Rechtssatz RS0060594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060594
Geschäftszahl
4Ob402/87; 4Ob58/89; 4Ob32/89; 4Ob101/90 (4Ob102/90, 4Ob103/90); 4Ob170/99z
Entscheidungsdatum
13.07.1999
Rechtssatz
Bei Vorliegen eines gesetzlichen Verbotes der Gewerbeausübung eines Anmeldungsgewerbes ist eine dennoch vorgenommene Gewerbeanmeldung bzw die Anzeige gemäß § 46 Abs 3 GewO 1973 nicht rechtsbegründend; bei Beurteilung der Erlaubtheit der gewerblichen Tätigkeit in einem bestimmten Standort sind auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften zu beachten. Entscheidend kann dabei nur sein, ob solche ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort enthalten, was immer dann der Fall sein wird, wenn eine generelle Norm die Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke verbietet und die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerkes nicht denkbar ist (Hier: § 16 Abs 13 oö ROG in Verbindung mit § 70 oö BauV 1985 LGBl 5).Bei Vorliegen eines gesetzlichen Verbotes der Gewerbeausübung eines Anmeldungsgewerbes ist eine dennoch vorgenommene Gewerbeanmeldung bzw die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, GewO 1973 nicht rechtsbegründend; bei Beurteilung der Erlaubtheit der gewerblichen Tätigkeit in einem bestimmten Standort sind auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften zu beachten. Entscheidend kann dabei nur sein, ob solche ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort enthalten, was immer dann der Fall sein wird, wenn eine generelle Norm die Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke verbietet und die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerkes nicht denkbar ist (Hier: Paragraph 16, Absatz 13, oö ROG in Verbindung mit Paragraph 70, oö BauV 1985 Landesgesetzblatt 5).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 402/87
Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 402/87
Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14
- 4 Ob 58/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 58/89
Auch; Beisatz: Hier: DOGRO Steiermark (T1) Veröff: RdW 1989,333
- 4 Ob 32/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 32/89
Beisatz: Hier: § 16 b TROG. (T2)
- 4 Ob 101/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 101/90
Auch
- 4 Ob 170/99z
Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 170/99z
Vgl auch; nur: Entscheidend kann dabei nur sein, ob solche ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort enthalten, was immer dann der Fall sein wird, wenn eine generelle Norm die Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke verbietet und die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerkes nicht denkbar ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060594
Dokumentnummer
JJR_19880223_OGH0002_0040OB00402_8700000_002