Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 5.
Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
Schlagworte
Eigentumsschutz, Eigentumsgarantie, Eigentümer, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000061
alte Dokumentnummer
N11867120810