Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Erst- und des Fünftbeklagten ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob die Unterlassung eines Verhaltens aufgetragen werden kann, zu dem sich der Beklagte einem Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet hat; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs der Kläger ist unzulässig.
1. Zum Revisionsrekurs der Erst- und des Fünftbeklagten
Die Beklagten machen einerseits geltend, daß ein Verstoß gegen die Bauordnung kein sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG sei, andererseits berufen sie sich darauf, daß sie die vom Unterlassungsgebot erfaßten Gebäudeteile langfristig vermietet haben. Sie seien daher nicht verfügungsbefugt und könnten den Bestandnehmern nicht untersagen, die Lokale weiterzubenützen. Zu dem ihnen angelasteten Verstoß gegen § 1 UWG bringen die Beklagten vor, daß zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und ein Verstoß gegen die Bauordnung einem Verstoß gegen Raumordnungsvorschriften nicht gleichzuhalten sei.Die Beklagten machen einerseits geltend, daß ein Verstoß gegen die Bauordnung kein sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG sei, andererseits berufen sie sich darauf, daß sie die vom Unterlassungsgebot erfaßten Gebäudeteile langfristig vermietet haben. Sie seien daher nicht verfügungsbefugt und könnten den Bestandnehmern nicht untersagen, die Lokale weiterzubenützen. Zu dem ihnen angelasteten Verstoß gegen Paragraph eins, UWG bringen die Beklagten vor, daß zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und ein Verstoß gegen die Bauordnung einem Verstoß gegen Raumordnungsvorschriften nicht gleichzuhalten sei.
Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; es genügt, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (SZ 54/77 = ÖBl 1982, 132 - Konkurswarenvermarktungsgesellschaft II; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN).Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; es genügt, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (SZ 54/77 = ÖBl 1982, 132 - Konkurswarenvermarktungsgesellschaft römisch zwei; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN).
Maßgebend ist demnach, ob die jeweils angebotenen Waren und Dienstleistungen als Alternative aufgefaßt werden. Dies setzt bei Gastronomiebetrieben eine gewisse räumliche Nähe voraus, die jedenfalls dann noch gegeben ist, wenn die Betriebe - wie hier - weniger als einen Kilometer von einander entfernt sind. Das Angebot der jeweiligen Betriebe muß nicht völlig übereinstimmen; es genügt, wenn sie den gleichen Bedarf - Unterhaltung und Verköstigung - decken wollen. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die Erst- und der Fünftbeklagte insgesamt gesehen jedenfalls Mitbewerber der Klägerinnen sind. Sie betreiben ein Einkaufszentrum, in dem ein Gastronomiezentrum mit verschiedenen Gastronomiebetrieben eingerichtet ist. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Betrieben der Kläger und denen im neuen Gastronomiezentrum der Beklagten daher zu Recht bejaht.
Ein Gesetzesverstoß begründet sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1
UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich
nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu
verschaffen (stRsp ua ÖBl 1994, 17 - Contact mwN). Ist diese Eignung
gegeben, dann spielt es keine Rolle, gegen welche Norm verstoßen
wird; ein Verstoß gegen Bauordnungsvorschriften (RdW 1989, 333 = WBl
1989, 341 - Dogro Cash & Carry Markt) kann, ebenso wie die Verletzung
von Raumordnungsvorschriften (SZ 61/41 = ÖBl 1989, 14 - C & C-Markt),
einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG begründen. In beiden Fällen
führt die Verletzung der jeweiligen Vorschriften dazu, daß die
gewerbliche Tätigkeit in einem Standort ausgeübt wird, in dem die
Ausübung dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung
durch Rechtsvorschriften verboten war, so daß gleichzeitig auch gegen
§ 15 Z 1 GewO verstoßen wird (SZ 61/41 = ÖBl 1989, 14 - C & C-Markt;
RdW 1989, 333 = WBl 1989, 341 - Dogro Cash & Carry Markt).
Ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht maßgebend (MR 1990, 196 - Bankfeiertag; ÖBl 1991, 229 - Parkplatzerweiterung). Ebensowenig kommt es darauf an, welche Rechtsfolgen die Übertretung der Norm an sich hat und ob und in welcher Weise sie saniert werden kann. Die Beklagten können sich daher nicht darauf berufen, daß eine Baubewilligung auch nachträglich erteilt werden kann, während bei einem Verstoß gegen Raumordnungsvorschriften nur deren Änderung zu einer Sanierung führen kann. Nicht gefolgt werden kann den Beklagten auch insoweit, als sie ihren Verstoß gegen die Bauordnung damit rechtfertigen wollen, daß die Realisierung des Projekts hinausgezögert worden wäre, hätten sie die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids abgewartet. Gerade darin liegt ja der sittenwidrige Vorsprung, den sie sich vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft haben. Da nach § 39 Abs 1 Satz 1 oö Bauordnung mit der Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids begonnen werden darf, muß ein gesetzestreuer Mitbewerber entweder entsprechend früh um die Baubewilligung ansuchen oder eine Verzögerung des Baubeginns hinnehmen.Ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht maßgebend (MR 1990, 196 - Bankfeiertag; ÖBl 1991, 229 - Parkplatzerweiterung). Ebensowenig kommt es darauf an, welche Rechtsfolgen die Übertretung der Norm an sich hat und ob und in welcher Weise sie saniert werden kann. Die Beklagten können sich daher nicht darauf berufen, daß eine Baubewilligung auch nachträglich erteilt werden kann, während bei einem Verstoß gegen Raumordnungsvorschriften nur deren Änderung zu einer Sanierung führen kann. Nicht gefolgt werden kann den Beklagten auch insoweit, als sie ihren Verstoß gegen die Bauordnung damit rechtfertigen wollen, daß die Realisierung des Projekts hinausgezögert worden wäre, hätten sie die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids abgewartet. Gerade darin liegt ja der sittenwidrige Vorsprung, den sie sich vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft haben. Da nach Paragraph 39, Absatz eins, Satz 1 oö Bauordnung mit der Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids begonnen werden darf, muß ein gesetzestreuer Mitbewerber entweder entsprechend früh um die Baubewilligung ansuchen oder eine Verzögerung des Baubeginns hinnehmen.
Die Beklagten haben sich darüber hinweggesetzt. Sie haben zwar bereits 1997 eine Baubewilligung erwirkt, die jedoch nicht rechtskräftig geworden ist und die, wegen zahlreicher Abweichungen in wesentlichen Punkten, die tatsächlich ausgeführten Arbeiten auch nicht deckt. Darin liegt ihr sittenwidriger Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern, um den allein es im vorliegenden Verfahren geht. Die Beklagten können den Klägern daher nicht entgegenhalten, daß ihnen die oö Bauordnung kein absolutes Recht einräumt und sie nicht legitimiert wären, im Bauverfahren entsprechende Einwendungen zu erheben. Da es nur um den sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung geht, kommt es naturgemäß auch nicht darauf an, ob die längst vollständig fertiggestellten Um- und Zubauten bewilligungsfähig sind.
Die Beklagten weisen darauf hin, daß sie sämtliche relevante Bereiche lange vor Erlassung der einstweiligen Verfügung an Dritte übergeben haben, die diese nunmehr als Bestandnehmer nützen. Sie könnten den Bestandnehmern die Weiterbenützung nicht untersagen, weil ihnen die Verfügungsbefugnis fehle. Damit greife die einstweilige Verfügung unzulässigerweise in die Rechte Dritter ein.
Die Beklagten machen damit einerseits geltend, daß es ihnen unmöglich sei, das Unterlassungsgebot zu befolgen, andererseits behaupteten sie, daß am Verfahren nicht beteiligte Dritte dessen nachteiligen Wirkungen unterworfen wären. Keine ihrer Einwendungen ist stichhaltig:
Den Beklagten wird aufgetragen, es zu unterlassen, bestimmte Gebäudeteile Dritten zur Benützung oder Weiterbenützung zu überlassen. Dieses Unterlassungsgebot schließt das Gebot in sich, den titelwidrigen Zustand zu beseitigen. Wer nämlich durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand andauert (EvBl 1999/58 = RdW 1999, 145 = ÖBl 1999, 87 - Ralph Lauren II). Seine Verpflichtung, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen, besteht unabhängig davon, ob die "Störquellen" bereits vor Schaffung des Titels vorhanden waren (s SZ 68/151 = ecolex 1995, 907 [Graff] mwN).Den Beklagten wird aufgetragen, es zu unterlassen, bestimmte Gebäudeteile Dritten zur Benützung oder Weiterbenützung zu überlassen. Dieses Unterlassungsgebot schließt das Gebot in sich, den titelwidrigen Zustand zu beseitigen. Wer nämlich durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand andauert (EvBl 1999/58 = RdW 1999, 145 = ÖBl 1999, 87 - Ralph Lauren römisch zwei). Seine Verpflichtung, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen, besteht unabhängig davon, ob die "Störquellen" bereits vor Schaffung des Titels vorhanden waren (s SZ 68/151 = ecolex 1995, 907 [Graff] mwN).
Die Beseitigung ist, ähnlich wie die Wiederbeschaffung einer Liegenschaft nach einer Doppelveräußerung (s Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1053 Rz 12; Schwimman/Binder, ABGB**2 § 1047 Rz 19, jeweils mwN), nicht geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB. Auch wenn die Beklagten durch die von ihnen abgeschlossenen Bestandverträge gebunden sind, schließt dies nicht aus, daß sie ihre Bestandnehmer, etwa durch Abstandszahlungen, dazu veranlassen können, die Bestandlokale so lange nicht zu nutzen, bis die notwendigen Bewilligungen vorliegen. Derartige Bemühungen sind ihnen auch zumutbar, war ihnen doch bei Abschluß der Bestandverträge das Fehlen einer Baubewilligung bekannt.Die Beseitigung ist, ähnlich wie die Wiederbeschaffung einer Liegenschaft nach einer Doppelveräußerung (s Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1053, Rz 12; Schwimman/Binder, ABGB**2 Paragraph 1047, Rz 19, jeweils mwN), nicht geradezu unmöglich im Sinne des Paragraph 878, ABGB. Auch wenn die Beklagten durch die von ihnen abgeschlossenen Bestandverträge gebunden sind, schließt dies nicht aus, daß sie ihre Bestandnehmer, etwa durch Abstandszahlungen, dazu veranlassen können, die Bestandlokale so lange nicht zu nutzen, bis die notwendigen Bewilligungen vorliegen. Derartige Bemühungen sind ihnen auch zumutbar, war ihnen doch bei Abschluß der Bestandverträge das Fehlen einer Baubewilligung bekannt.
Das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger ist demnach zu bejahen. Es fehlte nur dann, wenn die Kläger einen nicht vollstreckbaren Titel erwirken wollten (ua MietSlg 20.688; 4 Ob 76/93). Nicht vollstreckbar ist ein Urteil (eine einstweilige Verfügung) dann, wenn die Leistung des Verpflichteten tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO4, 185ff); dies ist aber hier, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.
Die einstweilige Verfügung greift auch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre Dritter ein; Adressat des Unterlassungsgebots sind allein die Beklagten. Inwieweit ein derartiger Zugriff zulässig wäre (s SZ 67/226; ecolex 1998, 397 = ÖBA 1998, 563 = RdW 1998, 264, jeweils mwN), ist daher im vorliegenden Fall nicht maßgebend. Die Bestandnehmer der Beklagten sind nur insofern betroffen, als sie den Bemühungen der Beklagten ausgesetzt sein werden, ein Schließen der Lokale bis zum Vorliegen der notwendigen Bewilligungen zu erreichen. Derartige Auswirkungen sind aber kein unzulässiger Eingriff in die Rechtssphäre Dritter.
Daß damit erhebliche Kosten verbunden sein werden, die gegebenenfalls ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 394 EO wären, kann nicht dazu führen, die Sicherheitsleistung in der von den Beklagten nunmehr geforderten Höhe von 20,000.000 S festzusetzen. Die Kläger haben ihren Anspruch ausreichend bescheinigt; die Vorinstanzen haben die Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 2 EO wegen des mit der einstweiligen Verfügung verbundenen erheblichen Eingriffs in die Interessen der Beklagten auferlegt. In einem solchen Fall darf die Sicherheitsleistung nicht in einer solchen Höhe festgesetzt werden, daß die Durchsetzung eines an sich berechtigten Anspruchs vereitelt würde (SZ 28/9; ÖBl 1973, 90 - Venyl). Im übrigen könnte die Sicherheitsleistung erhöht werden, wenn sich der erlegte Betrag von 1,000.000 S als unzureichend erwiese (SZ 42/125 = EvBl 1970/47 = NZ 1970, 69 ua). Dies setzte aber voraus, daß der Eintritt eines diesen Betrag übersteigenden und nach § 394 EO ersatzfähigen Schadens drohte.Daß damit erhebliche Kosten verbunden sein werden, die gegebenenfalls ersatzfähiger Schaden im Sinne des Paragraph 394, EO wären, kann nicht dazu führen, die Sicherheitsleistung in der von den Beklagten nunmehr geforderten Höhe von 20,000.000 S festzusetzen. Die Kläger haben ihren Anspruch ausreichend bescheinigt; die Vorinstanzen haben die Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz 2, EO wegen des mit der einstweiligen Verfügung verbundenen erheblichen Eingriffs in die Interessen der Beklagten auferlegt. In einem solchen Fall darf die Sicherheitsleistung nicht in einer solchen Höhe festgesetzt werden, daß die Durchsetzung eines an sich berechtigten Anspruchs vereitelt würde (SZ 28/9; ÖBl 1973, 90 - Venyl). Im übrigen könnte die Sicherheitsleistung erhöht werden, wenn sich der erlegte Betrag von 1,000.000 S als unzureichend erwiese (SZ 42/125 = EvBl 1970/47 = NZ 1970, 69 ua). Dies setzte aber voraus, daß der Eintritt eines diesen Betrag übersteigenden und nach Paragraph 394, EO ersatzfähigen Schadens drohte.
2. Zum Revisionsrekurs der Kläger
Die Kläger bringen in der Zulassungsbeschwerde vor, daß dem Rekursgericht ein grober Entscheidungsfehler unterlaufen sei und daß seine Entscheidung der ständigen Rechtsprechung widerspreche. Einen groben Entscheidungsfehler erblicken die Kläger in der Auffassung des Rekursgerichts, daß das Begehren überschritten würde, würde den Beklagten auch die Benützung nicht in Bestand gegebener Flächen verboten. Der ständigen Rechtsprechung soll die Beurteilung des Rekursgerichts widersprechen, das Begehren sei insoweit unbestimmt, als den Beklagten verboten werden solle, Gebäudeteile, für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, selbst zu benützen. Die Kläger verweisen darauf, daß sie Urkunden vorgelegt haben, aus denen sich der Umfang dieser Gebäudeteile klar ergeben soll.
Den Klägern ist entgegenzuhalten, daß die Vorlage von Urkunden nicht geeignet ist, Vorbringen zu ersetzen. Die Kläger haben zum abgewiesenen Teil ihres Begehrens nur vorgebracht, daß sich das Unterlassungsbegehren sowohl auf Unterlassung der Benützung der konsenslosen Bauteile durch die Beklagten selbst, als auch durch Dritte richte, weil es an den Beklagten liege, Bestandverträge erst abzuschließen und Bestandobjekte erst dann an Bestandnehmer zu übergeben, wenn diese auch von den Bestandnehmern rechtmäßig benützt werden dürfen. In welcher Weise die Beklagten Gebäudeteile in anderer Weise als durch Vermieten an Gastronomiebetriebe selbst nutzten und welche Gebäudeteile von einer solchen Nutzung betroffen seien, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ihre Behauptung, die angefochtene Entscheidung wäre insoweit aktenwidrig, als sie ein entsprechend begründetes Begehren vermißt, ist gänzlich unbegründet.
Mangels eines entsprechenden Vorbringens war es den Vorinstanzen gar nicht möglich, das Begehren auch insoweit durch den vom Rekursgericht in den Spruch integrierten Plan zu präzisieren. Es wäre Sache der Kläger gewesen, durch entsprechendes Vorbringen (zumindest) die Voraussetzungen für eine Präzisierung des Begehrens zu schaffen. Ihre nunmehrige Behauptung, daß in den ohne Baubewilligung um- und zugebauten Gebäudeteilen allgemein zugängliche Flächen vorhanden seien, die die Beklagten dadurch selbst benützten, daß sie sie verwalteten, instandhielten und vor allem reinigten, ist eine unzulässige Neuerung.
Es liegt demnach weder der behauptete grobe Entscheidungsfehler vor noch widerspricht die angefochtene Entscheidung der ständigen Rechtsprechung. Da der Revisionsrekurs somit schon wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist, kann offenbleiben, ob das Rechtsmittel der Kläger - wie von den Beklagten behauptet - verspätet ist.Es liegt demnach weder der behauptete grobe Entscheidungsfehler vor noch widerspricht die angefochtene Entscheidung der ständigen Rechtsprechung. Da der Revisionsrekurs somit schon wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen ist, kann offenbleiben, ob das Rechtsmittel der Kläger - wie von den Beklagten behauptet - verspätet ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO; §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist ein Drittel des Streitwerts, weil sich der Revisionsrekurs der Kläger nur gegen die Abweisung des auf die Benützung durch die Beklagten selbst gerichteten Unterlassungsgebots richtet und die im Begehren angeführten Benützungsarten (Benützung durch die Beklagten selbst, Benützung und Weiterbenützung durch Dritte) mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten sind. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger hingewiesen haben.Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Bemessungsgrundlage für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist ein Drittel des Streitwerts, weil sich der Revisionsrekurs der Kläger nur gegen die Abweisung des auf die Benützung durch die Beklagten selbst gerichteten Unterlassungsgebots richtet und die im Begehren angeführten Benützungsarten (Benützung durch die Beklagten selbst, Benützung und Weiterbenützung durch Dritte) mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten sind. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger hingewiesen haben.