Rechtssatz RS0060794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060794
Entscheidungsdatum
26.09.1989
Rechtssatz
Eine unzulässige Gewerbeanmeldung ist nicht rechtsbegründend; das Verbot einer solchen gesetzwidrigen Gewerbeausübung ergibt sich vielmehr bereits aus § 15 Z 1 GewO. Daß die zuständige Gewerbebehörde nur einen eingeschränkten "Zur - Kenntnisnahme - Bescheid", nicht aber auch einen Untersagungsbescheid erlassen hat, ist daher ohne Bedeutung.Eine unzulässige Gewerbeanmeldung ist nicht rechtsbegründend; das Verbot einer solchen gesetzwidrigen Gewerbeausübung ergibt sich vielmehr bereits aus Paragraph 15, Ziffer eins, GewO. Daß die zuständige Gewerbebehörde nur einen eingeschränkten "Zur - Kenntnisnahme - Bescheid", nicht aber auch einen Untersagungsbescheid erlassen hat, ist daher ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060794
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00089_8900000_002