Begründung:
Die Klägerin vertrieb von 1989 bis Ende 1997 Produkte des amerikanischen Unternehmens U*****. Unter diesen Produkten war kein Elektrolytgetränk, obwohl eine entsprechende Nachfrage bestand. Die Klägerin nahm daher mit Zustimmung ihres Vertriebspartners das Mineral- und Vitamingetränk "Peeroton" in ihr Vertriebsprogramm auf. In der Folge entwickelte der Geschäftsführer der Klägerin in Zusammenarbeit mit Dipl.-Chemiker Friedrich R***** ein Ergänzungsgetränk für Sportler, das unter der Marke "Minavit" vertrieben wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin ließ die Marke mit Schutzdauerbeginn 28. 2. 1997 für sich registrieren, stellte sie aber der Klägerin zur Verfügung.
Mit Zustimmung von U***** vertrieb die Klägerin "Minavit" in der gleichen Aufmachung wie die Produkte von U*****. Die Klägerin warb mit Werbetexten für "Minavit", in denen auf die Zusammensetzung und die Vorteile des Produkts hingewiesen wurde:
"...
Was zeichnet MINAVIT im Vergleich zu herkömmlichen Sportgetränken aus?
1. Schnellste Resorption durch hypotone Konzentration; 200 mosmol/Liter (siehe Tabelle unten)
2. Erhöhte Zufuhr von Magnesium zum Ausgleich von Magnesiumverschiebungen bei intensiver Belastung
3. Niedriger Kohlenhydratgehalt vermeidet Störung von Glukose- und Insulinkonzentrationen
4. Der vollständige Zusatz aller für Sport wichtigen Vitamine sichert die Leistungsfänigkeit. Es ist auch Folsäure enthalten, das Vitamin, bei dem gesunde Menschen am häufigsten einen Mangel aufweisen.
5. Ersatz von Wasser und Elektrolyten, die durch Schwitzen verloren gehen.
6. Antioxidantive Wirkung = Unterstützung der körpereigenen Schutz- und Abwehrkräfte gegen den schädlichen Einfluss von freien Radikalen durch Vitamin C + E, Beta-Carotin und Selen.
7. Für Diabetiker verwendbar
8. Niedriger Natriumgehalt
9. MINAVIT ist fettfrei
10. MINAVIT entspricht den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sporternährung.
..."
Im November 1997 kündigte U***** die Geschäftsverbindung mit der Klägerin auf und schloss mit der Beklagten einen Vertriebsvertrag. Die Beklagte begann für ein Produkt mit der Bezeichnung "Minamax" zu werben. Dabei entschied sie sich für einen Werbetext, der mit den Punkten 1 bis 9 des oben wiedergegebenen Werbetexts der Klägerin, von einem offenkundigen Schreibfehler in Punkt 7 abgesehen, wörtlich - auch was die Produktbezeichnung "Minavit" in Punkt 9 betrifft - übereinstimmt.
Die Beklagte vertreibt "Minamax" in Plastikdosen mit Schraubverschluss, während "Minavit" in Blechdosen mit Aufreißverschluss und Plastikdeckel vertrieben wurde. Während sich die beiden Produkte in der Gebindegröße unterscheiden, sind die Etiketten gleich gestaltet. Die auf den Etiketten angegebenen Rezepturen weichen nur geringfügig voneinander ab. Unter der jeweiligen Bezeichnung "Minavit" oder "Minamax" sind beide Produkte wie folgt beschriftet:
"Vitamin- und Mineralstoffpulver mit Kohlehydraten und Süßungsmitteln, Nahrungsergänzung zur Deckung des täglichen Bedarfs an Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen"
Die Klägerin vertreibt "Minavit" derzeit nicht, weil die Beklagte mit "Minamax" den Anschein erweckt, das Nachfolgeprodukt zu vertreiben. Sie meint, dass es wegen des Verhaltens der Beklagten derzeit schwierig wäre, mit "Minavit" wieder auf dem Markt Fuß zu fassen.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsprodukten,
a) Produkte, insbesondere solche, welche von ihrer Rezeptur ident oder nahezu ident zu dem von der Klägerin entwickelten "Minavit" sind, unter der Bezeichnung "Minamax" oder "Minavit" zu verkaufen sowie
b) zur Bewerbung von Produkten nachstehenden Text oder offensichtliche Abwandlungen davon zu verwenden:
1. Schnellste Resorption durch hypotone Konzentration; 200 mosmol/Liter
2. Erhöhte Zufuhr von Magnesium zum Ausgleich von Magnesiumverschiebungen bei intensiver Belastung
3. Niedriger Kohlenhydratgehalt vermeidet Störung von Glukose-Insulinkonzentrationen
4. Der vollständige Zusatz aller für Sport wichtigen Vitamine sichert die Leistungsfähigkeit. Es ist auch Folsäure enthalten, das Vitamin, bei dem gesunde Menschen am häufigsten einen Mangel aufweisen.
5. Ersatz von Wasser und Elektrolyten, die durch Schwitzen verloren gehen.
6. Antioxidative Wirkung = Unterstützung der körpereigenen Schutz- und Abwehrkräfte gegen den schädlichen Einfluss von freien Radikalen durch Vitamin C + E, Beta-Carotin und Selen.
7. Für Diabetiker verwendbar
8. Niedriger Natriumgehalt
9. MINAVIT ist fettfrei.
Die Klägerin sei weiterhin bemüht, das Produkt "Minavit" zu verkaufen, doch seien die Umsatzzahlen deutlich zurückgegangen, weil die Beklagte mit "Minamax" ein verwechselbar ähnliches Produkt auf den Markt gebracht habe. Die Verwechslungsgefahr werde durch die ähnliche Bezeichnung, die gleiche Zusammensetzung, die gleiche Aufmachung und durch die Verwendung eines gleichlautenden Werbetextes bewirkt. Das Verhalten der Beklagten sei jedenfalls sittenwidrig, weil sie ohne eigene Leistung das Arbeitsergebnis der Beklagten übernommen habe, um dieser damit Konkurrenz zu machen.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. U***** habe den Vertriebsvertrag mit der Klägerin gelöst, weil sich diese vertragswidrig verhalten habe. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Klägerin derzeit nicht im Handel tätig sei. Die Klägerin sei weder Markeninhaberin noch Lizenznehmerin und daher für das Begehren zu Punkt a) des Sicherungsantrags nicht aktiv legitimiert. Sie habe auch den Werbetext nicht verfasst; ihr fehle daher auch insoweit die Aktivlegitimation. Die Bezeichnungen "Minavit" und "Minamax" seien einander nicht verwechselbar ähnlich; die Zusammensetzung der beiden Produkte sei nicht gleich. Der Werbetext sei nicht schutzfähig, weil darin nur das Produkt beschrieben werde. Die Beklagte stelle "Minamax" nicht her; sie sei daher nicht passiv legitimiert. Durch ein Vertriebsverbot drohe der Beklagten ein beträchtlicher Schaden. Sie beantrage daher, den Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung von 1,000.000 S abhängig zu machen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, ohne der Klägerin eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Die beiden Produkte seien einander verwechselbar ähnlich. Werbung und Aufmachung seien so beschaffen, dass ein unbefangener Konsument "Minamax" für das Nachfolgeprodukt von "Minavit" halten müsse. Auch die Inhaltsstoffe seien weitgehend gleich; durch die Unterschiede bei den Gebinden werde die Verwechslungsgefahr nicht beseitigt.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss im Punkt a) auf, verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück und änderte den Beschluss im Punkt b) dahin ab, dass es das Verbot auf Punkt 9 des Werbetextes beschränkte und das Mehrbegehren abwies. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige, und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. "Minavit" sei ein beschreibendes Zeichen und damit nur bei Verkehrsgeltung schutzfähig. Die Klägerin könne ihren Anspruch aber ohnehin nicht auf § 9 UWG stützen, weil sie weder Markeninhaberin noch Lizenznehmerin sei. Nach § 1 UWG sei der Sicherungsantrag nur berechtigt, wenn die Beklagte die Bezeichnung "Minamax" gewählt habe, um Verwechslungen mit dem Produkt der Klägerin herzurufen. Dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen; das Verfahren sei insoweit zu ergänzen. Die Klägerin sei aktiv legitimiert, weil auch Handlungen zur Vorbereitung künftigen Wettbewerbs ein Wettbewerbsverhältnis begründeten. Die Klägerin habe nicht behauptet, durch die Übernahme des Werbetextes durch die Beklagte "um die Früchte ihrer Arbeit" gebracht worden zu sein. Dass die Information der Beklagten weitgehend mit jener der Klägerin übereinstimme, habe für den Wettbewerb keine Bedeutung. Es sei kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass die Beklagte eigene Formulierungen finden müsse, wenn sie ein gleichartiges Produkt vertreibe. Die Übernahme der Punkte 1 bis 8 sei nicht geeignet, zu einer Herkunftstäuschung zu führen. Im Punkt 9 werde aber das Produkt der Klägerin genannt, so dass insoweit eine Herkunftstäuschung vorliege.Das Rekursgericht hob diesen Beschluss im Punkt a) auf, verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück und änderte den Beschluss im Punkt b) dahin ab, dass es das Verbot auf Punkt 9 des Werbetextes beschränkte und das Mehrbegehren abwies. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige, und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. "Minavit" sei ein beschreibendes Zeichen und damit nur bei Verkehrsgeltung schutzfähig. Die Klägerin könne ihren Anspruch aber ohnehin nicht auf Paragraph 9, UWG stützen, weil sie weder Markeninhaberin noch Lizenznehmerin sei. Nach Paragraph eins, UWG sei der Sicherungsantrag nur berechtigt, wenn die Beklagte die Bezeichnung "Minamax" gewählt habe, um Verwechslungen mit dem Produkt der Klägerin herzurufen. Dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen; das Verfahren sei insoweit zu ergänzen. Die Klägerin sei aktiv legitimiert, weil auch Handlungen zur Vorbereitung künftigen Wettbewerbs ein Wettbewerbsverhältnis begründeten. Die Klägerin habe nicht behauptet, durch die Übernahme des Werbetextes durch die Beklagte "um die Früchte ihrer Arbeit" gebracht worden zu sein. Dass die Information der Beklagten weitgehend mit jener der Klägerin übereinstimme, habe für den Wettbewerb keine Bedeutung. Es sei kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass die Beklagte eigene Formulierungen finden müsse, wenn sie ein gleichartiges Produkt vertreibe. Die Übernahme der Punkte 1 bis 8 sei nicht geeignet, zu einer Herkunftstäuschung zu führen. Im Punkt 9 werde aber das Produkt der Klägerin genannt, so dass insoweit eine Herkunftstäuschung vorliege.