Der Rekurs des Erstbeklagten gegen diesen Zurückweisungsbeschluss ist berechtigt.
Der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten gegen die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Rekurse beider Beklagten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Zum Rekurs des Erstbeklagten gegen die Zurückweisung seines Rekurses:
Aufgrund des Originalaufgabescheins mit der Nr RR316230490AT steht fest, dass der Erstbeklagte seinen Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss am 6. Juli 2005 zur Post gegeben hat. Dieser Tag war der letzte Tag der vierwöchigen Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 iVm § 521a Abs 1 Z 2 ZPO. Selbst wenn man im Hinblick auf den auf dem zum vorgelegten Aufgabeschein korrespondierenden Kuvert angebrachten Stempelaufdruck des Folgetags Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hegen sollte, ändert dies nichts an der in diesem Fall zu vermutenden Rechtzeitigkeit des Rekurses des Erstbeklagten (vgl Zechner in Fasching/Konecny² § 523 Rz 10 mwN). Der mit „Vollrekurs" zu bekämpfende Zurückweisungsbeschluss (Zechner aaO § 519 Rz 30, 68, je mwN) ist daher ersatzlos zu beheben. Die von der Klägerin eingebrachte Rekursbeantwortung ist mangels Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch die zweite Instanz als Durchlaufgericht (RIS-Justiz RS0044022; zuletzt 5 Ob 68/01p; Kodek in Rechberger² § 519 ZPO Rz 3; aA Zechner aaO § 519 ZPO Rz 31) zurückzuweisen.Aufgrund des Originalaufgabescheins mit der Nr RR316230490AT steht fest, dass der Erstbeklagte seinen Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss am 6. Juli 2005 zur Post gegeben hat. Dieser Tag war der letzte Tag der vierwöchigen Rekursfrist gemäß Paragraph 521, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Selbst wenn man im Hinblick auf den auf dem zum vorgelegten Aufgabeschein korrespondierenden Kuvert angebrachten Stempelaufdruck des Folgetags Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hegen sollte, ändert dies nichts an der in diesem Fall zu vermutenden Rechtzeitigkeit des Rekurses des Erstbeklagten vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 523, Rz 10 mwN). Der mit „Vollrekurs" zu bekämpfende Zurückweisungsbeschluss (Zechner aaO Paragraph 519, Rz 30, 68, je mwN) ist daher ersatzlos zu beheben. Die von der Klägerin eingebrachte Rekursbeantwortung ist mangels Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch die zweite Instanz als Durchlaufgericht (RIS-Justiz RS0044022; zuletzt 5 Ob 68/01p; Kodek in Rechberger² Paragraph 519, ZPO Rz 3; aA Zechner aaO Paragraph 519, ZPO Rz 31) zurückzuweisen.
Zum Revisionsrekurs gegen die einstweilige Verfügung:
a) Zur Aktivlegitimation der Klägerin
Die Klägerin stützt ihre Aktivlegitimation darauf, dass sie vom (behaupteten) Wettbewerbsverstoß der Beklagten direkt betroffen sei. Im nunmehr zu beurteilenden zweiten Sicherungsantrag - der erste war abgewiesen worden, weil die Klägerin ausgehend von ihren Behauptungen im (ersten) Sicherungsverfahren infolge Ausgliederung des Deponiebetriebs an eine eigene Betriebsführungsgesellschaft von deren Geschäftsergebnissen nur insoweit betroffen sei, als sie als Gesellschafterin an Gewinn und Verlust beteiligt sei (4 Ob 174/04y = ÖBl 2005, 112 - Deponie A.) - hat die Klägerin zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der rechtlichen Beziehung zur Betriebsführungsgesellschaft neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die nicht nur den neuerlich gestellten Sicherungsantrag zulässig machen, sondern ihn auch rechtfertigen.
Verstöße gegen die guten Sitten nach § 1 UWG können nicht nur von Mitbewerbern im Sinn des § 14 UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden, sollte doch § 14 UWG nur den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den dort aufgezählten Fällen abschließend regeln (4 Ob 2/97s = ÖBl 1998, 26 - Entec 2500 mwN; RIS-Justiz RS0079449; RS0079388).Verstöße gegen die guten Sitten nach Paragraph eins, UWG können nicht nur von Mitbewerbern im Sinn des Paragraph 14, UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden, sollte doch Paragraph 14, UWG nur den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den dort aufgezählten Fällen abschließend regeln (4 Ob 2/97s = ÖBl 1998, 26 - Entec 2500 mwN; RIS-Justiz RS0079449; RS0079388).
Entgegen der von der Zweitbeklagten vertretenen Auffassung ist die Klägerin wegen der Auswirkungen der geltend gemachten Wettbewerbsverstöße auf das Geschäftsergebnis der ausgegliederten Betriebsgesellschaft in diesem Fall nicht bloß mittelbar und indirekt Betroffene, sondern unmittelbar Beeinträchtigte, zumal einerseits nicht sämtliche mit dem Betrieb der von der Handlungsweise der Beklagten betroffenen Deponie an die Betriebsführungsgesellschaft ausgegliedert wurden (Vorbehalt bestimmter Endarbeiten sowie der Abfallakquisition) und andererseits die zwischen der Klägerin und ihrer Mitgesellschafterin bei der Betriebsführungsgesellschaft vereinbarten Kostentragungsregeln dazu führen, dass die durch die beanstandete Handlungsweise der Beklagten verminderte Müllanlieferung der Mitgesellschafterin die Kostenbelastung für die Klägerin unmittelbar erhöht. Daran ändert die vertraglich festgelegte proportional zur angelieferten Abfallmenge vorgesehene Weiterverrechnung der Kosten an die jeweiligen Einlieferer nichts, zumal die Kosten des Deponiebetriebs nicht nur aus variablen Kosten bestehen, die mit der Müllanlieferung verbunden sind. Es ist daher nachvollziehbar, dass, wie das Rekursgericht meint, mit der Verminderung der angelieferten Müllmengen durch eine der beiden Gesellschaften und einer damit einhergehenden Verminderung der Deponieführungskosten der Aufwand für die andere Gesellschafterin steigt. Ob die Aufwandssteigerung tatsächlich verkehrt proportional erfolgt, spielt keine Rolle, weil das Ausmaß der unmittelbaren Beeinträchtigung durch die beanstandete Wettbewerbshandlung für die Aktivlegitimation nicht von Bedeutung ist.
Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt - anders als die Aktivlegitimation nach § 14 UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus (4 Ob 2/97s mwN). Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden angenommen, die sich an einen im Wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren- oder Dienstleistungen kommt es an, sondern darauf, ob sich die beteiligten Unternehmer nach der Verkehrsauffassung an einen im Wesentlichen gleichartigen Kundenkreis wenden (RIS-Justiz RS0077680; zuletzt etwa 4 Ob 26/04h = WBl 2004, 339 - Ecodatasystem). Sowohl die Klägerin als auch die Zweitbeklagte wenden sich an Kunden, die Abfälle zu entsorgen haben. Ob diese Entsorgung durch Deponierung (allenfalls nach Sortierung und Vorbehandlung) oder durch Verbrennung (thermische Verwertung) erfolgt, ist nicht entscheidend. Gewinnt die Zweitbeklagte einen Entsorgungsauftrag (hier jenen des Erstbeklagten), bedeutet dies mangels zweifacher Verwertungsmöglichkeit für denselben Abfall einen Kundenverlust für die Klägerin; die Wechselbeziehung in dem Sinn, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (4 Ob 20/02y = ÖBl-LS 2002/78 - Chipcard II) besteht daher.Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt - anders als die Aktivlegitimation nach Paragraph 14, UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus (4 Ob 2/97s mwN). Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden angenommen, die sich an einen im Wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren- oder Dienstleistungen kommt es an, sondern darauf, ob sich die beteiligten Unternehmer nach der Verkehrsauffassung an einen im Wesentlichen gleichartigen Kundenkreis wenden (RIS-Justiz RS0077680; zuletzt etwa 4 Ob 26/04h = WBl 2004, 339 - Ecodatasystem). Sowohl die Klägerin als auch die Zweitbeklagte wenden sich an Kunden, die Abfälle zu entsorgen haben. Ob diese Entsorgung durch Deponierung (allenfalls nach Sortierung und Vorbehandlung) oder durch Verbrennung (thermische Verwertung) erfolgt, ist nicht entscheidend. Gewinnt die Zweitbeklagte einen Entsorgungsauftrag (hier jenen des Erstbeklagten), bedeutet dies mangels zweifacher Verwertungsmöglichkeit für denselben Abfall einen Kundenverlust für die Klägerin; die Wechselbeziehung in dem Sinn, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (4 Ob 20/02y = ÖBl-LS 2002/78 - Chipcard römisch zwei) besteht daher.
b) Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch
Die Klägerin wirft der Zweitbeklagten vor, gegen § 1 UWG dadurch verstoßen zu haben, dass sie in Wettbewerbsabsicht entgegen zwingender Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und Abfallwirtschaftskonzepts mit dem Erstbeklagten einen Abnahmevertrag zwecks thermischer Verwertung geschlossen (unzulässiger Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) und überdies mangels öffentlicher Ausschreibung durch den Erstbeklagten Vergabevorschriften missachtet habe.Die Klägerin wirft der Zweitbeklagten vor, gegen Paragraph eins, UWG dadurch verstoßen zu haben, dass sie in Wettbewerbsabsicht entgegen zwingender Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und Abfallwirtschaftskonzepts mit dem Erstbeklagten einen Abnahmevertrag zwecks thermischer Verwertung geschlossen (unzulässiger Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) und überdies mangels öffentlicher Ausschreibung durch den Erstbeklagten Vergabevorschriften missachtet habe.
§ 14 Abs 2 lit c TAWG legt fest, dass durch die öffentliche Müllabfuhr der gesammelte Haushaltsmüll zu jener Behandlungsanlage oder Deponie zu bringen ist, in deren Entsorgungsbereich die Gemeinde liegt. Diese Bestimmung richtet sich - wie sich aus § 14 Abs 1 TAWG ergibt - primär an die Gemeinde bzw an jenes Privatunternehmen oder jenen Gemeindeverband, der die öffentliche Müllabfuhr übernommen hat. Die Strafbestimmung des § 27 Abs 1 TAWG (idgF des Gesetzes vom 26. März 2003 T-LGBl 2003/44) legt darüber hinaus fest, dass mit einer Geldstrafe (bis zu 36.000 EUR) zu bestrafen ist, wer als Abfallsammler (Übernehmer) die der Abfuhrpflicht unterliegenden Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage oder öffentlichen Deponie des festgelegten Einzugsbereiches verbringt. Daraus folgt, dass die durch das TAWG (iVm dem Abfallwirtschaftskonzept) festgelegte Aufteilung der Entsorgungsbereiche nicht bloß den Erstbeklagten als mit der Müllabfuhr betrauten Gemeindeverband bindet, sondern sich gegen jeden richtet, der in Tirol anfallenden Müll zwecks Entsorgung übernimmt, also auch an die Zweitbeklagte. Darüber hinaus ist die bewusste Beteiligung an einem Gesetzesbruch eines anderen, um den eigenen Wettbewerb zu fördern, ebenso sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG, wie wenn jemand in Kenntnis entgegenstehender Standesvorschriften oder eindeutiger Standesauffassung, also bewusst, in standeswidriger Weise für sein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr wirbt (4 Ob 311/85 = ÖBl 1986, 154 - Kfz-Schaden-Schätzstelle). Anders als das bloße Ausnützen fremden Vertragsbruchs, das nur dann als wettbewerbswidrig angesehen wird, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat (RIS-Justiz RS0107766; zuletzt 4 Ob 190/05b), ist das Ausnützen eines fremden Gesetzesverstoßes als schwerwiegender zu betrachten, weil nicht bloß gegen die Interessen anderer Vertragspartner verstoßen wird, sondern gegen jene der Allgemeinheit, die im Gesetz Ausdruck finden.Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, TAWG legt fest, dass durch die öffentliche Müllabfuhr der gesammelte Haushaltsmüll zu jener Behandlungsanlage oder Deponie zu bringen ist, in deren Entsorgungsbereich die Gemeinde liegt. Diese Bestimmung richtet sich - wie sich aus Paragraph 14, Absatz eins, TAWG ergibt - primär an die Gemeinde bzw an jenes Privatunternehmen oder jenen Gemeindeverband, der die öffentliche Müllabfuhr übernommen hat. Die Strafbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, TAWG (idgF des Gesetzes vom 26. März 2003 T-LGBl 2003/44) legt darüber hinaus fest, dass mit einer Geldstrafe (bis zu 36.000 EUR) zu bestrafen ist, wer als Abfallsammler (Übernehmer) die der Abfuhrpflicht unterliegenden Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage oder öffentlichen Deponie des festgelegten Einzugsbereiches verbringt. Daraus folgt, dass die durch das TAWG in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftskonzept) festgelegte Aufteilung der Entsorgungsbereiche nicht bloß den Erstbeklagten als mit der Müllabfuhr betrauten Gemeindeverband bindet, sondern sich gegen jeden richtet, der in Tirol anfallenden Müll zwecks Entsorgung übernimmt, also auch an die Zweitbeklagte. Darüber hinaus ist die bewusste Beteiligung an einem Gesetzesbruch eines anderen, um den eigenen Wettbewerb zu fördern, ebenso sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG, wie wenn jemand in Kenntnis entgegenstehender Standesvorschriften oder eindeutiger Standesauffassung, also bewusst, in standeswidriger Weise für sein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr wirbt (4 Ob 311/85 = ÖBl 1986, 154 - Kfz-Schaden-Schätzstelle). Anders als das bloße Ausnützen fremden Vertragsbruchs, das nur dann als wettbewerbswidrig angesehen wird, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat (RIS-Justiz RS0107766; zuletzt 4 Ob 190/05b), ist das Ausnützen eines fremden Gesetzesverstoßes als schwerwiegender zu betrachten, weil nicht bloß gegen die Interessen anderer Vertragspartner verstoßen wird, sondern gegen jene der Allgemeinheit, die im Gesetz Ausdruck finden.
Die Zweitbeklagte, die als Übernehmer von der Abfuhrpflicht unterliegenden Tiroler Abfällen (auch) Adressat der in TAWG und TAWK erlassenen und kundgemachten Regeln des Tiroler Abfallrechts ist, hat damit zur Förderung des eigenen Wettbewerbs gegen zwingendes Recht verstoßen bzw zur Förderung des eigenen Wettbewerbs den Gesetzesbruch des Erstbeklagten ausgenützt.
c) Zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
Die Zweitbeklagte beruft sich darauf, ihr wettbewerbliches Handeln (Vereinbarung der langfristigen Übernahme des vom Erstbeklagten zu entsorgenden Hausmülls zwecks thermischer Verwertung außerhalb der nach den Tiroler Abfallbehandlungsvorschriften vorgesehenen Deponie) sei ungeachtet des klaren Verstoßes gegen Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und Abfallwirtschaftskonzepts infolge Unwirksamkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht rechtswidrig.
Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften begründet nur dann sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG, wenn den Beklagten ein Verschulden trifft (4 Ob 78/95 = ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule ua). Nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung von Verwaltungsvorschriften rechtfertigt es, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung anzunehmen (4 Ob 331/82 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post uva; RIS-Justiz RS0077751). Maßgebend ist, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz soweit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (zuletzt etwa 4 Ob 260/04w = ÖBl 2005, 212 - Baustellenwerbung mwN).Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften begründet nur dann sittenwidriges Handeln iSd Paragraph eins, UWG, wenn den Beklagten ein Verschulden trifft (4 Ob 78/95 = ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule ua). Nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung von Verwaltungsvorschriften rechtfertigt es, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung anzunehmen (4 Ob 331/82 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post uva; RIS-Justiz RS0077751). Maßgebend ist, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz soweit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (zuletzt etwa 4 Ob 260/04w = ÖBl 2005, 212 - Baustellenwerbung mwN).
Der EuGH hat klargelegt, dass die Zulässigkeit von Beschränkungen des Abfallverkehrs grundsätzlich nicht mehr unmittelbar an den umweltrechtlichen Handlungsprinzipien des Primärrechts, sondern an den - diese Aspekte abschließend regelnden - Kriterien der unmittelbar anwendbaren Verbringungsverordnung 259/93 EG vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG zu messen seien. Beschränkungen des Abfallverkehrs, die über die Voraussetzungen der Verbringungsverordnung hinausgehen, sind daher gemeinschaftsrechtswidrig (C-324/99 Daimler Chrysler und Land Baden-Württemberg, Slg 2001, I-9897; Piska in Mayer, Kommentar zu EUund EG-Vertrag Artikel 174 Rz 37 f mwN). Art 13 Abs 1 der Verbringungsverordnung legt fest, dass die Titel II, VII und VIII der Verordnung - sie enthalten die für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen wesentlichen Grundsätze - nicht für die Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats gelten. Im vorliegenden Fall liegt keine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen vor. Den inländischen (Landes-)Gesetzgeber bei Regelung von Inlandssachverhalten bindende gemeinschaftsrechtliche Normen bestehen mangels Anwendbarkeit der Verbringungsverordnung nicht. Die von der Zweitbeklagten als infolge Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht verbindlich angesehenen landesgesetzlichen Abfallwirtschaftsregeln, insbesondere die Abfuhrpflicht und der Andienungszwang nach § 14 TAWG iVm §§ 7 ff TAWK sind gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Die Zweitbeklagte kann sich daher nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen.Der EuGH hat klargelegt, dass die Zulässigkeit von Beschränkungen des Abfallverkehrs grundsätzlich nicht mehr unmittelbar an den umweltrechtlichen Handlungsprinzipien des Primärrechts, sondern an den - diese Aspekte abschließend regelnden - Kriterien der unmittelbar anwendbaren Verbringungsverordnung 259/93 EG vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG zu messen seien. Beschränkungen des Abfallverkehrs, die über die Voraussetzungen der Verbringungsverordnung hinausgehen, sind daher gemeinschaftsrechtswidrig (C-324/99 Daimler Chrysler und Land Baden-Württemberg, Slg 2001, I-9897; Piska in Mayer, Kommentar zu EUund EG-Vertrag Artikel 174 Rz 37 f mwN). Artikel 13, Absatz eins, der Verbringungsverordnung legt fest, dass die Titel römisch zwei, römisch sieben und römisch acht der Verordnung - sie enthalten die für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen wesentlichen Grundsätze - nicht für die Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats gelten. Im vorliegenden Fall liegt keine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen vor. Den inländischen (Landes-)Gesetzgeber bei Regelung von Inlandssachverhalten bindende gemeinschaftsrechtliche Normen bestehen mangels Anwendbarkeit der Verbringungsverordnung nicht. Die von der Zweitbeklagten als infolge Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht verbindlich angesehenen landesgesetzlichen Abfallwirtschaftsregeln, insbesondere die Abfuhrpflicht und der Andienungszwang nach Paragraph 14, TAWG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff TAWK sind gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Die Zweitbeklagte kann sich daher nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen.
Dem Vorbringen der Zweitbeklagten, die Bestimmungen des TAWG und des TAWK bewirkten eine gegen das Beihilfenverbot des Art 87 Abs 1 EG verstoßende unzulässige Beihilfe aus staatlichen Mitteln, steht entgegen, dass das an die Klägerin zu entrichtende Entgelt - handelte es sich dabei um eine Beihilfe - als „bestehende Beihilfe" im Sinn des Art 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art 93 des EG-Vertrags zu qualifizieren wäre, weil sie schon zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zum EWR am 1. Jänner 1994 bestanden hat. Bestehende Beihilfen werden von Art 88 Abs 3 EG nicht erfasst; sie können bis zu ihrer allfälligen Überprüfung und Abschaffung durch die Kommission (siehe Art 17 ff der VO Nr 659/1999) gewährt werden.Dem Vorbringen der Zweitbeklagten, die Bestimmungen des TAWG und des TAWK bewirkten eine gegen das Beihilfenverbot des Artikel 87, Absatz eins, EG verstoßende unzulässige Beihilfe aus staatlichen Mitteln, steht entgegen, dass das an die Klägerin zu entrichtende Entgelt - handelte es sich dabei um eine Beihilfe - als „bestehende Beihilfe" im Sinn des Artikel eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr 659 aus 1999, des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93, des EG-Vertrags zu qualifizieren wäre, weil sie schon zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zum EWR am 1. Jänner 1994 bestanden hat. Bestehende Beihilfen werden von Artikel 88, Absatz 3, EG nicht erfasst; sie können bis zu ihrer allfälligen Überprüfung und Abschaffung durch die Kommission (siehe Artikel 17, ff der VO Nr 659 aus 1999,) gewährt werden.
d) Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit
Abgesehen davon, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2002, B 139/01-13, bereits die Festsetzung verpflichtender Ensorgungsbereiche nach dem TAWG iVm dem TAWK zwecks Vermeidung überflüssiger Abfallentsorgungswege und zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Ausnützung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien als im öffentlichen Interesse gelegen, adäquat und daher auch als sachlich gerechtfertigt beurteilt hat, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes einen dagegen begangenen Verstoß nicht als „mit guten Gründen vertretbar" erscheinen lassen (4 Ob 105/92 = ecolex 1993, 611 - Samstag-Frühschluss; 4 Ob 32/89). Dass eine ausdrückliche Auseinandersetzung des Verfassungsgerichtshofs mit dem von der Zweitbeklagten behaupteten Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz für den umfassenden Umweltschutz, BGBl 1984/491, und gegen das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 fehlt, vermag nichts daran zu ändern, dass die Bedenken der Zweitbeklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit des „Tiroler Abfallexportverbots" nicht gerechtfertigt erscheinen: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verpflichtung, den Abfall in einer nahegelegenen Deponie zu entsorgen, dem Vorsorgeprinzip und dem Prinzip der Nachhaltigkeit widersprechen solle. Ebenso wenig werden dadurch „sachlich nicht gerechtfertigte Wirtschafts- und Handelsschranken" innerhalb Österreichs errichtet. Dass die Gemeinden in ihrer Selbstverwaltung insoweit eingeschränkt werden, als sie den Abfall auf einer bestimmten Deponie zu den für diese Deponie festgesetzten (gemäß § 23 TAWG auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden) Tarifen entsorgen müssen, erscheint durch das allgemeine Interesse an Abfallbeseitigungsanlagen in räumlicher Nähe gerechtfertigt, weil dadurch - wie der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat - überflüssige Abfallentsorgungswege vermieden werden. Das Rekursgericht ist daher zutreffend von einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten im Sinn eines Verstoßes gegen § 1 UWG ausgegangen, weshalb das einstweilige Verbot an die Zweitbeklagte, Hausmüll, Sperrmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus dem Einzugsbereich des Erstbeklagten zum Zweck der Entsorgung in eine andere Behandlungsanlage oder Deponie als der der Deponie Ahrntal zu übernehmen, zu bestätigen ist.Abgesehen davon, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2002, B 139/01-13, bereits die Festsetzung verpflichtender Ensorgungsbereiche nach dem TAWG in Verbindung mit dem TAWK zwecks Vermeidung überflüssiger Abfallentsorgungswege und zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Ausnützung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien als im öffentlichen Interesse gelegen, adäquat und daher auch als sachlich gerechtfertigt beurteilt hat, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes einen dagegen begangenen Verstoß nicht als „mit guten Gründen vertretbar" erscheinen lassen (4 Ob 105/92 = ecolex 1993, 611 - Samstag-Frühschluss; 4 Ob 32/89). Dass eine ausdrückliche Auseinandersetzung des Verfassungsgerichtshofs mit dem von der Zweitbeklagten behaupteten Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz für den umfassenden Umweltschutz, BGBl 1984/491, und gegen das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 fehlt, vermag nichts daran zu ändern, dass die Bedenken der Zweitbeklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit des „Tiroler Abfallexportverbots" nicht gerechtfertigt erscheinen: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verpflichtung, den Abfall in einer nahegelegenen Deponie zu entsorgen, dem Vorsorgeprinzip und dem Prinzip der Nachhaltigkeit widersprechen solle. Ebenso wenig werden dadurch „sachlich nicht gerechtfertigte Wirtschafts- und Handelsschranken" innerhalb Österreichs errichtet. Dass die Gemeinden in ihrer Selbstverwaltung insoweit eingeschränkt werden, als sie den Abfall auf einer bestimmten Deponie zu den für diese Deponie festgesetzten (gemäß Paragraph 23, TAWG auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden) Tarifen entsorgen müssen, erscheint durch das allgemeine Interesse an Abfallbeseitigungsanlagen in räumlicher Nähe gerechtfertigt, weil dadurch - wie der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat - überflüssige Abfallentsorgungswege vermieden werden. Das Rekursgericht ist daher zutreffend von einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten im Sinn eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG ausgegangen, weshalb das einstweilige Verbot an die Zweitbeklagte, Hausmüll, Sperrmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus dem Einzugsbereich des Erstbeklagten zum Zweck der Entsorgung in eine andere Behandlungsanlage oder Deponie als der der Deponie Ahrntal zu übernehmen, zu bestätigen ist.
Zu den Rekursen gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts:
Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin bestreiten und gegen den behaupteten Gesetzesverstoß einwenden, die in § 14 TAWG festgesetzte Verpflichtung der öffentlichen Müllabfuhr, den Haushaltsmüll zu einer bestimmten Deponie zu bringen, verstoße gegen Gemeinschaftsrecht und sei verfassungswidrig, sind sie auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs der Zweitbeklagten zu verweisen. Danach teilt der erkennende Senat die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die zur Aufhebung des Ersturteils geführt hat. In einem solchen Fall kann der Oberste Gerichtshof nicht prüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss nicht Tatsacheninstanz (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 107 mwN).Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin bestreiten und gegen den behaupteten Gesetzesverstoß einwenden, die in Paragraph 14, TAWG festgesetzte Verpflichtung der öffentlichen Müllabfuhr, den Haushaltsmüll zu einer bestimmten Deponie zu bringen, verstoße gegen Gemeinschaftsrecht und sei verfassungswidrig, sind sie auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs der Zweitbeklagten zu verweisen. Danach teilt der erkennende Senat die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die zur Aufhebung des Ersturteils geführt hat. In einem solchen Fall kann der Oberste Gerichtshof nicht prüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss nicht Tatsacheninstanz (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 107 mwN).
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht zu beachten haben, dass das Parteienvorbringen in einigen Punkten unschlüssig ist und daher im Sinne der §§ 182, 182a ZPO der Erörterung bedarf. Das gilt insbesondere für das Vorbringen zur Wettbewerbsabsicht des Erstbeklagten und zum berechtigten Interesse der Beklagten an einer Urteilsveröffentlichung. Bei Beurteilung der Wettbewerbsabsicht des Erstbeklagten wird folgendes zu beachten sein:Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht zu beachten haben, dass das Parteienvorbringen in einigen Punkten unschlüssig ist und daher im Sinne der Paragraphen 182, 182 a, ZPO der Erörterung bedarf. Das gilt insbesondere für das Vorbringen zur Wettbewerbsabsicht des Erstbeklagten und zum berechtigten Interesse der Beklagten an einer Urteilsveröffentlichung. Bei Beurteilung der Wettbewerbsabsicht des Erstbeklagten wird folgendes zu beachten sein:
Ein Verstoß gegen § 1 UWG setzt ein Handeln des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Die beanstandete Handlung muss also nicht nur objektiv geeignet sein, den Absatz eines - meistens eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, sondern darüber hinaus auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein. Eine Wettbewerbshandlung erfordert somit in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun eines Gewerbetreibenden erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (stRsp; 4 Ob 130/93 = ÖBl 1994, 22 - System der Besten uva). Ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn Gewerbetreibende - mittelbar oder unmittelbar - den gleichen Abnehmerkreis (Lieferantenkreis) haben (4 Ob 38/94 = ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm uva; RIS-Justiz RS0077680; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht³, 499 mwN). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, hängt demnach von tatsächlichen Umständen ab.Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG setzt ein Handeln des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Die beanstandete Handlung muss also nicht nur objektiv geeignet sein, den Absatz eines - meistens eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, sondern darüber hinaus auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein. Eine Wettbewerbshandlung erfordert somit in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun eines Gewerbetreibenden erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (stRsp; 4 Ob 130/93 = ÖBl 1994, 22 - System der Besten uva). Ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn Gewerbetreibende - mittelbar oder unmittelbar - den gleichen Abnehmerkreis (Lieferantenkreis) haben (4 Ob 38/94 = ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm uva; RIS-Justiz RS0077680; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht³, 499 mwN). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, hängt demnach von tatsächlichen Umständen ab.
Die Klägerin als Anbieterin der Hausmüllentsorgung durch Deponierung hat mit dem Erstbeklagten als Auftraggeber den Kundenkreis weder unmittelbar noch mittelbar gemeinsam. Ihre Beziehung besteht allein darin, dass die Klägerin einen Auftrag des Erstbeklagten angestrebt, in der Folge aber nicht erhalten hat. Dadurch könnte, wenn überhaupt, nur ein ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet werden, das jedoch voraussetzte, dass durch eine konkrete Wettbewerbshandlung in den Wettbewerb um den umworbenen Kunden eingetreten wird (4 Ob 20/02y = ZVB 2002, 177 = ÖBl-LS 02/78f-Chipcard II mwN; Koppensteiner aaO 501 mwN). In diesem Sinn wurde ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis angenommen, wenn sich der Verletzer durch die konkrete Wettbewerbshandlung in irgendeiner Weise zu einem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt oder in dem der gute Ruf eines fremden KennzeichensDie Klägerin als Anbieterin der Hausmüllentsorgung durch Deponierung hat mit dem Erstbeklagten als Auftraggeber den Kundenkreis weder unmittelbar noch mittelbar gemeinsam. Ihre Beziehung besteht allein darin, dass die Klägerin einen Auftrag des Erstbeklagten angestrebt, in der Folge aber nicht erhalten hat. Dadurch könnte, wenn überhaupt, nur ein ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet werden, das jedoch voraussetzte, dass durch eine konkrete Wettbewerbshandlung in den Wettbewerb um den umworbenen Kunden eingetreten wird (4 Ob 20/02y = ZVB 2002, 177 = ÖBl-LS 02/78f-Chipcard römisch zwei mwN; Koppensteiner aaO 501 mwN). In diesem Sinn wurde ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis angenommen, wenn sich der Verletzer durch die konkrete Wettbewerbshandlung in irgendeiner Weise zu einem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt oder in dem der gute Ruf eines fremden Kennzeichens
ausgebeutet wird (4 Ob 2/97s = ÖBl 1998, 226 - Entec 2500; 4 Ob
105/97d = ÖBl 1997, 225 - Boss Energy Drink, jeweils mwN).
Die Erteilung eines Auftrags oder eines Zuschlags erfüllt in der Regel weder den einen noch den anderen Tatbestand. Auch der wettbewerbsregelnde Charakter von Vergabevorschriften vermag ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter nicht zu begründen. Ein Auftrag oder Zuschlag wird erteilt, weil der Auftraggeber bestimmte Leistungen oder Waren erhalten will. Die Auftragserteilung ist demnach regelmäßig keine Wettbewerbshandlung. Nur unter besonderen Umständen, wie etwa bei einer an sachwidrigen Kriterien, insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung, orientierten Auftragsvergabe, kann mit der Erteilung eines Auftrags zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt werden (4 Ob 20/02y = ÖBl-LS 2002/78 mwN).
Die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, wird, sofern nicht eine typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vorliegt, nicht vermutet, sondern ist vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 67/95 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II uva). Die Klägerin hat zwar behauptet, der Erstbeklagte habe der Zweitbeklagten den Entsorgungsauftrag in der Absicht erteilt, deren Wettbewerb zu fördern, sie hat aber keine näheren Umstände dargelegt, aus denen diese - an sich keineswegs naheliegende - Wettbewerbsförderungsabsicht abzuleiten wäre. Die Auftragserteilung an die Zweitbeklagte ermöglicht dem Erstbeklagten (und die in ihm zusammengeschlossenen Gemeinden und deren Bürger) eine wesentlich kostengünstigere Müllentsorgung; darüber hinaus bietet die Zweitbeklagte eine thermische Verwertung an, was allgemein anerkannten umweltpolitischen Präferenzen entspricht (vgl § 1 AWG 2002), die Klägerin hingegen die Deponierung. Dass die Auftragserteilung ungeachtet dieser auf der Hand liegenden Beweggründe in der Absicht erfolgt wäre, die Zweitbeklagte im Wettbewerb gegenüber der Klägerin zu fördern, ist aus dem Vorbringen der Klägerin bislang nicht nachvollziehbar.Die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, wird, sofern nicht eine typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vorliegt, nicht vermutet, sondern ist vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 67/95 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen römisch zwei uva). Die Klägerin hat zwar behauptet, der Erstbeklagte habe der Zweitbeklagten den Entsorgungsauftrag in der Absicht erteilt, deren Wettbewerb zu fördern, sie hat aber keine näheren Umstände dargelegt, aus denen diese - an sich keineswegs naheliegende - Wettbewerbsförderungsabsicht abzuleiten wäre. Die Auftragserteilung an die Zweitbeklagte ermöglicht dem Erstbeklagten (und die in ihm zusammengeschlossenen Gemeinden und deren Bürger) eine wesentlich kostengünstigere Müllentsorgung; darüber hinaus bietet die Zweitbeklagte eine thermische Verwertung an, was allgemein anerkannten umweltpolitischen Präferenzen entspricht vergleiche Paragraph eins, AWG 2002), die Klägerin hingegen die Deponierung. Dass die Auftragserteilung ungeachtet dieser auf der Hand liegenden Beweggründe in der Absicht erfolgt wäre, die Zweitbeklagte im Wettbewerb gegenüber der Klägerin zu fördern, ist aus dem Vorbringen der Klägerin bislang nicht nachvollziehbar.
Beide Rekurse mussten erfolglos bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.