Rechtssatz RS0060829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060829
Geschäftszahl
4Ob89/89; 4Ob101/90 (4Ob102/90, 4Ob103/90)
Entscheidungsdatum
23.10.1990
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Erlaubtheit einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Z 1 GewO sind auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften (hier Oö) zu beachten. Enthalten diese das Verbot der Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke und ist die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerks nicht denkbar, dann liegt darin auch ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort.Bei der Beurteilung der Erlaubtheit einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 15, Ziffer eins, GewO sind auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften (hier Oö) zu beachten. Enthalten diese das Verbot der Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke und ist die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerks nicht denkbar, dann liegt darin auch ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060829
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00089_8900000_003