des Elektrodenproduktionsautomaten im Prospekt des Beklagten die für die Klägerin registrierte Marke zu sehen sei. Der Beklagte habe versucht, durch unwahre Angaben über die finanzielle Situation der Klägerin einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen; auch das sei sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt, weil der gesetzwidrige Zustand andauere. Es sei branchenüblich, daß bei Werkaufträgen zum Bau von "Sondermaschinen" das vom Werkunternehmer verwendete Know-how des Werkbestellers ohne dessen Zustimmung nicht weitergegeben werden dürfe, und zwar auch nicht im Wege eines Nachbaues der Maschine. Der Beklagte sei daher nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Klägerin, Elektrodenproduktionsautomaten nachzubauen und zu verkaufen.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Das gesamte technische Know-how für den Bau der Elektrodenproduktionsautomaten stamme vom Beklagten. Es sei vereinbart worden, daß Siegfried H***** die Elektrodenproduktionsautomaten ausschließlich beim Beklagten kaufen und der Beklagte so lange keine eigenen Verkaufsaktivitäten setzen werde. Die Entwicklungskosten habe der Beklagte allein getragen. Der mit Siegfried H***** vereinbarte Preis für die Elektrodenproduktionsautomaten habe nur die Selbstkosten gedeckt. Der Beklagte habe daher angekündigt, für die nächsten Maschinen einen höheren Preis zu verlangen. Siegfried H***** habe es abgelehnt, den verlangten Preis zu bezahlen. Damit sei die Geschäftsgrundlage der Ausschließlichkeitsvereinbarung weggefallen. In der Folge habe sich Siegfried H***** einen anderen Produzenten gesucht; der Beklagte sei gezwungen gewesen, eigene Geschäftsbeziehungen aufzubauen.
In einem Telefongespräch mit Erwin R***** von der A***** Gesellschaft mbH habe der Beklagte erklärt, daß Siegfried H***** ihm gegenüber Wechselverbindlichkeiten habe, die er bisher immer prolongiert habe; er überlege jedoch, dies im Hinblick auf das Verhalten Siegfried H*****s in Zukunft nicht mehr zu tun. Andere Äußerungen über die finanzielle Situation Siegfried H*****s habe der Beklagte nicht gemacht.
Der Beklagte habe die in der Klage erwähnten Prospekte nicht in Verkehr gebracht. Das für den Prospekt verwendete Foto habe der Beklagte auf sein Ersuchen, auch für ihn zwei Aufnahmen anzufertigen, vom Fotografen erhalten. Der Beklagte habe in das Markenrecht der Klägerin nicht eingegriffen: Es sei kein Prospekt verteilt worden; die Marke der Klägerin sei im übrigen auf der Abbildung ohnedies nicht zu erkennen. Die Klägerin sei nicht aktiv legitmiert, weil sie den Elektrodenproduktionsautomaten nicht entwickelt habe. Der Unterlassungsanspruch sei auch verjährt.
Mit den vom Beklagten allein entwickelten Maschinen könnten EKG-Elektroden jeder Art hergestellt werden. Es sei branchenüblich, daß ein durch einen Auftrag erworbenes Know-how nur dann nicht verwendet und weitergegeben werden dürfe, wenn ein vertragliches Verbot besteht. Eine derartige Vereinbarung hätten aber die Parteien nicht getroffen.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
1. Ankündigungen auf Prospekten und gegenüber Kunden und sonstigen Interessenten aufzustellen, die den Eindruck zu erwecken geeignet sind, der Beklagte habe selbst, allein und mit eigenem Know-how einen EKG-Elektrodenproduktionsautomaten entwickelt, ohne dabei zu erwähnen, daß auch die Klägerin bei der Entwicklung des EKG-Elektrodenproduktionsautomaten einen Beitrag geleistet hat, sohin es zu unterlassen zu erwähnen, daß eine gemeinsame Entwicklung beider Parteien vorliegt, sofern dieser EKG-Elektrodenproduktionsautomat dem auf Anlage ./A = Innenseite des Farbprospektes des Beklagten ./F abgebildeten, den der Beklagte im Auftrag der Klägerin für diese gebaut hat, gleich oder verwechselbar ähnlich ist;
2. EKG-Elektrodenproduktionsautomaten zu produzieren und zu vertreiben, die
a) Elektroden eines gleichen äußeren Aufbaues herstellen (insbesondere eine etwa 1,2 bis 2,6 cm lange tangentiale Schlitzung im äußeren Randbereich der Kunststoffolie über der klebenden Fläche des Schaumstoffes bei Schaumstoff-EKG-Elektroden und über der klebenden Fläche des Vlieses bei Pflaster-EKG-Elektroden aufweisen und
b) dem vom Beklagten im Auftrag der Klägerin gebauten EKG-Elektrodenproduktionsautomaten, der auf dem als Anlage A zu diesem Urteil kopierten Foto abgebildet ist und von der Klägerin 1991 nach Korea exportiert wurde, äußerlich vollkommen gleich oder verwechselbar ähnlich sind;
3. Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere gegenüber Vertragspartnern und Kunden der klagenden Partei, des Inhalts aufzustellen, die Klägerin befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten, oder ähnliche Behauptungen betreffend angebliche finanzielle Schwierigkeiten der Klägerin.
Das Mehrbegehren (Punkt a) des Begehrens) wies das Erstgericht ab; über Punkt d) des Begehrens schlossen die Streitteile einen Vergleich, in welchem sich der Beklagte zu der hier begehrten Unterlassung verpflichtete.
Der Prospekt erwecke den Gesamteindruck, daß der Elektrodenproduktionsautomat allein vom Beklagten stamme. Das sei objektiv unrichtig und verstoße daher gegen § 2 UWG. Der Bau von Elektrodenproduktionsautomaten durch den Beklagten und deren Vermarktung verstießen als Ausbeutung fremder Leistungen und unmittelbare Leistungsübernahme gegen § 1 UWG. Das gelte insoweit, als der Beklagte Kenntnisse der Klägerin über EKG-Elektroden verwertet habe und die vom Beklagten erzeugten Maschinen Elektroden herstellten, die denen der Klägerin zumindest äußerlich gleich sind. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Parteien schlüssig eine Konkurrenzklausel vereinbart haben. Die Äußerungen des Beklagten über seine Bedenken, ob die Klägerin Wechselverbindlichkeiten fristgerecht begleichen werde, seien geeignet gewesen, die finanzielle Lage der Klägerin bedenklich erscheinen zu lassen. Die Klägerin sei aber ihren Verbindlichkeiten in der Folge anstandslos nachgekommen. Die Äußerungen des Beklagten verstießen gegen § 1330 ABGB, § 7 UWG. Mit der Verwendung der im Auftrag der Klägerin aufgenommenen Fotos habe der Beklagte nicht wettbewerbswidrig gehandelt; er habe sich nur geringe Kosten erspart.Der Prospekt erwecke den Gesamteindruck, daß der Elektrodenproduktionsautomat allein vom Beklagten stamme. Das sei objektiv unrichtig und verstoße daher gegen Paragraph 2, UWG. Der Bau von Elektrodenproduktionsautomaten durch den Beklagten und deren Vermarktung verstießen als Ausbeutung fremder Leistungen und unmittelbare Leistungsübernahme gegen Paragraph eins, UWG. Das gelte insoweit, als der Beklagte Kenntnisse der Klägerin über EKG-Elektroden verwertet habe und die vom Beklagten erzeugten Maschinen Elektroden herstellten, die denen der Klägerin zumindest äußerlich gleich sind. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Parteien schlüssig eine Konkurrenzklausel vereinbart haben. Die Äußerungen des Beklagten über seine Bedenken, ob die Klägerin Wechselverbindlichkeiten fristgerecht begleichen werde, seien geeignet gewesen, die finanzielle Lage der Klägerin bedenklich erscheinen zu lassen. Die Klägerin sei aber ihren Verbindlichkeiten in der Folge anstandslos nachgekommen. Die Äußerungen des Beklagten verstießen gegen Paragraph 1330, ABGB, Paragraph 7, UWG. Mit der Verwendung der im Auftrag der Klägerin aufgenommenen Fotos habe der Beklagte nicht wettbewerbswidrig gehandelt; er habe sich nur geringe Kosten erspart.
Das Berufungsgericht verwarf die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung des Beklagten und wies das Klagebegehren zur Gänze ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die Revision nicht zulässig sei.
Ein Verstoß gegen § 405 ZPO begründe keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel.Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO begründe keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel.
Die Nachahmung eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Produktes sei an sich nicht wettbewerbswidrig. Besondere Umstände, die im Einzelfall einen Verstoß gegen § 1 UWG begründen könnten, lägen hier nicht vor. Der Beklagte habe die gesamte technische Entwicklungsarbeit für die Weiterentwicklung des Elektrodenproduktionsautomaten geleistet. Daß er dabei Kenntnisse Siegfried H*****s über die Elektroden verwertet habe, mache sein Verhalten nicht sittenwidrig; umso mehr müßte es nämlich dann als sittenwidrig gewertet werden, wenn die Klägerin die Maschine unter Verwendung des Know-hows des Beklagten von einem Dritten bauen lasse. Es bestehe keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen; dem Käufer eines Elektrodenproduktionsautomaten werde es in erster Linie darauf ankommen, daß die Maschine klaglos funktioniere. Er könne erwarten, den Hersteller zu erfahren, nicht aber auch alle jene Personen, die an der Entwicklung der Maschine mitgewirkt haben. Der Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, im Prospekt auf die Mitwirkung Siegfried H*****s an der Entwicklung des Elektrodenproduktionsautomaten hinzuweisen.Die Nachahmung eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Produktes sei an sich nicht wettbewerbswidrig. Besondere Umstände, die im Einzelfall einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begründen könnten, lägen hier nicht vor. Der Beklagte habe die gesamte technische Entwicklungsarbeit für die Weiterentwicklung des Elektrodenproduktionsautomaten geleistet. Daß er dabei Kenntnisse Siegfried H*****s über die Elektroden verwertet habe, mache sein Verhalten nicht sittenwidrig; umso mehr müßte es nämlich dann als sittenwidrig gewertet werden, wenn die Klägerin die Maschine unter Verwendung des Know-hows des Beklagten von einem Dritten bauen lasse. Es bestehe keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen; dem Käufer eines Elektrodenproduktionsautomaten werde es in erster Linie darauf ankommen, daß die Maschine klaglos funktioniere. Er könne erwarten, den Hersteller zu erfahren, nicht aber auch alle jene Personen, die an der Entwicklung der Maschine mitgewirkt haben. Der Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, im Prospekt auf die Mitwirkung Siegfried H*****s an der Entwicklung des Elektrodenproduktionsautomaten hinzuweisen.
Das Begehren sei auch unbestimmt. Die Klägerin habe die vom Beklagten zu erwähnenden Entwicklungsleistungen der Klägerin und jene Merkmale, welche die verwechselbare Ähnlichkeit der beiden Elektrodenproduktionsautomaten begründen, nicht näher beschrieben. Unbestimmt sei auch Punkt c des Klagebegehrens; auch hier seien die charakteristischen Merkmale der Maschine und der Elektroden nicht näher angegeben. Ein stattgebendes Urteil wäre mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit könnte allerdings dann begründet sein, wenn die mit den Maschinen des Beklagten hergestellten Elektroden den von der Klägerin entwickelten ohne technische Notwendigkeit verwechselbar ähnlich wären; die Klägerin habe aber kein entsprechendes Unterlassungsbegehren gestellt.
Die beanstandete Äußerung lasse nicht ohne weiteres auf Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin schließen; sie sei, berücksichtige man das schon damals gespannte Verhältnis zwischen den Streitteilen, dahin zu verstehen, daß der Beklagte neugierig sei, ob die Klägerin (Siegfried H*****) die Wechsel freiwillig einlösen oder es wegen der bestehenden Differenzen auf einen Prozeß ankommen lassen werde. Damit habe der Beklagte weder gegen § 1330 Abs 2 ABGB noch gegen § 7 Abs 1 UWG verstoßen; die Äußerung sei auch keine Ehrenbeleidung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB.Die beanstandete Äußerung lasse nicht ohne weiteres auf Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin schließen; sie sei, berücksichtige man das schon damals gespannte Verhältnis zwischen den Streitteilen, dahin zu verstehen, daß der Beklagte neugierig sei, ob die Klägerin (Siegfried H*****) die Wechsel freiwillig einlösen oder es wegen der bestehenden Differenzen auf einen Prozeß ankommen lassen werde. Damit habe der Beklagte weder gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB noch gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG verstoßen; die Äußerung sei auch keine Ehrenbeleidung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; in eventu wird der Antrag gestellt, auch das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Den Revisionsausführungen ist zu entnehmen, daß die Klägerin (auch) eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung anstrebt.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.