Rechtssatz RS0077719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077719
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. Dass (in Österreich) nur der Beklagte einen Fernsehspot bringen kann, während Inserate nur in Printmedien erscheinen können, ändert nichts am Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Dass durch die dem Medium einer bestimmten Art vorbehaltene Werbung die Wettbewerbsposition zu anderen Medien nicht beeinflusst werde, trifft nicht zu. - "Product Placement".Der in Paragraph 14, UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. Dass (in Österreich) nur der Beklagte einen Fernsehspot bringen kann, während Inserate nur in Printmedien erscheinen können, ändert nichts am Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Dass durch die dem Medium einer bestimmten Art vorbehaltene Werbung die Wettbewerbsposition zu anderen Medien nicht beeinflusst werde, trifft nicht zu. - "Product Placement".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 79/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 79/92
Veröff: SZ 65/122 = ÖBl 1992,265 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1992,503
- 4 Ob 2067/96s
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2067/96s
Auch; nur: "Verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können. (T1)
- 4 Ob 72/97k
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 72/97k
Auch; nur T1
- 4 Ob 53/00y
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 53/00y
nur: Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. (T2)
- 4 Ob 108/00m
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 108/00m
Auch; nur T2
- 4 Ob 38/00t
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 38/00t
Auch; nur T2
- 4 Ob 92/01k
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 92/01k
nur T2; Beisatz: Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel mwN), die Kreise einander also schneiden. (T3)
Beisatz: Hier: Beide Streitteile verlegen Wochenzeitschriften in Form von Printmedien und sind darüber hinaus beide im Internet präsent. (T4)
- 4 Ob 76/03k
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 76/03k
nur T2; Beisatz: Hier: Zwischen dem Betreiber eines Mostheurigen und (von der Klägerin vertretenen) Gastgewerbebetrieben besteht in Ansehung der Verabreichung von Speisen und Getränken ein Wettbewerbsverhältnis. (T5)
- 4 Ob 26/04h
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 26/04h
nur T2; Beis wie T3
- 4 Ob 124/09b
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 124/09b
Auch; nur T2; Beisatz: Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. (T6)
- 4 Ob 96/19z
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
Vgl; Beisatz: Ein Wettbewerbsverhältnis ist immer dann anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden, also um denselben Kundenkreis bemühen. Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet (Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis). (T7)
- 4 Ob 33/22i
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 33/22i
Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ein Wettbewerbsverhältnis wurde auch zwischen einem Vermieter von Sozialwohnungen und einem Vermittler von Touristenunterkünften bejaht. (T8)
- 4 Ob 134/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 4 Ob 134/24w
nur T2
Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Vertreiber von juristischen Musterbüchern (auch als Online-Buch). (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077719
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00079_9200000_004