Die Revision der Kläger ist berechtigt, die der Beklagten hingegen nicht.
Die in der Revision der Beklagten gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die in der Revision der Beklagten gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Lebensmittelgroßmarkt im Standort Innsbruck, Grabenweg 4, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird. Das von der Erstbeklagten ausgeübte Gewerbe des Handels mit Waren aller Art (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO) ist ein Anmeldungsgewerbe im Sinne des § 5 Z 1 GewO in der Form eines gebundenen Gewerbes gemäß § 6 Z 2 GewO. Bei Anmeldungsgewerben wird die Gewerbeberechtigung - nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben - durch die Gewerbeanmeldung begründet (VwGH 16.11.1977, 2564/76, abgedruckt bei Mache-Kinscher, GewO5 Anm. 3 zu § 5). Eine derartige Anmeldung ist sowohl für die Hauptbetriebsstätte (§ 5 Z 1 und § 38 Abs. 1 GewO) als auch für jede weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs. 3 GewO) erforderlich. Das Anmeldungsverfahren in bezug auf die Stammgewerbeberechtigung ist in §§ 339, 340 GewO geregelt, jenes über die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 GewO in § 345 Abs. 4, Abs. 8 Z 2 und Abs. 9 GewO. Sowohl die Gewerbeanmeldung selbst als auch die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 GewO wirken konstitutiv; sie sind also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der Hauptbetriebsstätte bzw. in der weiteren Betriebsstätte gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloßen Ordnungsvorschriften (Mache-Kinscher aaO Anm. 23 zu § 46). Die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes ohne vorherige Gewerbeanmeldung ist nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO ebenso strafbar wie die Nichterstattung oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 368 Z 1 GewO). Entscheidend ist aber, daß gemäß § 15 Z 1 GewO auch bei einem Anmeldungsgewerbe eine gewerbliche Tätigkeit "in einem Standort, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ..... durch Rechtsvorschriften verboten" war, nicht ausgeübt werden darf. Diese Vorschrift gilt gemäß § 46 Abs. 2 GewO gleichermaßen für die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte. Daraus folgt, daß bei Vorliegen eines gesetzlichen Verbotes der Gewerbeausübung eine dennoch vorgenommene Gewerbeanmeldung bzw. die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 GewO nicht rechtsbegründend wäre, sondern zur Ausstellung eines Untersagungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 340 Abs. 7 bzw. § 345 Abs. 9 GewO führen müßten, was im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Bei der Beurteilung der Erlaubtheit einer gewerblichen Tätigkeit in einem bestimmten Standort sind aber auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften zu beachten (EB zu § 15 Abs. 1 GewO, abgedruckt in Mache-Kinscher aaO Anm. 4 zu § 15). Entscheidend kann dabei nur sein, ob sie ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort enthalten, was immer dann der Fall sein wird, wenn eine generelle Norm die Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke verbietet und die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerkes nicht denkbar ist (vgl. Mache-Kinscher aaO Anm. 8 zu § 15; ÖBl. 1989, 14; 4 Ob 58/89; 4 Ob 89/89).Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Lebensmittelgroßmarkt im Standort Innsbruck, Grabenweg 4, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird. Das von der Erstbeklagten ausgeübte Gewerbe des Handels mit Waren aller Art (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO) ist ein Anmeldungsgewerbe im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, GewO in der Form eines gebundenen Gewerbes gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, GewO. Bei Anmeldungsgewerben wird die Gewerbeberechtigung - nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben - durch die Gewerbeanmeldung begründet (VwGH 16.11.1977, 2564/76, abgedruckt bei Mache-Kinscher, GewO5 Anmerkung 3 zu Paragraph 5,). Eine derartige Anmeldung ist sowohl für die Hauptbetriebsstätte (Paragraph 5, Ziffer eins und Paragraph 38, Absatz eins, GewO) als auch für jede weitere Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 3, GewO) erforderlich. Das Anmeldungsverfahren in bezug auf die Stammgewerbeberechtigung ist in Paragraphen 339, 340, GewO geregelt, jenes über die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, GewO in Paragraph 345, Absatz 4,, Absatz 8, Ziffer 2 und Absatz 9, GewO. Sowohl die Gewerbeanmeldung selbst als auch die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, GewO wirken konstitutiv; sie sind also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der Hauptbetriebsstätte bzw. in der weiteren Betriebsstätte gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloßen Ordnungsvorschriften (Mache-Kinscher aaO Anmerkung 23 zu Paragraph 46,). Die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes ohne vorherige Gewerbeanmeldung ist nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ebenso strafbar wie die Nichterstattung oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 368, Ziffer eins, GewO). Entscheidend ist aber, daß gemäß Paragraph 15, Ziffer eins, GewO auch bei einem Anmeldungsgewerbe eine gewerbliche Tätigkeit "in einem Standort, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ..... durch Rechtsvorschriften verboten" war, nicht ausgeübt werden darf. Diese Vorschrift gilt gemäß Paragraph 46, Absatz 2, GewO gleichermaßen für die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte. Daraus folgt, daß bei Vorliegen eines gesetzlichen Verbotes der Gewerbeausübung eine dennoch vorgenommene Gewerbeanmeldung bzw. die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, GewO nicht rechtsbegründend wäre, sondern zur Ausstellung eines Untersagungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 340, Absatz 7, bzw. Paragraph 345, Absatz 9, GewO führen müßten, was im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Bei der Beurteilung der Erlaubtheit einer gewerblichen Tätigkeit in einem bestimmten Standort sind aber auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften zu beachten (EB zu Paragraph 15, Absatz eins, GewO, abgedruckt in Mache-Kinscher aaO Anmerkung 4 zu Paragraph 15,). Entscheidend kann dabei nur sein, ob sie ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort enthalten, was immer dann der Fall sein wird, wenn eine generelle Norm die Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke verbietet und die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerkes nicht denkbar ist vergleiche Mache-Kinscher aaO Anmerkung 8 zu Paragraph 15,; ÖBl. 1989, 14; 4 Ob 58/89; 4 Ob 89/89).
§ 16 b Abs. 2 TROG bestimmt, daß die Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums - das sind gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung Gebäude mit Verkaufsräumen von insgesamt mehr als 400 m2 Nutzfläche, in Gemeinden, die nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mehr als 10.000 Einwohner haben, von insgesamt mehr als 800 m2 Nutzfläche, in denen insbesondere auch Waren des täglichen Bedarfs, jedenfalls Lebensmittel, angeboten werden - nur erteilt werden darf, wenn dieses Gebäude auf einer Grundfläche, die als Sonderfläche für Einkaufszentren gewidmet ist, errichtet wird und die Nutzfläche der in diesem Gebäude vorgesehenen Verkaufsräume insgesamt das im Flächenwidmungsplan festgesetzte Höchstausmaß nicht übersteigt. Die Verwendung eines bisher anderwärtig verwendeten Gebäudes als Einkaufszentrum sowie die Vergrößerung der Nutzfläche der Verkaufsräume eines bestehenden Einkaufszentrums bedürfen einer Baubewilligung. Diese Bestimmung ist eine Norm im Sinne des § 15 Z 1 GewO, welche die Ausübung des Anmeldegewerbes im vorliegenden Standort schon im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung verhinderte. An dieser Rechtslage hat die Gewerberechtsnovelle 1988, mit der § 15 Z 1 GewO nur der Neufassung des § 77 GewO angeglichen wurde (341 BlgNR 17. GP), nichts geändert. § 15 Z 1 GewO lautet nunmehr dahin, daß eine gewerbliche Tätigkeit in einem Standort nicht ausgeübt werden darf, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten ist. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 GewO (neu) darf eine Betriebsanlage für einen Standort nicht genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist; ob es sich um bundes- oder landesrechtliche Vorschriften handelt, macht dabei keinen Unterschied. Mit dieser Neuerung wurde auch die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist (Kinscher, GewO5, 107 Anm 1 zu § 77 Abs. 1).Paragraph 16, b Absatz 2, TROG bestimmt, daß die Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums - das sind gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung Gebäude mit Verkaufsräumen von insgesamt mehr als 400 m2 Nutzfläche, in Gemeinden, die nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mehr als 10.000 Einwohner haben, von insgesamt mehr als 800 m2 Nutzfläche, in denen insbesondere auch Waren des täglichen Bedarfs, jedenfalls Lebensmittel, angeboten werden - nur erteilt werden darf, wenn dieses Gebäude auf einer Grundfläche, die als Sonderfläche für Einkaufszentren gewidmet ist, errichtet wird und die Nutzfläche der in diesem Gebäude vorgesehenen Verkaufsräume insgesamt das im Flächenwidmungsplan festgesetzte Höchstausmaß nicht übersteigt. Die Verwendung eines bisher anderwärtig verwendeten Gebäudes als Einkaufszentrum sowie die Vergrößerung der Nutzfläche der Verkaufsräume eines bestehenden Einkaufszentrums bedürfen einer Baubewilligung. Diese Bestimmung ist eine Norm im Sinne des Paragraph 15, Ziffer eins, GewO, welche die Ausübung des Anmeldegewerbes im vorliegenden Standort schon im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung verhinderte. An dieser Rechtslage hat die Gewerberechtsnovelle 1988, mit der Paragraph 15, Ziffer eins, GewO nur der Neufassung des Paragraph 77, GewO angeglichen wurde (341 BlgNR 17. GP), nichts geändert. Paragraph 15, Ziffer eins, GewO lautet nunmehr dahin, daß eine gewerbliche Tätigkeit in einem Standort nicht ausgeübt werden darf, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten ist. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Satz 2 GewO (neu) darf eine Betriebsanlage für einen Standort nicht genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist; ob es sich um bundes- oder landesrechtliche Vorschriften handelt, macht dabei keinen Unterschied. Mit dieser Neuerung wurde auch die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist (Kinscher, GewO5, 107 Anmerkung 1 zu Paragraph 77, Absatz eins,).
Da die Grundfläche, auf der die Betriebsstätte errichtet worden ist, nicht als Sonderfläche für Einkaufszentren gewidmet wurde, darf in diesem Standort ein Einkaufszentrum mit einer Nutzfläche an Verkaufsräumen von rund 1.600 m2 weder errichtet noch betrieben werden. Handeln die Beklagten aber dem § 15 Z 1 GewO zuwider, dann können sie sich auch nicht darauf berufen, daß die Verwaltungsbehörden die Frage, ob Einkaufszentren der Betriebsanlagengenehmigungspflicht unterliegen, noch nicht geklärt hätten. § 15 Z 1 GewO verbietet die Ausübung eines Anmeldegewerbes in einem Standort schlechthin, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung durch Rechtsvorschriften verboten ist. Daran, daß sich die Zweitbeklagte im Zuge der Errichtung des Gebäudes, die Erstbeklagte bei der Aufnahme des Lebensmitteleinzelhandels in diesem Geschäftsgebäude bewußt über § 16 b TROG hinweggesetzt haben, besteht kein Zweifel; auch das Zusammenwirken sämtlicher Beklagter, um der Erstbeklagten in diesem Standort - entgegen § 16 b TROG - den Betrieb eines Einkaufszentrums zu ermöglichen, ist evident. Damit haben aber die Beklagten der Erstbeklagten einen unberechtigten Vorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, der ihr Verhalten auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen läßt. Die in der Revision der Beklagten gegen die Entscheidung 4 Ob 402/87 (= ÖBl. 1989, 14) vorgetragenen Bedenken veranlassen den Obersten Gerichtshof nicht, davon wieder abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung muß der Zivilrichter selbständig als Vorfrage prüfen, ob der Beklagte eine Verwaltungsvorschrift verletzt hat (SZ 56/2 uva); es trifft daher nicht zu, daß Verwaltungsvorschriften im Verfahren über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht beurteilt werden dürften. Den Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß diese Beurteilung im Rahmen der Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, nicht als Lösung bloß einer Vorfrage anzusehen ist.Da die Grundfläche, auf der die Betriebsstätte errichtet worden ist, nicht als Sonderfläche für Einkaufszentren gewidmet wurde, darf in diesem Standort ein Einkaufszentrum mit einer Nutzfläche an Verkaufsräumen von rund 1.600 m2 weder errichtet noch betrieben werden. Handeln die Beklagten aber dem Paragraph 15, Ziffer eins, GewO zuwider, dann können sie sich auch nicht darauf berufen, daß die Verwaltungsbehörden die Frage, ob Einkaufszentren der Betriebsanlagengenehmigungspflicht unterliegen, noch nicht geklärt hätten. Paragraph 15, Ziffer eins, GewO verbietet die Ausübung eines Anmeldegewerbes in einem Standort schlechthin, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung durch Rechtsvorschriften verboten ist. Daran, daß sich die Zweitbeklagte im Zuge der Errichtung des Gebäudes, die Erstbeklagte bei der Aufnahme des Lebensmitteleinzelhandels in diesem Geschäftsgebäude bewußt über Paragraph 16, b TROG hinweggesetzt haben, besteht kein Zweifel; auch das Zusammenwirken sämtlicher Beklagter, um der Erstbeklagten in diesem Standort - entgegen Paragraph 16, b TROG - den Betrieb eines Einkaufszentrums zu ermöglichen, ist evident. Damit haben aber die Beklagten der Erstbeklagten einen unberechtigten Vorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, der ihr Verhalten auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG erscheinen läßt. Die in der Revision der Beklagten gegen die Entscheidung 4 Ob 402/87 (= ÖBl. 1989, 14) vorgetragenen Bedenken veranlassen den Obersten Gerichtshof nicht, davon wieder abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung muß der Zivilrichter selbständig als Vorfrage prüfen, ob der Beklagte eine Verwaltungsvorschrift verletzt hat (SZ 56/2 uva); es trifft daher nicht zu, daß Verwaltungsvorschriften im Verfahren über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht beurteilt werden dürften. Den Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß diese Beurteilung im Rahmen der Entscheidung, ob ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliegt, nicht als Lösung bloß einer Vorfrage anzusehen ist.
Die Bedenken der Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 UWG vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht verfassungswidrig (VfSlg. 4139); den Begriffen "Billigkeit", "Sitte", "Sittlichkeit" udgl. ist im Hinblick auf die bestehenden gesellschaftlichen Auffassungen ein konkreter Begriffsinhalt beizumessen; sie bedeuten damit eine ausreichende Determinierung (VfSlg. 4293, 5337 ua). Das gleiche muß auch für den Begriff der "guten Sitten" gelten: Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat die Europäische Menschenrechtskommission nicht ausgesprochen, daß der - dem österreichischen § 1 UWG entsprechende - § 1 dUWG gegen die EMRK verstieße; sie habe vielmehr nur gefordert, daß § 1 dUWG verfassungs- und menschenrechtskonform reduziert anzuwenden sei. Die Beklagten meinen, daß dies deshalb geboten sei, weil mit jedem Unterlassungsgebot nach § 1 UWG in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit eingegriffen werde; aus diesem Grund wäre eine "maximale Determinierung" der Voraussetzungen für einen Eingriff in dieses Grundrecht geboten. Gerade diese Problematik stellt sich aber im vorliegenden Fall nicht: Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit ist in Art. 6 Abs. 1 StGG verankert; diese Bestimmung enthält - ebenso wie der von den Beklagten zitierte Art. 1 ZPMRK - einen Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber ist daher befugt, eine Regelung der Ausübung der Berufe vorzunehmen und vorzuschreiben, daß die Berufsausbildung nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist (VfSlg. 4163; Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts6, 456 f Rz 1386). Die Kläger leiten die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nur aus dem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen ab, welche die Gewerbeausübung an bestimmte Bedingungen knüpfen. In diesem Belang ist jedenfalls gesetzlich eindeutig determiniert, was als rechtswidrig anzusehen ist.Die Bedenken der Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, UWG vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht verfassungswidrig (VfSlg. 4139); den Begriffen "Billigkeit", "Sitte", "Sittlichkeit" udgl. ist im Hinblick auf die bestehenden gesellschaftlichen Auffassungen ein konkreter Begriffsinhalt beizumessen; sie bedeuten damit eine ausreichende Determinierung (VfSlg. 4293, 5337 ua). Das gleiche muß auch für den Begriff der "guten Sitten" gelten: Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat die Europäische Menschenrechtskommission nicht ausgesprochen, daß der - dem österreichischen Paragraph eins, UWG entsprechende - Paragraph eins, dUWG gegen die EMRK verstieße; sie habe vielmehr nur gefordert, daß Paragraph eins, dUWG verfassungs- und menschenrechtskonform reduziert anzuwenden sei. Die Beklagten meinen, daß dies deshalb geboten sei, weil mit jedem Unterlassungsgebot nach Paragraph eins, UWG in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit eingegriffen werde; aus diesem Grund wäre eine "maximale Determinierung" der Voraussetzungen für einen Eingriff in dieses Grundrecht geboten. Gerade diese Problematik stellt sich aber im vorliegenden Fall nicht: Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit ist in Artikel 6, Absatz eins, StGG verankert; diese Bestimmung enthält - ebenso wie der von den Beklagten zitierte Artikel eins, ZPMRK - einen Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber ist daher befugt, eine Regelung der Ausübung der Berufe vorzunehmen und vorzuschreiben, daß die Berufsausbildung nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist (VfSlg. 4163; Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts6, 456 f Rz 1386). Die Kläger leiten die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nur aus dem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen ab, welche die Gewerbeausübung an bestimmte Bedingungen knüpfen. In diesem Belang ist jedenfalls gesetzlich eindeutig determiniert, was als rechtswidrig anzusehen ist.
Die Beklagten meinen allerdings, daß der Gesetzgeber zwar die Rechte von Mitbewerbern im Wettbewerb angemessen schützen dürfe, die geschützten Interessen der Mitbewerber jedoch deutlich umschreiben müsse. Der gesamten Rechtsordnung sei die actio popularis fremd; jedermann könne in einem Verfahren Rechte nur so weit geltend machen, als ihm das ausdrücklich eingeräumt worden sei. Komme dem Kläger im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu, dann gehe es nicht an, ihm auf dem Umweg über die Blankettklausel des § 1 UWG eine solche einzuräumen. Dem kann nicht gefolgt werden: Im vorliegenden Fall geht es nicht um das öffentliche Interesse an der Einhaltung bau- und gewerberechtlicher Vorschriften, sondern um das Interesse der Mitbewerber, Wettbewerbsvorteile von Unternehmen, die sich über gesetzliche Schranken hinwegsetzen, hintanzuhalten. Eine nähere Determinierung der Anspruchsvoraussetzungen ist aber in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.Die Beklagten meinen allerdings, daß der Gesetzgeber zwar die Rechte von Mitbewerbern im Wettbewerb angemessen schützen dürfe, die geschützten Interessen der Mitbewerber jedoch deutlich umschreiben müsse. Der gesamten Rechtsordnung sei die actio popularis fremd; jedermann könne in einem Verfahren Rechte nur so weit geltend machen, als ihm das ausdrücklich eingeräumt worden sei. Komme dem Kläger im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu, dann gehe es nicht an, ihm auf dem Umweg über die Blankettklausel des Paragraph eins, UWG eine solche einzuräumen. Dem kann nicht gefolgt werden: Im vorliegenden Fall geht es nicht um das öffentliche Interesse an der Einhaltung bau- und gewerberechtlicher Vorschriften, sondern um das Interesse der Mitbewerber, Wettbewerbsvorteile von Unternehmen, die sich über gesetzliche Schranken hinwegsetzen, hintanzuhalten. Eine nähere Determinierung der Anspruchsvoraussetzungen ist aber in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Auch die Bedenken der Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 b TROG sind nicht begründet. Mit Erkenntnis vom 2. März 1988, B 816/86-8, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Zweitbeklagten gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. Juli 1986, Z. St.S. 32/1986, abgewiesen. Er hat darin insbesondere ausgeführt, daß sich § 16 b TROG nicht als eine - dem Landesgesetzgeber verwehrte - Regelung ausschließlich zur Festlegung des Lokalbedarfes in gewerberechtlicher Bedeutung erkennen lasse; dagegen, daß Einkaufszentren nur auf entsprechenden Sonderflächen nach Maßgabe eines überörtlichen, also über ein Gemeindegebiet hinausgreifenden Entwicklungsprogramms errichtet werden dürfen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch in dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweisung auf VfSlg. 9543 klargestellt, daß Sonderwidmungen von Flächen für Einkaufszentren im Rahmen der Raumplanung an sich festgelegt werden dürfen.Auch die Bedenken der Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 16, b TROG sind nicht begründet. Mit Erkenntnis vom 2. März 1988, B 816/86-8, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Zweitbeklagten gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. Juli 1986, Z. St.S. 32 aus 1986,, abgewiesen. Er hat darin insbesondere ausgeführt, daß sich Paragraph 16, b TROG nicht als eine - dem Landesgesetzgeber verwehrte - Regelung ausschließlich zur Festlegung des Lokalbedarfes in gewerberechtlicher Bedeutung erkennen lasse; dagegen, daß Einkaufszentren nur auf entsprechenden Sonderflächen nach Maßgabe eines überörtlichen, also über ein Gemeindegebiet hinausgreifenden Entwicklungsprogramms errichtet werden dürfen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch in dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweisung auf VfSlg. 9543 klargestellt, daß Sonderwidmungen von Flächen für Einkaufszentren im Rahmen der Raumplanung an sich festgelegt werden dürfen.
Der erkennende Senat kann aber auch die weiteren in der Revision angemeldeten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 b TROG nicht teilen. Davon, daß § 16 b TROG die Ausübung eines Erwerbszweiges unmöglich mache und daher ein verstecktes Konzessionssystem enthalte, kann keine Rede sein; die Beschränkung der Verkaufsflächen für den Einzelhandel mit Artikeln des täglichen Bedarfs enthält keine Beschränkung der Ausübung dieses Erwerbszweiges schlechthin. Der Hinweis auf einen Verstoß gegen die durch Art. 6 MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien im Rahmen der Erstellung des überörtlichen Entwicklungsprogrammes und des Flächenwidmungsplans geht fehl, weil Maßnahmen der Raumordnung, wie Planungsentscheidungen und die Änderung der Nutzungswidmung für Grundstücke, öffentlich-rechtlichen Charakter haben und daher nicht "civil rights" im Sinne dieser Bestimmung sind (Miehsler, Internationaler Kommentar zur EMRK 38 f Rz 165 zu Art. 6 EMRK; Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar 126). Auf Grund des Gesetzesvorbehaltes mögliche Beschränkungen des Eigentums, wie sie in § 16 b TROG vorgesehen sind, verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne des Art. 5 StGG (Walter-Mayer aaO 453 Rz 1378; Pernthaler, Raumordnung und Verfassung 46 f) oder im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des 1.ZPMRK (Frowein-Peukert aaO 268 f), wenn sie im allgemeinen Interesse vorgenommen werden. Aber auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Anordnung, daß nur Einkaufszentren, nicht aber andere Arten von Handels- und Dienstleistungsgewerben dem Erfordernis einer Sonderflächenwidmung unterstellt werden sollen, ist nicht erkennbar, ist es doch sachlich gerechtfertigt, im Rahmen der Raumordnung unterschiedliche Kundenfrequenzstrukturen in den einzelnen Gewerben auch unterschiedlich zu behandeln. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits die Behandlung einer Beschwerde der Zweitbeklagten, wonach § 16 b TROG in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Unversehrtheit des Eigentums, der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechte nach Art. 6 MRK eingreife, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (B 1533/88-9). Die Revisionsausführungen bieten somit keinen Anlaß für den Obersten Gerichtshof, § 16 b TROG (neuerlich) beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Der erkennende Senat kann aber auch die weiteren in der Revision angemeldeten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 16, b TROG nicht teilen. Davon, daß Paragraph 16, b TROG die Ausübung eines Erwerbszweiges unmöglich mache und daher ein verstecktes Konzessionssystem enthalte, kann keine Rede sein; die Beschränkung der Verkaufsflächen für den Einzelhandel mit Artikeln des täglichen Bedarfs enthält keine Beschränkung der Ausübung dieses Erwerbszweiges schlechthin. Der Hinweis auf einen Verstoß gegen die durch Artikel 6, MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien im Rahmen der Erstellung des überörtlichen Entwicklungsprogrammes und des Flächenwidmungsplans geht fehl, weil Maßnahmen der Raumordnung, wie Planungsentscheidungen und die Änderung der Nutzungswidmung für Grundstücke, öffentlich-rechtlichen Charakter haben und daher nicht "civil rights" im Sinne dieser Bestimmung sind (Miehsler, Internationaler Kommentar zur EMRK 38 f Rz 165 zu Artikel 6, EMRK; Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar 126). Auf Grund des Gesetzesvorbehaltes mögliche Beschränkungen des Eigentums, wie sie in Paragraph 16, b TROG vorgesehen sind, verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne des Artikel 5, StGG (Walter-Mayer aaO 453 Rz 1378; Pernthaler, Raumordnung und Verfassung 46 f) oder im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, des 1.ZPMRK (Frowein-Peukert aaO 268 f), wenn sie im allgemeinen Interesse vorgenommen werden. Aber auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Anordnung, daß nur Einkaufszentren, nicht aber andere Arten von Handels- und Dienstleistungsgewerben dem Erfordernis einer Sonderflächenwidmung unterstellt werden sollen, ist nicht erkennbar, ist es doch sachlich gerechtfertigt, im Rahmen der Raumordnung unterschiedliche Kundenfrequenzstrukturen in den einzelnen Gewerben auch unterschiedlich zu behandeln. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits die Behandlung einer Beschwerde der Zweitbeklagten, wonach Paragraph 16, b TROG in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Unversehrtheit des Eigentums, der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechte nach Artikel 6, MRK eingreife, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (B 1533/88-9). Die Revisionsausführungen bieten somit keinen Anlaß für den Obersten Gerichtshof, Paragraph 16, b TROG (neuerlich) beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Schon im Hinblick auf die zwingende Anordnung des Art. 140 Abs. 7 B-VG, wonach ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlaßfalles) weiterhin anzuwenden ist, sofern nicht der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht, können Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes einen dagegen begangenen Verstoß niemals als "aus guten Gründen vertretbar" erscheinen lassen; derartige Zweifel können daher die Annahme einer durch diesen Verstoß begangenen, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung (SZ 56/2 uva.) nicht hindern.Schon im Hinblick auf die zwingende Anordnung des Artikel 140, Absatz 7, B-VG, wonach ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlaßfalles) weiterhin anzuwenden ist, sofern nicht der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht, können Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes einen dagegen begangenen Verstoß niemals als "aus guten Gründen vertretbar" erscheinen lassen; derartige Zweifel können daher die Annahme einer durch diesen Verstoß begangenen, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung (SZ 56/2 uva.) nicht hindern.
Aus den dargelegten Gründen war daher das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Hauptbegehrens abzuändern. Der Revision der Beklagten konnte kein Erfolg beschieden sein.
An der Kostenentscheidung des Erstgerichtes ändert sich dadurch nichts, weil die Kläger das zweite Eventualbegehren ebenso wie das Hauptbegehren mit S 310.000,-- bewertet haben und das Erstgericht die Kosten auf dieser Bemessungsgrundlage errechnet hat; dabei hat es auch das durch die Einschränkung um das ursprüngliche Beseitigungsbegehren bewirkte teilweise Unterliegen der Kläger entsprechend berücksichtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Dem Rechtsmittelerfolg der Kläger stehen erfolglose Rechtsmittel der Beklagten gegenüber; die Kläger haben daher Anspruch auf Ersatz aller im Rechtsmittelverfahren aufgewendeten Kosten. Als Bemessungsgrundlage für die Berufungsverhandlung konnte dabei allerdings nur der Streitwert für das Hauptbegehren herangezogen werden.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Dem Rechtsmittelerfolg der Kläger stehen erfolglose Rechtsmittel der Beklagten gegenüber; die Kläger haben daher Anspruch auf Ersatz aller im Rechtsmittelverfahren aufgewendeten Kosten. Als Bemessungsgrundlage für die Berufungsverhandlung konnte dabei allerdings nur der Streitwert für das Hauptbegehren herangezogen werden.