Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 6.
Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig.
Schlagworte
Freiheit der Niederlassung, des Liegenschaftserwerbs,
Grunderwerbs, Erwerbsfreiheit, Erwerbsbetätigung, Kirche, tote Hand
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000062
alte Dokumentnummer
N11867120820