I. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses widerspricht; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.römisch eins. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses widerspricht; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Streitteile wendeten sich mit ihren Leistungen (Eintragung in ein Verzeichnis mit Unternehmens-Daten) an einen im wesentlichen gleichen Kundenkreis, nämlich an Unternehmen, die - gegen Zahlung eines Entgelts - in den jeweiligen Verzeichnissen vertreten sein wollten. Abzustellen sei dabei auf den Eindruck, den die Adressaten bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit von der beworbenen Leistung gewinnen müssten. Das Verzeichnis der Klägerin enthalte auch Daten, die im Verzeichnis der Beklagten enthalten seien. Dazu ist zu erwägen:
Das Wettbewerbsrecht will nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 23 Rz 10 mwN). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (ÖBl 1998, 26 - Entec 2500; ÖBl 1999, 179 - Print & Publishing; ÖBl-LS 2003/122 - Mostheuriger).Das Wettbewerbsrecht will nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 23, Rz 10 mwN). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (ÖBl 1998, 26 - Entec 2500; ÖBl 1999, 179 - Print & Publishing; ÖBl-LS 2003/122 - Mostheuriger).
Ein Wettbewerbsverhältnis wird nach ständiger Rechtsprechung immer dann bejaht, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden, wobei es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (oder Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1992, 265 - Product-Placement; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm je mwN; wbl 2000, 386).
Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb in Konkurrenz zueinander treten und sich im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen (ÖBl 1992, 267 - Product-Placement; wbl 2000, 386; ÖBl-LS 2001/132 - V-GmbH II). Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel mwN), die Kreise einander also schneiden (MR 1996, 194 = ÖBl 1997, 78 - CD-ROM; MR 1998, 163 = ÖBl 1998, 300 - Schneefall am Heiligen Abend; ÖBl-LS 2001/132 - V-GmbH II).Der in Paragraph 14, UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb in Konkurrenz zueinander treten und sich im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen (ÖBl 1992, 267 - Product-Placement; wbl 2000, 386; ÖBl-LS 2001/132 - V-GmbH römisch zwei). Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel mwN), die Kreise einander also schneiden (MR 1996, 194 = ÖBl 1997, 78 - CD-ROM; MR 1998, 163 = ÖBl 1998, 300 - Schneefall am Heiligen Abend; ÖBl-LS 2001/132 - V-GmbH römisch zwei).
Nach diesen Grundsätzen liegt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Klägerin und Erstbeklagter schon deshalb vor, weil sie beide Verzeichnisse mit Daten inländischer Unternehmen herausgeben, bei denen zwar die Aufnahme in das Verzeichnis selbst unentgeltlich ist, vom Unternehmen gewünschte Zusatzleistungen (bei der Klägerin: eine hervorgehobene Eintragung und/oder Inserate; bei der Erstbeklagten: Einsichtsrecht in das Verzeichnis) jedoch jeweils nur gegen Entgeltzahlung möglich sind. Damit stehen Klägerin und Erstbeklagte im Wettbewerb um entgeltliche Zusatzleistungen in zur Veröffentlichung bestimmten Unternehmer-Verzeichnissen, mögen die darin jeweils enthaltenen Daten auch nicht zur Gänze deckungsgleich sein.
Der vom Rekursgericht herangezogenen Entscheidung ÖBl 1997, 78 - CD-ROM lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die dortige Beklagte gab ein Branchenverzeichnis auf CD-ROM heraus, das sie gratis verteilte, die Klägerin verlegte die Publikation "Firmenbuch Österreich". Zu beurteilen war dabei, ob die Verzeichnisse der Streitteile substituierbar sind, also dieselben Bedürfnisse befriedigen und denselben Abnehmerkreis ansprechen; dies wurde aus Sicht der Benutzer - zutreffend - verneint. Hier stehen die Streitteile hingegen im Wettbewerb um Unternehmen, die an Zusatzleistungen im Zusammenhang mit einer Eintragung in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen interessiert sind, nämlich an einer hervorgehobenen Eintragung in den "Superpages" und/oder einer Eintragung im Register der Beklagten. Das Wettbewerbsverhältnis ist demnach zu bejahen.
Bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG legt der erkennende Senat einen strengen Maßstab zugrunde (vgl dazu zuletzt ausführlich 4 Ob 173/03z mwN). Danach handelt unlauter, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger Empfänger das beanstandete Schreiben der Beklagten - auch in seiner späteren Fassung - für eine amtliche Vorschreibung hält, zumal der Hinweis, dass es sich um ein unverbindliches Angebot handle, nur sprachlich verstümmelt und an versteckter Stelle im Kleingedruckten enthalten ist. Die Revisionsrekursbeantwortung enthält zu diesem Thema im übrigen keinerlei Ausführungen.Bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit Paragraph 28 a, UWG legt der erkennende Senat einen strengen Maßstab zugrunde vergleiche dazu zuletzt ausführlich 4 Ob 173/03z mwN). Danach handelt unlauter, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger Empfänger das beanstandete Schreiben der Beklagten - auch in seiner späteren Fassung - für eine amtliche Vorschreibung hält, zumal der Hinweis, dass es sich um ein unverbindliches Angebot handle, nur sprachlich verstümmelt und an versteckter Stelle im Kleingedruckten enthalten ist. Die Revisionsrekursbeantwortung enthält zu diesem Thema im übrigen keinerlei Ausführungen.
Der zu sichernde Unterlassungsanspruch erweist sich als berechtigt. Dem Revisionsrekurs ist deshalb Folge zu geben und die einstweilige Verfügung zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.
II. Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 12 mwN). Die beim Handelsgericht Wien eingebrachte und am 27. 2. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangte - als "Rekursbeantwortung" bezeichnete - Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten war im Hinblick auf die schon am 20. 2. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangte "Rekursbeantwortung" (richtig: Revisionsrekursbeantwortung) zurückzuweisen.römisch zwei. Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 12 mwN). Die beim Handelsgericht Wien eingebrachte und am 27. 2. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangte - als "Rekursbeantwortung" bezeichnete - Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten war im Hinblick auf die schon am 20. 2. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangte "Rekursbeantwortung" (richtig: Revisionsrekursbeantwortung) zurückzuweisen.