Entscheidungsgründe:
Der Kläger übt das Sicherheitsgewerbe gemäß § 127 Z 18 GewO 1994 idF GewR-Novelle 1997, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, aus. Er ist berechtigt, als "Bodyguard" zu arbeiten und bildet selbst die für den eigenen Betrieb benötigten Mitarbeiter als Leibwächter aus. Der Beklagte bildet an diesem Beruf interessierte Personen in einem "Internationalen Ausbildungszentrum" in Seefeld im Rahmen eines "International Bodyguard Service" aus und verleiht den Absolventen seines Lehrganges die Berufsbezeichnung "Diplom Bodyguard". Er bewirbt diese Lehrgänge in einem Prospekt, der auch ein Anmeldeformular mit Vertragsbedingungen umfasst. Darin ist unter anderem festgehalten:Der Kläger übt das Sicherheitsgewerbe gemäß Paragraph 127, Ziffer 18, GewO 1994 in der Fassung GewR-Novelle 1997, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, aus. Er ist berechtigt, als "Bodyguard" zu arbeiten und bildet selbst die für den eigenen Betrieb benötigten Mitarbeiter als Leibwächter aus. Der Beklagte bildet an diesem Beruf interessierte Personen in einem "Internationalen Ausbildungszentrum" in Seefeld im Rahmen eines "International Bodyguard Service" aus und verleiht den Absolventen seines Lehrganges die Berufsbezeichnung "Diplom Bodyguard". Er bewirbt diese Lehrgänge in einem Prospekt, der auch ein Anmeldeformular mit Vertragsbedingungen umfasst. Darin ist unter anderem festgehalten:
"Die Ausbildung wird entsprechend des Berufsbildes und der Art der Ausbildung in Österreich und Deutschland durchgeführt.... Nach erfolgreicher Abschlussprüfung und Unterzeichnung der Klubvereinbarung erfolgt die Eingliederung in den IBGS als neben- oder hauptberuflicher Bodyguard auf selbständiger Basis. Jeder Bodyguard hat das Recht, entsprechend seiner Qualifizierung eine eigenständige Filiale, RFC Kampfschule und BG Ausbildungsschule des International Bodyguard Service zu führen".
Der Kläger begehrt, dem Beklagten zu gebieten, es ab sofort zu unterlassen, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit den Anschein zu erwecken, eine in Österreich anerkannte Berufsausbildung zum Bodyguard zu vermitteln, indem er in seinen Prospekten eine derartige Ausbildung anbiete; er stellt ferner den Antrag, ihn zu ermächtigen, den Urteilsspruch innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils in einer Samstag-Ausgabe der Tiroler Tageszeitung im Textteil mit Fettdruckumrandung und unter Hervorhebung der Überschrift sowie der Namen der Streitteile auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. Durch seinen Prospekt erwecke der Kläger den Eindruck, er führe ein konzessioniertes Unternehmen "International Bodyguard Service", das berechtigt sei, selbst Personenschutz durchzuführen und anderen eine von den Behörden in Österreich anerkannte Ausbildung zu vermitteln. Seine Angaben bezweckten, an der Ausbildung zum Bodyguard interessierte Personen für kostspielige Lehrgänge anzuwerben, indem er in irreführender Weise die Möglichkeit in Aussicht stelle, dass die von ihm gebotene Ausbildung die vom Gesetz geforderte Berufsvorbildung erfülle und Absolventen in diesem Beruf in Österreich tätig sein könnten. Er verstoße damit gegen §§ 1 und 2Der Kläger begehrt, dem Beklagten zu gebieten, es ab sofort zu unterlassen, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit den Anschein zu erwecken, eine in Österreich anerkannte Berufsausbildung zum Bodyguard zu vermitteln, indem er in seinen Prospekten eine derartige Ausbildung anbiete; er stellt ferner den Antrag, ihn zu ermächtigen, den Urteilsspruch innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils in einer Samstag-Ausgabe der Tiroler Tageszeitung im Textteil mit Fettdruckumrandung und unter Hervorhebung der Überschrift sowie der Namen der Streitteile auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. Durch seinen Prospekt erwecke der Kläger den Eindruck, er führe ein konzessioniertes Unternehmen "International Bodyguard Service", das berechtigt sei, selbst Personenschutz durchzuführen und anderen eine von den Behörden in Österreich anerkannte Ausbildung zu vermitteln. Seine Angaben bezweckten, an der Ausbildung zum Bodyguard interessierte Personen für kostspielige Lehrgänge anzuwerben, indem er in irreführender Weise die Möglichkeit in Aussicht stelle, dass die von ihm gebotene Ausbildung die vom Gesetz geforderte Berufsvorbildung erfülle und Absolventen in diesem Beruf in Österreich tätig sein könnten. Er verstoße damit gegen Paragraphen eins und 2
UWG.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er stehe zum Kläger, der die Ausbildung nicht gewerbsmäßig anbiete, in keinem Wettbewerbsverhältnis. Er betreibe in Österreich kein Sicherheitsunternehmen, sondern beschränke seine Tätigkeit auf die Ausbildung. Ausbildung und Schulung seien auch im Bereich des Personenschutzes als Erwerbszweig des Privatunterrichts von der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen. Im Übrigen weise der Beklagte Interessierte sowohl vor als auch während der Ausbildung darauf hin, dass diese für sich allein noch keine selbständige Ausübung des Berufs eines Bodyguards oder eines Berufsdetektivs in Österreichs ermögliche.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, dass der Beklagte in Deutschland ein konzessioniertes Personenschutzunternehmen betreibe und im Zuge der Ausbildung über die beruflichen Möglichkeiten sowie darüber belehre, dass die (selbständige) Ausübung dieses Berufs in Österreich einer Konzession bedürfe.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Tätigkeit des Beklagten sei als Privatunterricht nach § 2 Abs 1 Z 12 GewO nicht von dieser umfasst. Der Beklagte weise Interessierte (im Zuge der Ausbildung) auch darauf hin, dass sie in Österreich nicht selbständig arbeiten könnten. Das für einen Verstoß gegen § 1 UWG erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteile fehle. Während der Kundenkreis des Klägers aus Personen bestehe, die Überwachungsaufträge erteilen, setze sich jene des Beklagten aus Personen zusammen, die zu Bodyguards ausgebildet werden wollen.Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Tätigkeit des Beklagten sei als Privatunterricht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO nicht von dieser umfasst. Der Beklagte weise Interessierte (im Zuge der Ausbildung) auch darauf hin, dass sie in Österreich nicht selbständig arbeiten könnten. Das für einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteile fehle. Während der Kundenkreis des Klägers aus Personen bestehe, die Überwachungsaufträge erteilen, setze sich jene des Beklagten aus Personen zusammen, die zu Bodyguards ausgebildet werden wollen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage des Wettbewerbsverhältnisses in der vorliegenden Fallgestaltung, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Das vom Kläger angestrebte Verbot setze ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen voraus, das nur dann anzunehmen sei, wenn sich beide an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kundenkreis des Klägers bestehe aus Personen, die gegen Entgelt Personenschutz in Anspruch nehmen, wobei der Kläger diesen Schutz auch durch bei ihm ausgebildete und angestellte Bodyguards herbeiführe. Er beziehe für die Ausbildung kein Entgelt und ziehe aus der vermittelten Ausbildung nur insofern einen Vorteil, als er dadurch geeignete Mitarbeiter gewinne, die aber nicht zu seinem Kunden- oder Abnehmerkreis zählten. Der Beklagte hingegen wende sich an Personen, die gegen Entgelt zu Bodyguards ausgebildet werden wollen. Eine Berührung mit dem Tätigkeitskreis des Klägers könnte sich nur dann ergeben, wenn sich dieser auf der Suche nach geeigneten - auszubildenden - Mitarbeitern an den gleichen Personenkreis wie der Beklagte wende. Diese geringfügige und den eigentlichen Geschäftsbereich des Klägers nicht betreffende Berührungsmöglichkeit begründe noch kein Wettbewerbsverhältnis.