Rechtssatz RS0077406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077406
Geschäftszahl
4Ob58/89; 4Ob89/89; 4Ob32/89; 4Ob101/90 (4Ob102/90, 4Ob103/90)
Entscheidungsdatum
23.10.1990
Rechtssatz
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 UWG vermag der OGH nicht zu teilen. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht verfassungswidrig; den Begriffen "Billigkeit", "Sitte", "Sittlichkeit" und dergleichen ist im Hinblick auf die bestehenden gesellschaftlichen Auffassungen ein konkreter Begriffsinhalt beizumessen; sie bedeuten damit eine ausreichende Determinierung. Dasselbe muß auch für den Begriff der "guten Sitten" gelten. Auch eine nähere Determinierung im Hinblick auf das Grundrecht der Erwerbsfreiheit ist zumindest dann nicht erforderlich, wenn die Sittenwidrigkeit auf einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt des Art 6 StGG entsprechende, ausreichend determinierte Bestimmungen gestützt wird, die die Berufsausübung regeln.Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, UWG vermag der OGH nicht zu teilen. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht verfassungswidrig; den Begriffen "Billigkeit", "Sitte", "Sittlichkeit" und dergleichen ist im Hinblick auf die bestehenden gesellschaftlichen Auffassungen ein konkreter Begriffsinhalt beizumessen; sie bedeuten damit eine ausreichende Determinierung. Dasselbe muß auch für den Begriff der "guten Sitten" gelten. Auch eine nähere Determinierung im Hinblick auf das Grundrecht der Erwerbsfreiheit ist zumindest dann nicht erforderlich, wenn die Sittenwidrigkeit auf einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt des Artikel 6, StGG entsprechende, ausreichend determinierte Bestimmungen gestützt wird, die die Berufsausübung regeln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 58/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 58/89
Veröff: WBl 1989,341 = RdW 1989,333
- 4 Ob 32/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 32/89
- 4 Ob 89/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 89/89
Veröff: ÖBl 1990,73
- 4 Ob 101/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 101/90
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077406
Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00058_8900000_003