Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Revisiongründe des § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Revisiongründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits von den Vorinstanzen zitierten, in einem von einem anderen Kläger wegen der auch hier beanstandeten Geschäftsausweitung gegen die Beklagte geführten Verfahren ergangenen Entscheidung vom 23.2.1988, 4 Ob 402/87 ÖBl 1989, 14 ausgeführt hat, verstößt nach oberösterreichischem Raumordnungsrecht die Errichtung eines "Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf" iS des § 16 Abs 12 Oö.ROG auf einer Grundfläche, die nach dem maßgebenden Flächenwidmungsplan als "Betriebsbaugebiet" vorgesehen ist, ebenso gegen § 16 Abs 13 Oö.ROG wie die Umwandlung des dort zunächst betriebenen Verbrauchergroßmarktes für Wiederverkäufer in einen Verbrauchergroßmarkt für Endverbraucher; die angeführten landesgesetzlichen Vorschriften normieren ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort und verhindern, daß eine dennoch vorgenommene Gewerbeanmeldung rechtsbegründend wirkt (zuletzt auch 4 Ob 58/89 bei einem Verstoß gegen § 69 stmk.BauO). Die von der Revision dagegen vorgertragenen Argumente sind nicht stichhältig:Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits von den Vorinstanzen zitierten, in einem von einem anderen Kläger wegen der auch hier beanstandeten Geschäftsausweitung gegen die Beklagte geführten Verfahren ergangenen Entscheidung vom 23.2.1988, 4 Ob 402/87 ÖBl 1989, 14 ausgeführt hat, verstößt nach oberösterreichischem Raumordnungsrecht die Errichtung eines "Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf" iS des Paragraph 16, Absatz 12, Oö.ROG auf einer Grundfläche, die nach dem maßgebenden Flächenwidmungsplan als "Betriebsbaugebiet" vorgesehen ist, ebenso gegen Paragraph 16, Absatz 13, Oö.ROG wie die Umwandlung des dort zunächst betriebenen Verbrauchergroßmarktes für Wiederverkäufer in einen Verbrauchergroßmarkt für Endverbraucher; die angeführten landesgesetzlichen Vorschriften normieren ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort und verhindern, daß eine dennoch vorgenommene Gewerbeanmeldung rechtsbegründend wirkt (zuletzt auch 4 Ob 58/89 bei einem Verstoß gegen Paragraph 69, stmk.BauO). Die von der Revision dagegen vorgertragenen Argumente sind nicht stichhältig:
§ 15 Z 1 GewO wurde durch die Gewerberechts-Novelle 1988 BGBl 399 nur dahin geändert, daß nunmehr eine gewerbliche Tätigkeit in einem Standort nicht ausgeübt werden darf, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten ist. Damit wurde diese Bestimmung dem neuen § 77 Abs 1 Satz 2 GewO angepaßt, wonach eine Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist (341 BlgNr 17.GP); ob es sich um bundes- oder landesrechtliche Vorschriften handelt, macht dabei keinen Unterschied (Kinscher, GewO5, 107 Anm 1 zu § 77 Abs 1). Nur aus § 77 Abs 2 GewO, der bestimmt, wie Belästigungen der Nachbarn durch eine Betriebsanlage zu beurteilen sind, wurde das Gebot, daß dabei auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind, durch die Gewerberechts-Novelle 1988 herausgenommen; einer solchen Einschränkung bedarf es dort deshalb nicht mehr, weil landesgesetzliche Vorschriften dieser Art schon im Rahmen der Prüfung nach § 77 Abs 1 GewO zu berücksichtigen sind. Die Auffassung der Revisionswerberin, daß landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften seit der Gewerberechts-Novelle 1988 keine Verbotsnormen im Sinne des § 15 Z 1 GewO seien, trifft daher nicht zu.Paragraph 15, Ziffer eins, GewO wurde durch die Gewerberechts-Novelle 1988 Bundesgesetzblatt 399 nur dahin geändert, daß nunmehr eine gewerbliche Tätigkeit in einem Standort nicht ausgeübt werden darf, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten ist. Damit wurde diese Bestimmung dem neuen Paragraph 77, Absatz eins, Satz 2 GewO angepaßt, wonach eine Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist (341 BlgNr 17.GP); ob es sich um bundes- oder landesrechtliche Vorschriften handelt, macht dabei keinen Unterschied (Kinscher, GewO5, 107 Anmerkung 1 zu Paragraph 77, Absatz eins,). Nur aus Paragraph 77, Absatz 2, GewO, der bestimmt, wie Belästigungen der Nachbarn durch eine Betriebsanlage zu beurteilen sind, wurde das Gebot, daß dabei auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind, durch die Gewerberechts-Novelle 1988 herausgenommen; einer solchen Einschränkung bedarf es dort deshalb nicht mehr, weil landesgesetzliche Vorschriften dieser Art schon im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO zu berücksichtigen sind. Die Auffassung der Revisionswerberin, daß landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften seit der Gewerberechts-Novelle 1988 keine Verbotsnormen im Sinne des Paragraph 15, Ziffer eins, GewO seien, trifft daher nicht zu.
Aus dem durch die Gewerberechts-Novelle 1988 nicht geänderten § 345 Abs 9 GewO, wonach die Gewerbebehörde im Fall einer Anzeige - unbeschadet eines Strafverfahrens nach §§ 366 ff GewO - das Fehlen der jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen und eine gesetzwidrige Tätigkeit zu untersagen hat, ergibt sich entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten nicht, daß auch eine unzulässige Gewerbeanmeldung rechtsbegründend wäre. Daß eine auf Grund einer solchen Gewerbeanmeldung ausgeübte Tätigkeit zu untersagen ist, besagt darüber, ob die Gewerbeausübung bis zum Untersagungsbescheid erlaubt ist oder nicht, überhaupt nichts; das Verbot einer solchen gesetzwidrigen Gewerbeausübung ergibt sich vielmehr bereits aus § 15 Z 1 GewO. Daß die zuständige Gewerbebehörde im vorliegenden Fall nur einen eingeschränkten "Zur-Kenntnisnahme-Bescheid", nicht aber auch einen Untersagungsbescheid erlassen hat, ist daher ohne entscheidungswesentliche Bedeutung.Aus dem durch die Gewerberechts-Novelle 1988 nicht geänderten Paragraph 345, Absatz 9, GewO, wonach die Gewerbebehörde im Fall einer Anzeige - unbeschadet eines Strafverfahrens nach Paragraphen 366, ff GewO - das Fehlen der jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen und eine gesetzwidrige Tätigkeit zu untersagen hat, ergibt sich entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten nicht, daß auch eine unzulässige Gewerbeanmeldung rechtsbegründend wäre. Daß eine auf Grund einer solchen Gewerbeanmeldung ausgeübte Tätigkeit zu untersagen ist, besagt darüber, ob die Gewerbeausübung bis zum Untersagungsbescheid erlaubt ist oder nicht, überhaupt nichts; das Verbot einer solchen gesetzwidrigen Gewerbeausübung ergibt sich vielmehr bereits aus Paragraph 15, Ziffer eins, GewO. Daß die zuständige Gewerbebehörde im vorliegenden Fall nur einen eingeschränkten "Zur-Kenntnisnahme-Bescheid", nicht aber auch einen Untersagungsbescheid erlassen hat, ist daher ohne entscheidungswesentliche Bedeutung.
Der Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß das Oö.ROG keine Vorschriften enthalte, welche die Ausübung eines Gewerbes verhindern könnten. Bei der Beurteilung der Erlaubtheit einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Z 1 GewO sind auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften zu beachten. Enthalten diese das Verbot der Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke und ist die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerks nicht denkbar, dann liegt darin auch ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort (Mache-Kinscher, GewO5 Anm 8 zu § 15; ÖBl 1989, 14). § 16 Abs 13 Satz 3 Oö.ROG enthält aber die ausdrückliche Anordnung, daß Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (§ 16 Abs 12 Oö.ROG) - also "Großgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren im Sinne des § 70 der Oö.Bauverordnung, LGBl Nr 63/1976, deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 600 m2 oder deren Gesamtbetriebsfläche mehr als 1000 m2 beträgt" - nur in Gebieten errichtet werden dürfen, die für Geschäftsbauten vorgesehen sind. Daraus folgt aber zwingend das Verbot, derartige Geschäftsbauten auf Grundstücken, die in anderen Widmungsgebieten liegen, zu errichten.Der Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß das Oö.ROG keine Vorschriften enthalte, welche die Ausübung eines Gewerbes verhindern könnten. Bei der Beurteilung der Erlaubtheit einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 15, Ziffer eins, GewO sind auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften zu beachten. Enthalten diese das Verbot der Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke und ist die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerks nicht denkbar, dann liegt darin auch ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort (Mache-Kinscher, GewO5 Anmerkung 8 zu Paragraph 15,; ÖBl 1989, 14). Paragraph 16, Absatz 13, Satz 3 Oö.ROG enthält aber die ausdrückliche Anordnung, daß Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (Paragraph 16, Absatz 12, Oö.ROG) - also "Großgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren im Sinne des Paragraph 70, der Oö.Bauverordnung, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 1976,, deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 600 m2 oder deren Gesamtbetriebsfläche mehr als 1000 m2 beträgt" - nur in Gebieten errichtet werden dürfen, die für Geschäftsbauten vorgesehen sind. Daraus folgt aber zwingend das Verbot, derartige Geschäftsbauten auf Grundstücken, die in anderen Widmungsgebieten liegen, zu errichten.
Auch mit dem Hinweis der Revision, daß der Begriff eines "C & C-Marktes" die Betriebsformen des Groß- und des Einzelhandels erfasse, ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Die Beklagte meint damit offensichtlich, daß die Baubewilligung und die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung des Großmarktes auch zum Betrieb eines Großmarktes für Letztverbraucher berechtigt hätten. Der in den Sprüchen beider Bescheide verwendete Begriff "C & C-Markt" ist dort aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise im Sinne eines Großmarktes für Wiederverkäufer definiert worden. Welche Bedeutung er sonst im Wirtschaftsleben noch hat, ist für die den Umfang der durch diese Bescheide eingeräumten Befugnisse ohne Bedeutung.
Es trifft auch nicht zu, daß § 16 Abs 12 Oö.ROG verfassungswidrig bzw seit dem Erkenntnis VfSlg 9543 unanwendbar wäre. Mit diesem Erkenntnis hat der VfGH den zweiten Satz der Z 3 des § 2 Abs 6 Oö.ROG als verfassungswidrig aufgehoben, zugleich aber ausdrücklich erklärt, daß er seine noch im Beschluß auf Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 12 Oö.ROG nicht aufrecht erhalte.Es trifft auch nicht zu, daß Paragraph 16, Absatz 12, Oö.ROG verfassungswidrig bzw seit dem Erkenntnis VfSlg 9543 unanwendbar wäre. Mit diesem Erkenntnis hat der VfGH den zweiten Satz der Ziffer 3, des Paragraph 2, Absatz 6, Oö.ROG als verfassungswidrig aufgehoben, zugleich aber ausdrücklich erklärt, daß er seine noch im Beschluß auf Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 16, Absatz 12, Oö.ROG nicht aufrecht erhalte.
§ 2 Oö.ROG enthält allgemeine Raumordnungsgrundsätze. Der durch das genannte Erkenntnis aufgehobene Satz hatte folgenden Wortlaut:Paragraph 2, Oö.ROG enthält allgemeine Raumordnungsgrundsätze. Der durch das genannte Erkenntnis aufgehobene Satz hatte folgenden Wortlaut:
"Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (§ 16 Abs 12) sollen nur auf Standorten vorgesehen werden, für die ein genügend großer Einzugsbereich vorhanden ist, der durch bestehende Betriebe einschließlich solcher für den örtlichen Bedarf nicht ohnehin bereits ausreichend versorgt ist, und sollen nur insoweit zugelassen werden, als die Aufrechterhaltung und Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen, insbesondere mit Waren und Leistungen des täglichen Bedarfs, im Einzugsbereich des Geschäftsbaues nicht gefährdet wird"."Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (Paragraph 16, Absatz 12,) sollen nur auf Standorten vorgesehen werden, für die ein genügend großer Einzugsbereich vorhanden ist, der durch bestehende Betriebe einschließlich solcher für den örtlichen Bedarf nicht ohnehin bereits ausreichend versorgt ist, und sollen nur insoweit zugelassen werden, als die Aufrechterhaltung und Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen, insbesondere mit Waren und Leistungen des täglichen Bedarfs, im Einzugsbereich des Geschäftsbaues nicht gefährdet wird".
Nur diese - nach Ansicht des VfGH zwingende - Einschränkung auf diese der Gesetzeskompetenz des Bundes vorbehaltenen Bedarfsdeckungskriterien ist durch das aufhebende Erkenntnis des VfGH weggefallen; der VfGH hat aber nicht in Frage gestellt, daß im Rahmen der Raumordnung Sonderwidmungen von Flächen für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf und für Einkaufszentren an sich festgelegt werden können. Warum dann aber § 16 Abs 12 (im Zusammenhalt mit § 16 Abs 13 Satz 3) Oö.ROG nach der Aufhebung des § 2 Abs 6 Z 3 Satz 2 Oö.ROG nicht mehr anwendbar sein sollte, ist nicht erkennbar.Nur diese - nach Ansicht des VfGH zwingende - Einschränkung auf diese der Gesetzeskompetenz des Bundes vorbehaltenen Bedarfsdeckungskriterien ist durch das aufhebende Erkenntnis des VfGH weggefallen; der VfGH hat aber nicht in Frage gestellt, daß im Rahmen der Raumordnung Sonderwidmungen von Flächen für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf und für Einkaufszentren an sich festgelegt werden können. Warum dann aber Paragraph 16, Absatz 12, (im Zusammenhalt mit Paragraph 16, Absatz 13, Satz 3) Oö.ROG nach der Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Satz 2 Oö.ROG nicht mehr anwendbar sein sollte, ist nicht erkennbar.
In ihren Revisionsausführungen verweist die Beklagte auch abermals auf den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 12.8.1988, MA 2-Ge-1620-1987, mit dem die Anzeige der "familia" Handelsgesellschaft AG vom 10.9.1987 betreffend die Ausübung des Gewerbes Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO, eingeschränkt auf den Einzelhandel, in der weiteren Betriebsstätte im Standort Wels, Ginzkeystraße 27, ohne irgendwelche räumlichen Beschränkungen zur Kenntnis genommen wurde. Richtig ist zwar, daß die Gewerbebehörde erster Instanz in diesem Bescheid für denselben Standort zugunsten einer zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden Gesellschaft von ihrer bisher vertretenen Auffassung abgegangen ist, daß die mehrfach genannten Raumordnungsvorschriften Verbote im Sinne des § 15 Z 1 GewO enthielten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß nunmehr auch für die Beklagte die Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Verwaltungsvorschriften weggefallen seien oder zumindest seit der Erlassung dieses Bescheides die Rechtansicht der Beklagten, an diesem Standort zur uneingeschränkten Ausübung des Einzelhandelsgewerbes berechtigt zu sein, mit guten Gründen vertreten werden könnte. Auf einen sie selbst betreffenden, gleichlautenden Bescheid kann sich die Beklagte nicht berufen. Ihre Anmeldung betreffend diese weitere Betriebsstätte wurde, soweit sie den Einzelhandel betraf, nur mit der Einschränkung auf eine Verkaufsfläche von höchstens 600 m2 zur Kenntnis genommen. Der die weitere Betriebsstätte der "familia" Handelsgesellschaft AG betreffende Bescheid ist überdies erst nach dem Schluß der Verhandlung erster Instanz ergangen; auf diesen neuen Sachverhalt kann daher bei der rechtlichen Beurteilung nicht Bedacht genommen werden. Die Ausführungen in diesem Bescheid bieten aber auch keinen Anlaß, von der bereits in ÖBl 1989, 14 geäußerten Rechtsansicht abzugehen.In ihren Revisionsausführungen verweist die Beklagte auch abermals auf den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 12.8.1988, MA 2-Ge-1620-1987, mit dem die Anzeige der "familia" Handelsgesellschaft AG vom 10.9.1987 betreffend die Ausübung des Gewerbes Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO, eingeschränkt auf den Einzelhandel, in der weiteren Betriebsstätte im Standort Wels, Ginzkeystraße 27, ohne irgendwelche räumlichen Beschränkungen zur Kenntnis genommen wurde. Richtig ist zwar, daß die Gewerbebehörde erster Instanz in diesem Bescheid für denselben Standort zugunsten einer zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden Gesellschaft von ihrer bisher vertretenen Auffassung abgegangen ist, daß die mehrfach genannten Raumordnungsvorschriften Verbote im Sinne des Paragraph 15, Ziffer eins, GewO enthielten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß nunmehr auch für die Beklagte die Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Verwaltungsvorschriften weggefallen seien oder zumindest seit der Erlassung dieses Bescheides die Rechtansicht der Beklagten, an diesem Standort zur uneingeschränkten Ausübung des Einzelhandelsgewerbes berechtigt zu sein, mit guten Gründen vertreten werden könnte. Auf einen sie selbst betreffenden, gleichlautenden Bescheid kann sich die Beklagte nicht berufen. Ihre Anmeldung betreffend diese weitere Betriebsstätte wurde, soweit sie den Einzelhandel betraf, nur mit der Einschränkung auf eine Verkaufsfläche von höchstens 600 m2 zur Kenntnis genommen. Der die weitere Betriebsstätte der "familia" Handelsgesellschaft AG betreffende Bescheid ist überdies erst nach dem Schluß der Verhandlung erster Instanz ergangen; auf diesen neuen Sachverhalt kann daher bei der rechtlichen Beurteilung nicht Bedacht genommen werden. Die Ausführungen in diesem Bescheid bieten aber auch keinen Anlaß, von der bereits in ÖBl 1989, 14 geäußerten Rechtsansicht abzugehen.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß sie - ebenfalls nach Schluß der Verhandlung erster Instanz - im Handelsregister gelöscht worden ist, ist ihr lediglich entgegenzuhalten, daß die Löschung einer KG im Handelsregister nur deklarative Bedeutung hat. Ist die KG noch nicht (voll) beendet, weil noch ungeteiltes Vermögen vorhanden ist, so besteht sie im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zu ihren Gläubigern, trotz der Löschung ihrer Firma im Handelsregister zu Liquidationszwecken fort; sie ist dann nach wie vor parteifähig. Die Gesellschaft kann dann auch weiterhin unter ihrer (gelöschten) Firma klagen und geklagt werden; anhängige Verfahren sind trotz der Löschung der Firma im Handelsregister ohne Änderung der Parteienbezeichnung weiterzuführen (GesRZ 1984, 50; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Rz 3 zu § 157).Soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß sie - ebenfalls nach Schluß der Verhandlung erster Instanz - im Handelsregister gelöscht worden ist, ist ihr lediglich entgegenzuhalten, daß die Löschung einer KG im Handelsregister nur deklarative Bedeutung hat. Ist die KG noch nicht (voll) beendet, weil noch ungeteiltes Vermögen vorhanden ist, so besteht sie im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zu ihren Gläubigern, trotz der Löschung ihrer Firma im Handelsregister zu Liquidationszwecken fort; sie ist dann nach wie vor parteifähig. Die Gesellschaft kann dann auch weiterhin unter ihrer (gelöschten) Firma klagen und geklagt werden; anhängige Verfahren sind trotz der Löschung der Firma im Handelsregister ohne Änderung der Parteienbezeichnung weiterzuführen (GesRZ 1984, 50; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Rz 3 zu Paragraph 157,).
Die Bedenken der Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 UWG vermag der Oberste Gerichtshof gleichfalls nicht zu teilen. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht verfassungswidrig (VfSlg 4139); den Begriffen "Billigkeit", "Sitte", "Sittlichkeit" udgl ist im Hinblick auf die bestehenden gesellschaftlichen Auffassungen ein konkreter Begriffsinhalt beizumessen; sie bedeuten damit eine ausreichende Determinierung (VfSlg 4293, 5337 ua). Dasgleiche muß auch für den Begriff der "guten Sitten" gelten: Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat die Europäische Menschenrechtskommission nicht ausgesprochen, daß der - dem österreichischen § 1 UWG entsprechende - § 1 dUWG gegen die EMRK verstieße; sie habe vielmehr nur gefordert, daß § 1 dUWG verfassungs- und menschrechtskonform reduziert anzuwenden sei. Die Beklagte meint, daß dies deshalb geboten sei, weil mit jedem Unterlassungsgebot nach § 1 UWG in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit eingegriffen werde; aus diesem Grund wäre eine "maximale Determinierung" der Voraussetzungen für einen Eingriff in dieses Grundrecht geboten. Gerade diese Problematik stellt sich aber im vorliegenden Fall nicht: Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit ist in Art 6 Abs 1 StGG verankert; diese Bestimmung enthält - ebenso wie der von den Beklagten zitierte Art 1 ZPMRK - einen Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber ist daher befugt, eine Regelung der Ausübung der Berufe vorzunehmen und vorzuschreiben, daß die Berufsausübung nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist (VfSlg 4163; Walter-Mayer6, 456 f Rz 1386). Die Klägerin leitet die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nur aus dem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen ab, welche die Gewerbeausübung an bestimmte Bedingungen knüpfen; die gegen diese Vorschriften von der Beklagten erhobenen Bedenken sind nicht berechtigt. In diesem Belang ist daher jedenfalls gesetzlich eindeutig determiniert, was als rechtswidrig anzusehen ist. Die Beklagte meint allerdings, daß der Gesetzgeber zwar die Rechte von Mitbewerbern im Wettbewerb angemessen schützen dürfe, die geschützten Interessen der Mitbewerber jedoch deutlich umschreiben müsse. Der gesamten Rechtsordnung sei die actio popularis fremd; jedermann könne in einem Verfahren Rechte nur so weit geltend machen, als ihm das ausdrücklich eingeräumt worden sei. Komme dem Kläger im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu, dann gehe es nicht an, ihm auf dem Umweg über die Blankettklausel des § 1 UWG eine solche einzuräumen. Dem kann nicht gefolgt werden: Im vorliegenden Fall geht es nicht um das öffentliche Interesse an der Einhaltung raumordnungsrechtlicher und anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften, sondern um das - auch von der Beklagten als legitim anerkannte - Interesse der Mitbewerber, Wettbewerbsvorteile von Unternehmen, die sich über gesetzliche Schranken hinwegsetzen, hintanzuhalten. Eine nähere Determinierung der Anspruchsvoraussetzungen ist aber in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.Die Bedenken der Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, UWG vermag der Oberste Gerichtshof gleichfalls nicht zu teilen. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht verfassungswidrig (VfSlg 4139); den Begriffen "Billigkeit", "Sitte", "Sittlichkeit" udgl ist im Hinblick auf die bestehenden gesellschaftlichen Auffassungen ein konkreter Begriffsinhalt beizumessen; sie bedeuten damit eine ausreichende Determinierung (VfSlg 4293, 5337 ua). Dasgleiche muß auch für den Begriff der "guten Sitten" gelten: Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat die Europäische Menschenrechtskommission nicht ausgesprochen, daß der - dem österreichischen Paragraph eins, UWG entsprechende - Paragraph eins, dUWG gegen die EMRK verstieße; sie habe vielmehr nur gefordert, daß Paragraph eins, dUWG verfassungs- und menschrechtskonform reduziert anzuwenden sei. Die Beklagte meint, daß dies deshalb geboten sei, weil mit jedem Unterlassungsgebot nach Paragraph eins, UWG in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit eingegriffen werde; aus diesem Grund wäre eine "maximale Determinierung" der Voraussetzungen für einen Eingriff in dieses Grundrecht geboten. Gerade diese Problematik stellt sich aber im vorliegenden Fall nicht: Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit ist in Artikel 6, Absatz eins, StGG verankert; diese Bestimmung enthält - ebenso wie der von den Beklagten zitierte Artikel eins, ZPMRK - einen Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber ist daher befugt, eine Regelung der Ausübung der Berufe vorzunehmen und vorzuschreiben, daß die Berufsausübung nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist (VfSlg 4163; Walter-Mayer6, 456 f Rz 1386). Die Klägerin leitet die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nur aus dem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen ab, welche die Gewerbeausübung an bestimmte Bedingungen knüpfen; die gegen diese Vorschriften von der Beklagten erhobenen Bedenken sind nicht berechtigt. In diesem Belang ist daher jedenfalls gesetzlich eindeutig determiniert, was als rechtswidrig anzusehen ist. Die Beklagte meint allerdings, daß der Gesetzgeber zwar die Rechte von Mitbewerbern im Wettbewerb angemessen schützen dürfe, die geschützten Interessen der Mitbewerber jedoch deutlich umschreiben müsse. Der gesamten Rechtsordnung sei die actio popularis fremd; jedermann könne in einem Verfahren Rechte nur so weit geltend machen, als ihm das ausdrücklich eingeräumt worden sei. Komme dem Kläger im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu, dann gehe es nicht an, ihm auf dem Umweg über die Blankettklausel des Paragraph eins, UWG eine solche einzuräumen. Dem kann nicht gefolgt werden: Im vorliegenden Fall geht es nicht um das öffentliche Interesse an der Einhaltung raumordnungsrechtlicher und anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften, sondern um das - auch von der Beklagten als legitim anerkannte - Interesse der Mitbewerber, Wettbewerbsvorteile von Unternehmen, die sich über gesetzliche Schranken hinwegsetzen, hintanzuhalten. Eine nähere Determinierung der Anspruchsvoraussetzungen ist aber in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Der von der Beklagten erstattete Schriftsatz an den Obersten Gerichtshof vom 31.7.1989 war zurückzuweisen, weil im Revisionsverfahren weitere Schriftsätze neben den Rechtsmittelschriftsätzen nicht zulässig sind.