Rechtssatz RS0078115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078115
Entscheidungsdatum
26.09.1989
Rechtssatz
Schon im Hinblick auf die zwingende Anordnung des Art 140 Abs 7 B-VG können Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes einen dagegen begangenen Verstoß niemals als "aus guten Gründen vertretbar" erscheinen lassen.Schon im Hinblick auf die zwingende Anordnung des Artikel 140, Absatz 7, B-VG können Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes einen dagegen begangenen Verstoß niemals als "aus guten Gründen vertretbar" erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078115
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00032_8900000_003