Rechtssatz RS0078149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078149
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Rechtssatz
Gegen diese Bestimmung verstößt, wer das Ergebnis fremder Tätigkeit und fremder Aufwendungen mit verwerflichen Mitteln ausnützt, um sich einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen. Die Übernahme einer fremden Leistung ist demnach nur unter besonderen Umständen wettbewerbswidrig. Das gilt auch dann, wenn eine fremde Maschine sklavisch nachgebaut wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078149
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00159_9300000_002