Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 7.
Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.
Anmerkung
vgl. Art. 4 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Schlagworte
Untertänigkeitsverband, geteiltes Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000063
alte Dokumentnummer
N11867120830