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Rechtssatz RS0112299

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112299

Geschäftszahl

4Ob170/99z; 3Ob72/14f

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Rechtssatz

Haben die Beklagten infolge fehlender Baubewilligung für das Objekt darüber einen Mietvertrag geschlossen, ist dessen Beseitigung (Paragraph 15, UWG) nicht geradezu unmöglich im Sinne des Paragraph 878, ABGB. Auch wenn die Beklagten durch die von ihnen abgeschlossenen Bestandverträge gebunden sind, schließt dies nicht aus, daß sie ihre Bestandnehmer, etwa durch Abstandszahlungen, dazu veranlassen können, die Bestandlokale so lange nicht zu nutzen, bis die notwendigen Bewilligungen vorliegen. Derartige Bemühungen sind ihnen auch zumutbar, war ihnen doch bei Abschluß der Bestandverträge das Fehlen einer Baubewilligung bekannt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 170/99z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 170/99z
  • 3 Ob 72/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112299

Im RIS seit

12.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19990713_OGH0002_0040OB00170_99Z0000_001