Rechtssatz RS0112299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112299
Entscheidungsdatum
25.06.2014
Rechtssatz
Haben die Beklagten infolge fehlender Baubewilligung für das Objekt darüber einen Mietvertrag geschlossen, ist dessen Beseitigung (§ 15 UWG) nicht geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB. Auch wenn die Beklagten durch die von ihnen abgeschlossenen Bestandverträge gebunden sind, schließt dies nicht aus, daß sie ihre Bestandnehmer, etwa durch Abstandszahlungen, dazu veranlassen können, die Bestandlokale so lange nicht zu nutzen, bis die notwendigen Bewilligungen vorliegen. Derartige Bemühungen sind ihnen auch zumutbar, war ihnen doch bei Abschluß der Bestandverträge das Fehlen einer Baubewilligung bekannt.Haben die Beklagten infolge fehlender Baubewilligung für das Objekt darüber einen Mietvertrag geschlossen, ist dessen Beseitigung (Paragraph 15, UWG) nicht geradezu unmöglich im Sinne des Paragraph 878, ABGB. Auch wenn die Beklagten durch die von ihnen abgeschlossenen Bestandverträge gebunden sind, schließt dies nicht aus, daß sie ihre Bestandnehmer, etwa durch Abstandszahlungen, dazu veranlassen können, die Bestandlokale so lange nicht zu nutzen, bis die notwendigen Bewilligungen vorliegen. Derartige Bemühungen sind ihnen auch zumutbar, war ihnen doch bei Abschluß der Bestandverträge das Fehlen einer Baubewilligung bekannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112299
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0040OB00170_99Z0000_001