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Rechtssatz RS0053531

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053531

Geschäftszahl

4Ob32/89

Entscheidungsdatum

26.09.1989

Norm

B-VG Art7
StGG Art5
TROG §16b
1.ZPMRK Art1 Abs2 V8

Rechtssatz

Auf Grund des Gesetzesvorbehaltes mögliche Beschränkungen des Eigentums, wie sie in Paragraph 16, b TROG vorgesehen sind, verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne des Artikel 5, StGG oder im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, des 1.ZPMRK, wenn sie im allgemeinen Interesse vorgenommen werden. Aber auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Anordnung, daß nur Einkaufszentren, nicht aber andere Arten von Handelsleistungsgewerben und Dienstleistungsgewerben dem Erfordernis einer Sonderflächenwidmung unterstellt werden sollen, ist nicht erkennbar, ist es doch sachlich gerechtfertigt, im Rahmen der Raumordnung unterschiedliche Kundenfrequenzstrukturen in den einzelnen Gewerben auch unterschiedlich zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 32/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 32/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00032_8900000_001