Rechtssatz RS0053531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053531
Entscheidungsdatum
26.09.1989
Norm
B-VG Art7
StGG Art5
TROG §16b
1.ZPMRK Art1 Abs2 V8
Rechtssatz
Auf Grund des Gesetzesvorbehaltes mögliche Beschränkungen des Eigentums, wie sie in § 16 b TROG vorgesehen sind, verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne des Art 5 StGG oder im Sinne des Art 1 Abs 2 des 1.ZPMRK, wenn sie im allgemeinen Interesse vorgenommen werden. Aber auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Anordnung, daß nur Einkaufszentren, nicht aber andere Arten von Handelsleistungsgewerben und Dienstleistungsgewerben dem Erfordernis einer Sonderflächenwidmung unterstellt werden sollen, ist nicht erkennbar, ist es doch sachlich gerechtfertigt, im Rahmen der Raumordnung unterschiedliche Kundenfrequenzstrukturen in den einzelnen Gewerben auch unterschiedlich zu behandeln.Auf Grund des Gesetzesvorbehaltes mögliche Beschränkungen des Eigentums, wie sie in Paragraph 16, b TROG vorgesehen sind, verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne des Artikel 5, StGG oder im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, des 1.ZPMRK, wenn sie im allgemeinen Interesse vorgenommen werden. Aber auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Anordnung, daß nur Einkaufszentren, nicht aber andere Arten von Handelsleistungsgewerben und Dienstleistungsgewerben dem Erfordernis einer Sonderflächenwidmung unterstellt werden sollen, ist nicht erkennbar, ist es doch sachlich gerechtfertigt, im Rahmen der Raumordnung unterschiedliche Kundenfrequenzstrukturen in den einzelnen Gewerben auch unterschiedlich zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053531
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00032_8900000_001