Rechtssatz RS0078130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078130
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig machen, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch, das systematische Nachahmen, um den Mitbewerber zu behindern, und das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 159/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 159/93
- 4 Ob 251/97h
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 251/97h
Vgl auch
- 4 Ob 225/98m
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 225/98m
Vgl auch
- 4 Ob 143/00h
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 143/00h
Auch; nur: Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig macht, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch. (T1)
- 4 Ob 78/02b
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 78/02b
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T2)
- 4 Ob 29/03y
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 29/03y
Vgl auch; nur T1
- 4 Ob 246/06i
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 246/06i
Auch; Veröff: SZ 2007/21
- 4 Ob 90/07z
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 90/07z
Vgl; Beisatz: Auf die bei einer bloßen Nachahmung einer fremden Leistung erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens kommt es bei einer glatten Übernahme nicht an. (T3)
- 4 Ob 141/09b
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 141/09b
- 4 Ob 110/10w
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 110/10w
Beisatz: Etwa wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zum eigenen Schaffen benutzt, sondern seinem Produkt ohne ausreichendem Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnissen gibt, dem wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T4)
- 4 Ob 12/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T5)
- 4 Ob 94/13x
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 94/13x
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 80/19x
Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 80/19x
Veröff: SZ 2019/62
- 4 Ob 55/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 55/23a
nur: Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen. (T6)
- 4 Ob 194/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 4 Ob 194/24v
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078130
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00159_9300000_001