Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine aus den persönlich haftenden Gesellschaftern Johann S***** und Manfred W***** bestehende offene Erwerbsgesellschaft, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Lampensystemen und allgemeiner Beleuchtung, insbesondere auch mit dem "Castello"-Niedervolt-Einstangen-System befasst. Die Beklagte ist Inhaberin der nicht protokollierten Firma M***** und Ehegattin von Ing. Harald S*****, der als Prokurist im Wesentlichen ihre Geschäfte führt. Johann S***** ist Geschäftsführer der Klägerin und hauptsächlich für den technischen Bereich und den Vertrieb im Ausland zuständig. Auf Vermittlung des Vaters von Manfred W***** kam es zu einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien. Ansprechpartner bei der Beklagten war Ing. Harald S*****. Manfred W***** war vor der Gründung der Klägerin bei der Firma M***** beschäftigt, wo es bereits ein Niedervolt-Einstangen-System namens "Concetto" gab.
Am 6. 2. 1995 schlossen die Streitteile folgenden von Ing. Harald S***** verfassten Vertrag, wobei die Klägerin als Fa. SW und die Beklagte als Fa. M bezeichnet wurde:
"I. Auftragserteilung
Die Vertragsteile kommen überein, dass die Fa. SW der Fa. M den Auftrag zur Entwicklung und Produktion eines eigenen Niedervolt-Einstangen-Systems für die Dauer dieses Vertrages, erteilt. Dabei wird zunächst ein Erstauftrag laut Preisliste (Anhang Bl: 3, 4, 5) erteilt.
II. Gewährleistungenrömisch zwei. Gewährleistungen
M verpflichtet sich, die Vertragsprodukte gemäß den bereitgestellten Mustern herzustellen, wobei eine Qualitätssteigerung durch fertigungstechnische Änderungen, bedingt durch die Serienproduktion gegeben ist.
III. Kosten für Entwicklung und Werkzeugerömisch drei. Kosten für Entwicklung und Werkzeuge
Die Kosten für die Entwicklung und der, für die Produktion benötigten Werkzeuge, betragen ATS 643.000,--. Diese Kosten werden von M im Rahmen dieses Auftrages übernommen.
IV: Kundenschutz
M verpflichtet sich, seine NV-Produkte ausschließlich an die Fa. SW zu liefern. SW verpflichtet sich, diese Produkte ausschließlich bei M zu beziehen. Zur Absicherung dieser Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe von ATS 5,000.000,-- (fünfmillionen) festgesetzt.
V. Lieferungenrömisch fünf. Lieferungen
Die Lieferungen erfolgen, falls nicht anders vereinbart, frei Fa. SW. Teillieferungen zu diesem Erstauftrag erfolgen im Rahmen des Bedarfes der Fa. SW. Die genaue Aufteilung und Stückzahlen der Einzellieferungen erfolgt auf dem Korrespondenzweg. Als Lieferbeginn ist der 24. 4. 1995 vorgesehen. Aus Gründen der wirtschaftlichen Produktion und vertretbaren Lagerhaltung sollte ein gleichmäßiger Abruf der Teillieferungen angestrebt werden.
VI. Preiserömisch sechs. Preise
Die im Angebot vom 27. 1. 1995 enthaltenen Preise gelten für ein Jahr unverändert und werden infolge dem österreichischen Industrieindex angepasst. Für Neuentwicklungen, Zusatzkomponenten und Folgeaufträge gelten die selben Kalkulationsgrundsätze.
VII. Zahlungsbedingungenrömisch sieben. Zahlungsbedingungen
Für beide Vertragsteile gilt als vereinbart, dass jede Lieferung für sich abgerechnet wird, mit einem Zahlungsziel von: 14 Tage -2%, oder 30 Tage netto ab Datum der Rechnungslegung, wobei die Rechnung frühestens am Tage der Lieferung ausgestellt werden kann.
Der Erstauftrag umfasst einen Wert von
ATS 20,000.000,-- (zwanzigmillionen) excl. Mwst. Die Fa. SW übergibt der Fa. M einen Wechsel über ATS 3,000.000,-- als Depotzahlung für diesen Erstauftrag; dieser Betrag bleibt bis zur Endabrechnung bestehen; Zinsen und Spesen für diesen Wechsel trägt die Fa. SW.
VIII. Vertragsdauerrömisch acht. Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung und wird zunächst für fünf Jahre abgeschlossen und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn ein Verstoß gegen Punkt IV. vorliegt."Der Vertrag beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung und wird zunächst für fünf Jahre abgeschlossen und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn ein Verstoß gegen Punkt römisch vier. vorliegt."
Ing. Harald S***** erklärte, dass er auf Grund seiner Geschäftsbeziehungen mit Tschechien besonders günstig anbieten könne. Dem Vertrag wurden Preislisten beigelegt. Für das Niedervolt-Einstangen-System wurde der Name "Castello" ausgewählt. Am 23. 5. 1995 kam es zu folgendem "Anhang zur Vereinbarung vom 6. 2. 1995":
"Beide Vertragsteile kommen überein, dass die gesamten Vorlaufkosten zum erweiterten, gegenständlichen Produkt "Castello" in den Preislisten der Einzelkomponenten unberücksichtigt bleiben, und somit die gesamten Kosten für Projektierung, Ziehformen, Spritzgußformen, Vorrichtungen und Spezialwerkzeuge, sowie sämtliche Aufwendungen, aus welchen "M" Kosten erwachsen sind, mit einem Gesamtbetrag von
ATS 1,468.000,-- (einemillionvierhundertsechzigachttausend) excl. Mwst (Re.Nr: 057/95)
durch "SW" abgegolten werden.
"M" hat nun eine neue Preisliste erstellt (Blatt 7, 8, 9, 10 dieser Vereinbarung), in welcher oben angeführte Kosten anteilig in Abzug gebracht wurden, woraus die Preise auf Blatt 3, 4, 5 gegenstandslos sind.
VII. Zahlungsbedingungenrömisch sieben. Zahlungsbedingungen
Beide Vertragsteile kommen überein, dass die in Punkt VII der Vereinbarung angeführte Depotzahlung auf ATS 2,000.000,-- reduziert wird.Beide Vertragsteile kommen überein, dass die in Punkt römisch sieben der Vereinbarung angeführte Depotzahlung auf ATS 2,000.000,-- reduziert wird.
Der Netto-Zinsertrag aus dem seit 10. 2. 1995 angelegten Depot von ATS 3,000.000,-- wird mit Abrechnung per 1. 8. 1995 der Fa. "SW" gutschrieben. (ATS 48.125)."
Die Beklagte erstellte eine mit 1. 6. 1995 datierte Rechnung über die im Anhang zur Vereinbarung vom 6. 2. 1995 genannten "Vorlaufkosten zur Erstellung der Produktion des Niedervolt-Stangen-Systems Castello lt beiliegender Aufstellung" über 1,468.000,-- S zuzüglich 20 % USt. In der Aufstellung waren verschiedene Materialien sowie die Position "Dienstreisen 12.358 km" (mit 274.000 S) angeführt.
Die Beklagte reduzierte danach ihre Preise für die Produkte. Die Klägerin beanstandete die Preise als zu hoch. Mit Schreiben vom 1. 11. 1998 erklärte Ing. Harald S***** namens der Beklagten, dass er sich gezwungen sehe, "wegen zu geringer Auslastung und Verstöße gegen die Punkte IV. des Grundvertrages und Missachtung der Zusatzvereinbarung vom 13. 01.1997 Punkt 3 und 6, abgerundet durch die Vorfälle in den letzten Wochen", die Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen aufzulösen.Die Beklagte reduzierte danach ihre Preise für die Produkte. Die Klägerin beanstandete die Preise als zu hoch. Mit Schreiben vom 1. 11. 1998 erklärte Ing. Harald S***** namens der Beklagten, dass er sich gezwungen sehe, "wegen zu geringer Auslastung und Verstöße gegen die Punkte römisch vier. des Grundvertrages und Missachtung der Zusatzvereinbarung vom 13. 01.1997 Punkt 3 und 6, abgerundet durch die Vorfälle in den letzten Wochen", die Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen aufzulösen.
Danach fragte Ing. S***** zumindest bei den Firmen B***** und R***** wegen des Vertriebs des Niedervolt-Einstangen-Systems an, wovon die Klägerin zufällig erfuhr. Die Beklagte wollte dieses System selbst weiter nutzen.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die Produktionszeichnungen sowie die Blas-, Zieh- und Spritzformen sowie Spezialwerkzeuge und Produktionsvorrichtungen des "Castello" Niedervolt-Einstangen-Systems der Klägerin dazu zu verwenden, selbst oder im Wege über Dritte Bestandteile des "Castello"-Niedervolt-Einstangen-Systems herzustellen oder herstellen zu lassen, sei es in der ursprünglichen oder in einer geänderten Dimension sowie Dritten gegenüber das "Castello"-Niedervolt-Einstangen-System oder Bestandteile davon zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen. Ihr Geschäftsführer S***** habe 1994/95 nach seiner eigenen Idee ein Niedervolt-Einstangen-System entworfen. Die Beklagte habe im Auftrag der Klägerin nur die Produktionszeichnungen angefertigt, das Material und die Lieferanten ausgesucht und dann Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen udgl herstellen lassen. Die Fassungen, Transformatoren, Temperaturschalter und Stromautomaten hätte die Klägerin selbst besorgt. Nach den Vereinbarungen vom 6. 2. und 23. 5. 1995 habe die Klägerin der Beklagten sämtliche Aufwendungen mit einem Gesamtbetrag von 1,468.000 S ohne Mwst abgegolten. Der Beklagten stünden keine Rechte an den Plänen und Zeichnungen zu. Nach Auflösung des Vertrags habe die Klägerin die Beklagte auf Rückgabe der Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen usw klageweise in Anspruch genommen und auch einen Teil der überhöhten Preise zurückverlangt, da die Beklagte die Klägerin über die Produktionskosten und den Deckungsbeitrag arglistig in Irrtum geführt habe. Nach Auflösung des Auftrags stünden die Parteien im Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte verfüge nicht nur über eine genaue Kenntnis der Besonderheiten des "Castello"-Niedervolt-Einstangen-Systems, sondern auch über die Möglichkeit, diese Produkte herstellen zu lassen und selbst zu vertreiben. Sie sei offenkundig dabei, Bestandteile des Beleuchtungssystems der Klägerin bei Dritten herstellen zu lassen und den Direktvertrieb zu deren Kunden aufzubauen. Sie nehme auf diese Weise bewusst eine schmarotzerische Ausbeutung und sittenwidrige Nachahmung der Produktionsgrundlagen (Ideen, Zeichnungen, Pläne, Entwürfe, Formen und Vorrichtungen) der Klägerin vor und verstoße damit gegen § 1 UWG.Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die Produktionszeichnungen sowie die Blas-, Zieh- und Spritzformen sowie Spezialwerkzeuge und Produktionsvorrichtungen des "Castello" Niedervolt-Einstangen-Systems der Klägerin dazu zu verwenden, selbst oder im Wege über Dritte Bestandteile des "Castello"-Niedervolt-Einstangen-Systems herzustellen oder herstellen zu lassen, sei es in der ursprünglichen oder in einer geänderten Dimension sowie Dritten gegenüber das "Castello"-Niedervolt-Einstangen-System oder Bestandteile davon zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen. Ihr Geschäftsführer S***** habe 1994/95 nach seiner eigenen Idee ein Niedervolt-Einstangen-System entworfen. Die Beklagte habe im Auftrag der Klägerin nur die Produktionszeichnungen angefertigt, das Material und die Lieferanten ausgesucht und dann Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen udgl herstellen lassen. Die Fassungen, Transformatoren, Temperaturschalter und Stromautomaten hätte die Klägerin selbst besorgt. Nach den Vereinbarungen vom 6. 2. und 23. 5. 1995 habe die Klägerin der Beklagten sämtliche Aufwendungen mit einem Gesamtbetrag von 1,468.000 S ohne Mwst abgegolten. Der Beklagten stünden keine Rechte an den Plänen und Zeichnungen zu. Nach Auflösung des Vertrags habe die Klägerin die Beklagte auf Rückgabe der Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen usw klageweise in Anspruch genommen und auch einen Teil der überhöhten Preise zurückverlangt, da die Beklagte die Klägerin über die Produktionskosten und den Deckungsbeitrag arglistig in Irrtum geführt habe. Nach Auflösung des Auftrags stünden die Parteien im Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte verfüge nicht nur über eine genaue Kenntnis der Besonderheiten des "Castello"-Niedervolt-Einstangen-Systems, sondern auch über die Möglichkeit, diese Produkte herstellen zu lassen und selbst zu vertreiben. Sie sei offenkundig dabei, Bestandteile des Beleuchtungssystems der Klägerin bei Dritten herstellen zu lassen und den Direktvertrieb zu deren Kunden aufzubauen. Sie nehme auf diese Weise bewusst eine schmarotzerische Ausbeutung und sittenwidrige Nachahmung der Produktionsgrundlagen (Ideen, Zeichnungen, Pläne, Entwürfe, Formen und Vorrichtungen) der Klägerin vor und verstoße damit gegen Paragraph eins, UWG.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Idee für das "Castello"-Niedervolt-Einstangensystem stamme nicht von der Klägerin, sondern von Ing. Harald S*****. Die Klägerin habe lediglich ein ausschließlich von der Beklagten geschaffenes, entwickeltes, konstruiertes und hergestelltes Endprodukt gekauft. Im März 1995 habe die Klägerin die Beklagte um die Ausstellung einer Rechnung über 1,468.000 S exkl. USt unter dem Titel "Vorlaufkosten zur Erstellung des Niedervolt-Einstangen-Systems Castello" ersucht, um eine Jungunternehmerförderung zu enthalten. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, tatsächlich Entwicklungskosten udgl zu zahlen. Es sei vereinbart worden, dass die (bei Abschluss des ersten Vertrags) angeführten Preise im selben Ausmaß verringert würden. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin der Formen und Spezialwerkzeuge. Sie habe von Anfang an Zahlungsschwierigkeiten gehabt und auch die vereinbarte Jahresumsatzmenge nicht erreicht und zudem unmittelbar bei den Lieferanten der Beklagten bezüglich der Herstellung angefragt, sodass die Beklagte die Vereinbarung am 1. 11. 1998 zu Recht aufgelöst habe. Die Beklagte verwende ihr eigenes Produkt. Sie verweise auf den Zeichnungen auf ihr Eigentumsrecht. Die von der Klägerin vorgelegten Zeichnungen seien erst nach dem 23. 5. 1997 angefertigt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte noch fest:
Der Nachteil des Systems namens "Concetto" bestand darin, dass es nicht in horizontaler und vertikaler Richtung biegsam war. Johann S***** wollte deshalb ein Niedervolt-Einstangen-System entwickeln, das sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung biegsam war. Dies wollte er dadurch erreichen, dass man die Schiene nicht zusammenklebt, sondern die Schienen "übereinander liegen hat". Er fertigte darüber eine Grundskizze - wenn auch schemenhaft - an. Johann S***** suchte auch im Frühjahr 1994 Rat bei Horst S*****, einem Kommentationselektroniker und technischen Leiter eines Geschäftspartnerbetriebes der Klägerin, der die Idee grundsätzlich für gut hielt, jedoch sich selbst aus Zeitgründen nicht um die Ausführung des Systems oder um das Design des Systems kümmern konnte, dafür aber beratend zur Seite stand. Er riet Johann S***** dann, dass er sich jemanden suchen solle, der ihm dieses System designmäßig gestaltet. S***** trat deshalb an den Architekten V***** heran und ersuchte ihn, bei der designmäßigen Umsetzung des Niedervolt-Einstangen-Systems zu helfen, weshalb V***** Skizzen anfertigte, bei denen das Design und nicht die spezielle Stromschiene im Vordergrund stand.
Die Klägerin war in der Folge auf der Suche nach einem Geschäftspartner, den sie mit der technischen Abwicklung betrauen konnte. Auf Vermittlung des Vaters von Manfred W***** stießen sie auf Ing. Harald S*****, mit dem diskutiert wurde, ob er die von der Klägerin kreierte Idee technisch umsetzen könne. Ing S***** bejahte das und wies darauf hin, dass er am günstigsten produzieren könne, weil er tschechische Geschäftspartner habe. S***** und V***** übergaben Ing. S***** vor dessen Erstellung des ersten Musters Handskizzen. Ing. S***** bekam auch Prospekte anderer Systeme, wo die problemlose Biegsamkeit sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung nicht bestand. Auf diesen Skizzen (Beil./II) ist das ursprüngliche Einstangen-System skizziert. V***** hat dann verschiedene Entwürfe der Lampen gemacht. Auch in den Skizzen sind die verschiedenen Stangen als Einstangen-Systeme in quadratischer Form dargestellt, teilweise durch drei, teilweise aber auch nur durch zwei Striche kenntlich gemacht. Architekt V***** machte die Skizzen Beilagen I und II vor dem ersten Zusammentreffen mit Ing. S*****. in der Folge gab es viele Gespräche zwischen Johann S*****, W*****, Ing. S*****, teilweise auch mit V***** und Horst S*****. Bei einer Besprechung nach Weihnachten hatte Ing. S***** bereits ein Muster mit. Dabei handelte es sich um eine U-Schiene - wobei die Schienen ineinanderliegend, aber noch zusammengeklebt waren - samt einer Abhängung und zwei Strahlern. Dieses Modell fand Gefallen bei der Klägerin. In der Folge bearbeitete Ing. S***** dieses Muster weiter. Die genauen technischen Detailarbeiten führte er gemeinsam mit Horst S***** durch, wobei Ing. S***** die fertigungstechnischen Belange und die Materialauswahl zu treffen hatte, Horst S***** die elektrotechnischen Details abklärte und auch verschiedene Änderungen vornahm. Die streitgegenständliche Schiene schaut nach der Bearbeitung optisch und technisch anders aus, dh in den jetzigen Ausführungen ist ein Kunststoffüberzug über den inneren Leiter geschoben und der Leiter wird in einer Nut gehalten, so dass ein Herausfallen unmöglich ist. Die neue Schiene zeigt beim äußeren U-Profil eigentlich ein C-Profil, damit die Kunststoffisolierung nicht herausfallen kann. Der innere Leiter hat in der Mitte Einkerbungen, wo ebenfalls die Kunststoffisolierung gehalten wird. Die Kunststoffisolierung wird in die Nut des inneren Leiters und in das C-Profil eingeschoben. Mit dieser Konstruktion kann die Schiene in beiden Richtungen - horizontal und vertikal - gebogen werden. Die Prinzipskizze (Beilage II oben) war dazu geeignet, dass in einer weiteren Entwicklungsarbeit die neue Schiene entwickelt werden konnte. Das wesentlich Neue daran ist, dass das Profil einen quadratischen Querschnitt hat und auf zwei Seiten - in horizontaler und vertikaler Richtung - biegbar ist.Die Klägerin war in der Folge auf der Suche nach einem Geschäftspartner, den sie mit der technischen Abwicklung betrauen konnte. Auf Vermittlung des Vaters von Manfred W***** stießen sie auf Ing. Harald S*****, mit dem diskutiert wurde, ob er die von der Klägerin kreierte Idee technisch umsetzen könne. Ing S***** bejahte das und wies darauf hin, dass er am günstigsten produzieren könne, weil er tschechische Geschäftspartner habe. S***** und V***** übergaben Ing. S***** vor dessen Erstellung des ersten Musters Handskizzen. Ing. S***** bekam auch Prospekte anderer Systeme, wo die problemlose Biegsamkeit sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung nicht bestand. Auf diesen Skizzen (Beil./II) ist das ursprüngliche Einstangen-System skizziert. V***** hat dann verschiedene Entwürfe der Lampen gemacht. Auch in den Skizzen sind die verschiedenen Stangen als Einstangen-Systeme in quadratischer Form dargestellt, teilweise durch drei, teilweise aber auch nur durch zwei Striche kenntlich gemacht. Architekt V***** machte die Skizzen Beilagen römisch eins und römisch zwei vor dem ersten Zusammentreffen mit Ing. S*****. in der Folge gab es viele Gespräche zwischen Johann S*****, W*****, Ing. S*****, teilweise auch mit V***** und Horst S*****. Bei einer Besprechung nach Weihnachten hatte Ing. S***** bereits ein Muster mit. Dabei handelte es sich um eine U-Schiene - wobei die Schienen ineinanderliegend, aber noch zusammengeklebt waren - samt einer Abhängung und zwei Strahlern. Dieses Modell fand Gefallen bei der Klägerin. In der Folge bearbeitete Ing. S***** dieses Muster weiter. Die genauen technischen Detailarbeiten führte er gemeinsam mit Horst S***** durch, wobei Ing. S***** die fertigungstechnischen Belange und die Materialauswahl zu treffen hatte, Horst S***** die elektrotechnischen Details abklärte und auch verschiedene Änderungen vornahm. Die streitgegenständliche Schiene schaut nach der Bearbeitung optisch und technisch anders aus, dh in den jetzigen Ausführungen ist ein Kunststoffüberzug über den inneren Leiter geschoben und der Leiter wird in einer Nut gehalten, so dass ein Herausfallen unmöglich ist. Die neue Schiene zeigt beim äußeren U-Profil eigentlich ein C-Profil, damit die Kunststoffisolierung nicht herausfallen kann. Der innere Leiter hat in der Mitte Einkerbungen, wo ebenfalls die Kunststoffisolierung gehalten wird. Die Kunststoffisolierung wird in die Nut des inneren Leiters und in das C-Profil eingeschoben. Mit dieser Konstruktion kann die Schiene in beiden Richtungen - horizontal und vertikal - gebogen werden. Die Prinzipskizze (Beilage römisch zwei oben) war dazu geeignet, dass in einer weiteren Entwicklungsarbeit die neue Schiene entwickelt werden konnte. Das wesentlich Neue daran ist, dass das Profil einen quadratischen Querschnitt hat und auf zwei Seiten - in horizontaler und vertikaler Richtung - biegbar ist.
Die Zusatzvereinbarung vom 23. 5. 1995 schlossen die Parteien, weil der Klägerin die Preise der Beklagten zu hoch waren und sie überhaupt für ihr Lampensystem die Vorlaufkosten übernehmen wollte. Ing. S***** ersuchte die Klägerin, die Konstruktionszeichnungen unter der Rubrik "Dienstreisen" zu verrechnen, weil dies für ihn steuerliche Vorteile hätte; die Klägerin war damit einverstanden. Sie benötigte diese Rechnung nicht, um eine Jungunternehmerförderung zu beantragen. Zur Begleichung der Rechnung wurde das Depot vereinbarungsgemäß von drei Millionen auf zwei Millionen verringert. Die rund 700.000 S wurden von der Klägerin gezahlt. Die Klägerin suchte nur um einen Bürgeskredit für eine Geschäftsausstattung an, der aber mit dieser Rechnung in keinem Zusammenhang steht. Die Preise wurden von Ing. S***** allein reduziert. Da der Klägerin die Preise zu hoch erschienen und sie auch von ihren Kunden darauf angesprochen wurde, fragte sie bei den Drehteilherstellern nach, wie es zu diesen hohen Preisen komme.
Rechtlich meinte das Erstgericht, dass derjenige, der Konstruktionszeichnungen, die er für einen anderen gegen Entgelt angefertigt hat, im eigenen Interesse zum Nachteil des Bestellers verwende, gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoße. Nach § 12 UWG sei die Verwertung anvertrauter Vorlagen unzulässig. Hier sei zumindest der Tatbestand des § 1 UWG erfüllt, zumal es sich bei dem Castello-Niedervolt-Einstangen-System um eine Grundidee der Klägerin handle, die selbstverständlich der technischen Bearbeitung und Entwicklung der Beklagten bedurft habe. Da die Beklagte die im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin erstellten Konstruktionszeichnungen, Formen udgl im eigenen Interesse und zum Nachteil des Klägers habe verwerten und verwenden wollen, habe sie gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen.Rechtlich meinte das Erstgericht, dass derjenige, der Konstruktionszeichnungen, die er für einen anderen gegen Entgelt angefertigt hat, im eigenen Interesse zum Nachteil des Bestellers verwende, gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoße. Nach Paragraph 12, UWG sei die Verwertung anvertrauter Vorlagen unzulässig. Hier sei zumindest der Tatbestand des Paragraph eins, UWG erfüllt, zumal es sich bei dem Castello-Niedervolt-Einstangen-System um eine Grundidee der Klägerin handle, die selbstverständlich der technischen Bearbeitung und Entwicklung der Beklagten bedurft habe. Da die Beklagte die im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin erstellten Konstruktionszeichnungen, Formen udgl im eigenen Interesse und zum Nachteil des Klägers habe verwerten und verwenden wollen, habe sie gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Mängel- und Beweisrügen der Beklagten seien nicht berechtigt. Soweit die Beklagte in der Rechtsrüge davon ausgehe, dass die Rechnung über 1,468.000 S fingiert sei, sei diese nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Feststellungen ausgehe. Entgegen der Meinung der Beklagten habe sie sehr wohl ein fremdes Arbeitsergebnis ausgenützt, weil die Klägerin nach dem klaren und keiner Auslegung bedürftigen Wortlaut der Nachtragsvereinbarung vom 23. 5. 1995 von der Beklagten die Rechte am Lampensystem und alle zu dessen Herstellung erforderlichen Gerätschaften erworben habe. Es sei daher unerheblich, wer welche Beiträge zur Entwicklung des Systems geleistet habe. Die Konstruktionszeichnungen ließen sich zwanglos dem Begriff "Projektierung" unterordnen. Das Lampensystem und alle zu dessen Herstellung notwendigen Pläne, Werkzeuge und sonstigen Gerätschaften seien damit ein für die Beklagte fremdes Arbeitsergebnis, dessen Übernahme und Verwertung durch sie gegen § 1 UWG verstoße. Einen vom Wortlaut der Nachtragsvereinbarung abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen oder das Vorliegen eines Scheingeschäfts hätte die Beklagte beweisen müssen; das sei ihr aber nicht gelungen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Mängel- und Beweisrügen der Beklagten seien nicht berechtigt. Soweit die Beklagte in der Rechtsrüge davon ausgehe, dass die Rechnung über 1,468.000 S fingiert sei, sei diese nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Feststellungen ausgehe. Entgegen der Meinung der Beklagten habe sie sehr wohl ein fremdes Arbeitsergebnis ausgenützt, weil die Klägerin nach dem klaren und keiner Auslegung bedürftigen Wortlaut der Nachtragsvereinbarung vom 23. 5. 1995 von der Beklagten die Rechte am Lampensystem und alle zu dessen Herstellung erforderlichen Gerätschaften erworben habe. Es sei daher unerheblich, wer welche Beiträge zur Entwicklung des Systems geleistet habe. Die Konstruktionszeichnungen ließen sich zwanglos dem Begriff "Projektierung" unterordnen. Das Lampensystem und alle zu dessen Herstellung notwendigen Pläne, Werkzeuge und sonstigen Gerätschaften seien damit ein für die Beklagte fremdes Arbeitsergebnis, dessen Übernahme und Verwertung durch sie gegen Paragraph eins, UWG verstoße. Einen vom Wortlaut der Nachtragsvereinbarung abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen oder das Vorliegen eines Scheingeschäfts hätte die Beklagte beweisen müssen; das sei ihr aber nicht gelungen.