Rechtssatz RS0071782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071782
Entscheidungsdatum
26.09.1989
Rechtssatz
Die Errichtung eines "Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf" im Sinne des § 16 Abs 12 oö ROG auf einer Grundfläche, die nach dem maßgebenden Flächenwidmungsplan als "Betriebsbaugebiet" vorgesehen ist, verstößt ebenso gegen § 16 Abs 13 oö ROG wie die Umwandlung des dort zunächst betriebenen Verbrauchergroßmarktes für Wiederverkäufer in einen Verbrauchergroßmarkt für Endverbraucher; die angeführten landesgesetzlichen Vorschriften normieren ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort und verhindern, daß eine dennoch vorgenommene Gewerbeanmeldung rechtsbegründend wirkt.Die Errichtung eines "Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf" im Sinne des Paragraph 16, Absatz 12, oö ROG auf einer Grundfläche, die nach dem maßgebenden Flächenwidmungsplan als "Betriebsbaugebiet" vorgesehen ist, verstößt ebenso gegen Paragraph 16, Absatz 13, oö ROG wie die Umwandlung des dort zunächst betriebenen Verbrauchergroßmarktes für Wiederverkäufer in einen Verbrauchergroßmarkt für Endverbraucher; die angeführten landesgesetzlichen Vorschriften normieren ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort und verhindern, daß eine dennoch vorgenommene Gewerbeanmeldung rechtsbegründend wirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071782
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00089_8900000_005