Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht die wettbewerbliche Eigenart des Werbemittels der Klägerin unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin steht auf dem Standpunkt, die Übersichtstabelle der Beklagten sei in ihren wesentlichen Gestaltungselementen eine sittenwidrige Nachahmung der entsprechenden Tabelle der Klägerin. Der Beklagten wäre insbesondere bei der farblichen Gestaltung eine eigenständige Lösung möglich und zumutbar gewesen. Die unauffällig genannten Firmenschlagworte seien nicht geeignet, Verwechslungsgefahr zu verhindern. Dazu ist zu erwägen:
Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua MR 1997, 222 = ÖBl 1998, 17 - Schokobananen; MR 2002, 325 - Format Money je mwN). Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessenen Abstand halten (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover; MR 2002, 325 - Format Money). Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. Verwechslungsgefahr ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover; MR 2002, 325 - Format Money je mwN).Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua MR 1997, 222 = ÖBl 1998, 17 - Schokobananen; MR 2002, 325 - Format Money je mwN). Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessenen Abstand halten (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover; MR 2002, 325 - Format Money). Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. Verwechslungsgefahr ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover; MR 2002, 325 - Format Money je mwN).
"Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Ist die wettbewerbliche Eigenart gering, kann nur ein eingeschränkter Schutz in Anspruch genommen werden; in einem solchen Fall können schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen (MR 1999, 298 - Goldgrube; ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover mwN; MR 2002, 325 - Format Money). Um eine Herkunftsvorstellung auszulösen, muss die nachgeahmte Werbung eigenartig sein und im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, dass man von einem Erinnerungsbild, von einem geistigen Fortleben der Werbung im Gedächtnis des Publikums, sprechen kann (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; MR 1995, 117 - Reiseinformation; ÖBl 2001, 66 - Minamax).
Dem Rekursgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass die im Streitfall zu beurteilenden Produktübersichtstabellen in wesentlichen Gestaltungselementen (Gliederung in vertikale und horizontale Spalten, verwendetes Fachvokabular bei der Bezeichnung der Überschriften der einzelnen Spalten, verschiedenfarbige Unterlegung einzelner Spalten) durch den verfolgten Zweck vorgegeben und branchenüblich sind und insoweit kaum einen Gestaltungsspielraum eröffnen. Dennoch ist die Tabellengestaltung der Klägerin von der eigenständigen grafischen Idee geprägt, die Vertikalspalten (mit einer Ausnahme) mit den Spektralfarben zu unterlegen und dabei am oberen Rand mit der wärmsten Farbe (rot) zu beginnen und am unteren Rand mit der kältesten Farbe (violett) zu enden. Diese grafische Gestaltung ist originell; damit unterscheidet sich die Tabelle der Klägerin in ihrer Farbgebung deutlich von vergleichbaren Produktübersichten Dritter und ist geeignet, Herkunftsvorstellungen beim angesprochenen Publikum auszulösen. Insoweit ist daher eine ausgeprägte wettbewerbliche Eigenart zu bejahen.
Mit der praktisch unveränderten Übernahme dieser auffälligen und den Gesamteindruck prägenden Farbgestaltung durch die Beklagte in ihr eigenes Werbemittel ist die Gefahr verbunden, dass deren Produktübersicht mit jener der Klägerin verwechselt oder zumindest in den (unzutreffenden) Zusammenhang einer in Wahrheit nicht bestehenden wirtschaftlichen Verbindung zwischen beiden Unternehmen gebracht wird. Auch für die vermeidbare Herkunftstäuschung genügt nämlich eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (BGH GRUR 1963, 423 - coffeinfrei; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 1 dUWG Rz 459). Zumindest letztere wird auch durch die in den Tabellen ersichtlichen Produktbezeichnungen, die in vielen Fällen das jeweilige Firmenschlagwort enthalten und so auf ihre Herkunft hinweisen, nicht verhindert.Mit der praktisch unveränderten Übernahme dieser auffälligen und den Gesamteindruck prägenden Farbgestaltung durch die Beklagte in ihr eigenes Werbemittel ist die Gefahr verbunden, dass deren Produktübersicht mit jener der Klägerin verwechselt oder zumindest in den (unzutreffenden) Zusammenhang einer in Wahrheit nicht bestehenden wirtschaftlichen Verbindung zwischen beiden Unternehmen gebracht wird. Auch für die vermeidbare Herkunftstäuschung genügt nämlich eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (BGH GRUR 1963, 423 - coffeinfrei; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins, dUWG Rz 459). Zumindest letztere wird auch durch die in den Tabellen ersichtlichen Produktbezeichnungen, die in vielen Fällen das jeweilige Firmenschlagwort enthalten und so auf ihre Herkunft hinweisen, nicht verhindert.
Zur Vermeidung dieser Herkunftstäuschung war in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels dem Sicherungsantrag daher insoweit stattzugeben, als er auf eine Nachahmung der tabellarischen Produktgegenüberstellung durch Übernahme deren charakteristischer Farbgebung abstellt. Soweit sich der Sicherungsantrag hingegen ganz allgemein gegen eine Übernahme der graphischen Gestaltung von Werbemitteln der Klägerin wendet, ist er zu weit gefasst und in diesem Umfang unberechtigt. Nur ergänzend ist klarzustellen, dass der Unterlassungstitel der Beklagten nicht verbietet, wie bisher bei der Gestaltung ihrer Arzneimittelverpackungen (oder auch ihrer Werbemittel) bestimmte Farben bestimmten Anwendungsgebieten zuzuordnen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (MR 2002, 325 - Format Money). Im Sicherungsverfahren erster Instanz beträgt der richtige Ansatz für die Äußerung 557,40 EUR, der Einheitssatz 50 %.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (MR 2002, 325 - Format Money). Im Sicherungsverfahren erster Instanz beträgt der richtige Ansatz für die Äußerung 557,40 EUR, der Einheitssatz 50 %.