Der Beklagte hält auch in dritter Instanz daran fest, daß er hier in keinem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin stehe, weil diese als Inhaberin eines Printmediums nicht in der Lage sei, "Product Placement" der festgestellten Art zu betreiben; das beanstandete Verhalten sei daher nicht geeignet, die Wettbewerbsposition zwischen den Streitteilen zu beeinflussen. Dem kann nicht gefolgt werden:
Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 14 UWG besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (SZ 43/195; ÖBl 1982, 132; ÖBl 1987, 50; ÖBl 1990, 208 ua). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1982, 132; ÖBl 1989, 138; ÖBl 1990, 208 ua). Printmedien und elektronische Medien sind daher in Ansehung entgeltlicher Werbeeinschaltungen Mitbewerber (ÖBl 1990, 208).Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Paragraph 14, UWG besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (SZ 43/195; ÖBl 1982, 132; ÖBl 1987, 50; ÖBl 1990, 208 ua). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1982, 132; ÖBl 1989, 138; ÖBl 1990, 208 ua). Printmedien und elektronische Medien sind daher in Ansehung entgeltlicher Werbeeinschaltungen Mitbewerber (ÖBl 1990, 208).
Daß eine Werbung der hier in Rede stehenden Art in einer Druckschrift nicht in Frage kommt, hat keine Bedeutung. Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können (SZ 18/82); es genügt, daß sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen (ÖBl 1978, 146). Daß (in Österreich) nur der Beklagte einen Fernsehspot bringen kann, während Inserate nur in Printmedien erscheinen können, ändert nichts am Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Daß durch die dem Medium einer bestimmten Art vorbehaltene Werbung die Wettbewerbsposition zu anderen Medien nicht beeinflußt werde, trifft nicht zu. Könnte etwa die Römerquelle GmbH nicht die im Fernsehen des Beklagten die beanstandete Werbung betreiben, dann würde sie vielleicht statt dessen öfter Inserate in der Wochenzeitschrift der Klägerin einschalten lassen. Die Klagebefugnis der Klägerin als Mitbewerberin im Sinne des § 14 UWG unterliegt somit keinem Zweifel.Daß eine Werbung der hier in Rede stehenden Art in einer Druckschrift nicht in Frage kommt, hat keine Bedeutung. Der in Paragraph 14, UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können (SZ 18/82); es genügt, daß sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen (ÖBl 1978, 146). Daß (in Österreich) nur der Beklagte einen Fernsehspot bringen kann, während Inserate nur in Printmedien erscheinen können, ändert nichts am Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Daß durch die dem Medium einer bestimmten Art vorbehaltene Werbung die Wettbewerbsposition zu anderen Medien nicht beeinflußt werde, trifft nicht zu. Könnte etwa die Römerquelle GmbH nicht die im Fernsehen des Beklagten die beanstandete Werbung betreiben, dann würde sie vielleicht statt dessen öfter Inserate in der Wochenzeitschrift der Klägerin einschalten lassen. Die Klagebefugnis der Klägerin als Mitbewerberin im Sinne des Paragraph 14, UWG unterliegt somit keinem Zweifel.
Dem Beklagten kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch deshalb zu verneinen sei, weil der Beklagte im Hinblick darauf, daß die Klägerin selbst des öfteren gegen § 26 MedienG verstoße, durch eine solche Gesetzesverletzung keinen Wettbewerbsvorsprung erlangen könne. Auch wenn man sich nämlich der in der Bundesrepublik Deutschland hiezu vertretenen Auffassung anschließen wollte, wäre für den Beklagten nichts gewonnen:Dem Beklagten kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch deshalb zu verneinen sei, weil der Beklagte im Hinblick darauf, daß die Klägerin selbst des öfteren gegen Paragraph 26, MedienG verstoße, durch eine solche Gesetzesverletzung keinen Wettbewerbsvorsprung erlangen könne. Auch wenn man sich nämlich der in der Bundesrepublik Deutschland hiezu vertretenen Auffassung anschließen wollte, wäre für den Beklagten nichts gewonnen:
Nach dieser Auffassung kann ein wettbewerblicher Vorteil durch die Ausnützung der Gesetzestreue der Mitbewerber nur dann erzielt werden, wenn die verletzte Vorschrift für die Mitbewerber nicht nur verbindlich ist, sondern von ihnen auch befolgt wird (Eichmann, Der Vorsprung durch eigenen Rechtsbruch GRUR 1967, 564 ff [568]; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 618 Rz 654 zu § 1 dUWG mwN). Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob sich der jeweilige Kläger an die vom Beklagten verletzte Vorschrift hält, sondern wie sich die Mitbewerberschaft insgesamt verhält. Nur dann, wenn die verletzte Norm unter Duldung der Behörden allgemein nicht beachtet wird, kann nach dieser Auffassung kein ungehöriger Vorsprung erzielt werden (Reimer in Ulmer, Das Recht des unlauteren Wettbewerbs in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft III, Nr. 85). In diesem Sinn hat das OLG Celle ausgesprochen, daß dann, wenn sich keiner der in einem bestimmten Gebiet ansässigen Händler an die Ladenschlußvorschriften hält und die Behörden das dulden, wenn nicht sogar unterstützen, dem Beklagten nicht zugemutet werden könne, sich selbst an dieses Gesetz zu halten (GRUR 1985, 289). Das OLG Frankfurt hat einen möglichen Wettbewerbsvorsprung durch Mißachtung einer Friedhofsordnung deshalb verneint, weil davon auszugehen war, daß das beanstandete Verhalten des Beklagten in Frankfurt am Main absolut üblich war (GRUR 1987, 446).Nach dieser Auffassung kann ein wettbewerblicher Vorteil durch die Ausnützung der Gesetzestreue der Mitbewerber nur dann erzielt werden, wenn die verletzte Vorschrift für die Mitbewerber nicht nur verbindlich ist, sondern von ihnen auch befolgt wird (Eichmann, Der Vorsprung durch eigenen Rechtsbruch GRUR 1967, 564 ff [568]; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 618 Rz 654 zu Paragraph eins, dUWG mwN). Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob sich der jeweilige Kläger an die vom Beklagten verletzte Vorschrift hält, sondern wie sich die Mitbewerberschaft insgesamt verhält. Nur dann, wenn die verletzte Norm unter Duldung der Behörden allgemein nicht beachtet wird, kann nach dieser Auffassung kein ungehöriger Vorsprung erzielt werden (Reimer in Ulmer, Das Recht des unlauteren Wettbewerbs in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft römisch drei, Nr. 85). In diesem Sinn hat das OLG Celle ausgesprochen, daß dann, wenn sich keiner der in einem bestimmten Gebiet ansässigen Händler an die Ladenschlußvorschriften hält und die Behörden das dulden, wenn nicht sogar unterstützen, dem Beklagten nicht zugemutet werden könne, sich selbst an dieses Gesetz zu halten (GRUR 1985, 289). Das OLG Frankfurt hat einen möglichen Wettbewerbsvorsprung durch Mißachtung einer Friedhofsordnung deshalb verneint, weil davon auszugehen war, daß das beanstandete Verhalten des Beklagten in Frankfurt am Main absolut üblich war (GRUR 1987, 446).
All diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Daß sich sämtliche Medieninhaber laufend über § 26 MedienG hinwegsetzten, geschweige denn, daß dies mit Duldung der zuständigen Behörden geschehe, behauptet der Beklagte selbst nicht. Er beruft sich vielmehr darauf, daß wegen solcher Verstöße der Klägerin schon mehrere - offenbar die Klägerin verurteilende - "höchstgerichtliche Entscheidungen" (S. 30) ergangen seien. Daraus ergibt sich aber, daß die Klägerin nicht nur nach dem Gesetzeswortlaut, sondern auch tatsächlich sehr wohl den Schranken des § 26 MedienG unterliegt,All diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Daß sich sämtliche Medieninhaber laufend über Paragraph 26, MedienG hinwegsetzten, geschweige denn, daß dies mit Duldung der zuständigen Behörden geschehe, behauptet der Beklagte selbst nicht. Er beruft sich vielmehr darauf, daß wegen solcher Verstöße der Klägerin schon mehrere - offenbar die Klägerin verurteilende - "höchstgerichtliche Entscheidungen" (S. 30) ergangen seien. Daraus ergibt sich aber, daß die Klägerin nicht nur nach dem Gesetzeswortlaut, sondern auch tatsächlich sehr wohl den Schranken des Paragraph 26, MedienG unterliegt,
Ganz abgesehen davon, daß der Beklagte - wie er im Revisionsrekurs selbst hervorhebt (S. 109) - den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht erhoben hat, wäre dieser auch unberechtigt. Daß der Kläger selbst wettbewerbswidrig handelt, nimmt ihm nicht das Recht zur Klageführung (SZ 50/139 mwN). Das ist im übrigen auch in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Auffassung: Der Einwand der "unclean hands" kommt auch dort nur dann in Frage, wenn der Kläger seinen Anspruch auf ein verletztes Individualrecht gründet, nicht aber, wenn er - wie bei einer Klage als Mitbewerber - öffentliche Interessen wahrnimmt (Baumbach-Hefermehl aaO 279 f Rz 448 und 449 EinlUWG).
Die Klägerin wirft dem Beklagten die Tarnung von Werbemaßnahmen, also "Schleichwerbung", in der Form des "Product Placement" vor. Nach - sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland - ganz herrschender Auffassung ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird (ÖBl 1989, 74; Aicher in Aicher, Das Recht der Werbung 230; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 221; Baumbach-Hefermehl aaO 364 Rz 27 zu § 1 dUWG mwN). Der Grundsatz, daß Werbung als solche erkennbar sein muß, hat seinen Niederschlag nicht nur in § 5 Abs 5 RFG, sondern auch in § 26 MedienG gefunden. Danach müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Engelt geleistet wird, in periodischen Medien - das sind periodische Medienwerke, Rundfunkprogramme oder sonst Medien, die in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet werden (§ 1 Abs 1 Z 2 MedienG) - als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.Die Klägerin wirft dem Beklagten die Tarnung von Werbemaßnahmen, also "Schleichwerbung", in der Form des "Product Placement" vor. Nach - sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland - ganz herrschender Auffassung ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird (ÖBl 1989, 74; Aicher in Aicher, Das Recht der Werbung 230; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 221; Baumbach-Hefermehl aaO 364 Rz 27 zu Paragraph eins, dUWG mwN). Der Grundsatz, daß Werbung als solche erkennbar sein muß, hat seinen Niederschlag nicht nur in Paragraph 5, Absatz 5, RFG, sondern auch in Paragraph 26, MedienG gefunden. Danach müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Engelt geleistet wird, in periodischen Medien - das sind periodische Medienwerke, Rundfunkprogramme oder sonst Medien, die in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG) - als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
Unbestritten ist, daß die Beklagte in einer Diskussionssendung Mineralwasser der Marke "Römerquelle" kredenzen läßt, weil sie dafür von der Erzeugerin des Mineralwassers einen Produktionskostenzuschuß erhält. Die Klägerin will aus der Entstehung des § 26 MedienG ableiten, daß ein Produktionskostenzuschuß kein Entgelt im Sinne dieser Gesetzesstelle sei; dem kann aber nicht zugestimmt werden:Unbestritten ist, daß die Beklagte in einer Diskussionssendung Mineralwasser der Marke "Römerquelle" kredenzen läßt, weil sie dafür von der Erzeugerin des Mineralwassers einen Produktionskostenzuschuß erhält. Die Klägerin will aus der Entstehung des Paragraph 26, MedienG ableiten, daß ein Produktionskostenzuschuß kein Entgelt im Sinne dieser Gesetzesstelle sei; dem kann aber nicht zugestimmt werden:
Ein "Produktionskostenzuschuß" ist ein Geldbetrag, mit dem ein Teil der Produktionskosten des Empfängers gedeckt wird; jedes Entgelt, das einem Unternehmer zufließt, ist in diesem Sinne ein Produktionskostenzuschuß. Auch das Entgelt für ein Inserat deckt (ua) die Druckkosten der Zeitung. Das Verbot, getarnte Werbung gegen Entgelt vorzunehmen, kann nicht durch eine bestimmte Bezeichnung für das Entgelt - wie eben "Produktionskostenzuschuß" - unterlaufen werden. Daß § 31 Abs 2 der Regierungsvorlage zum Mediengesetz zusätzlich zu dem in Abs 1 genannten "Entgelt" noch das Verbot der versteckten Werbung gegen einen "nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil" vorgesehen hat, diese Bestimmung dann aber nicht Gesetz geworden ist, ist im hier gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung. § 31 Abs 2 der Regierungsvorlage hatte mittelbare Zuwendungen des durch die Werbung begünstigten Unternehmers im Auge und nannte als Beispiel Druckkostenbeiträge (die dem periodischen Druckwerk ohne Zusammenhang mit einem einzelnen Artikel gewährt werden). Hier aber hat der Beklagte mit der Römerquelle GmbH vertraglich vereinbart, in einer Sendung Mineralwasser dieser Marke gegen kostenlose Beistellung dieses Wassers und Zahlung eines Produktionskostenzuschusses aufzutischen. Daß diese Art der Werbung entgeltlich im Sinne des § 26 MedienG geschieht, kann daher nicht ernstlich bestritten werden.Ein "Produktionskostenzuschuß" ist ein Geldbetrag, mit dem ein Teil der Produktionskosten des Empfängers gedeckt wird; jedes Entgelt, das einem Unternehmer zufließt, ist in diesem Sinne ein Produktionskostenzuschuß. Auch das Entgelt für ein Inserat deckt (ua) die Druckkosten der Zeitung. Das Verbot, getarnte Werbung gegen Entgelt vorzunehmen, kann nicht durch eine bestimmte Bezeichnung für das Entgelt - wie eben "Produktionskostenzuschuß" - unterlaufen werden. Daß Paragraph 31, Absatz 2, der Regierungsvorlage zum Mediengesetz zusätzlich zu dem in Absatz eins, genannten "Entgelt" noch das Verbot der versteckten Werbung gegen einen "nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil" vorgesehen hat, diese Bestimmung dann aber nicht Gesetz geworden ist, ist im hier gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung. Paragraph 31, Absatz 2, der Regierungsvorlage hatte mittelbare Zuwendungen des durch die Werbung begünstigten Unternehmers im Auge und nannte als Beispiel Druckkostenbeiträge (die dem periodischen Druckwerk ohne Zusammenhang mit einem einzelnen Artikel gewährt werden). Hier aber hat der Beklagte mit der Römerquelle GmbH vertraglich vereinbart, in einer Sendung Mineralwasser dieser Marke gegen kostenlose Beistellung dieses Wassers und Zahlung eines Produktionskostenzuschusses aufzutischen. Daß diese Art der Werbung entgeltlich im Sinne des Paragraph 26, MedienG geschieht, kann daher nicht ernstlich bestritten werden.
Die werbliche Wirksamkeit des "Product Placements" - welches darin besteht, daß Waren, insbesondere Markenwaren, zur Verbesserung ihres Images in Fernsehsendungen (oder in Filmen) als Requisiten zielgerecht eingebaut werden (Baumbach-Hefermehl aaO 369 Rz 42) -, wird allgemein anerkannt; das Präsentieren einer solchen Ware in einer Fernsehsendung kann demnach ohne weiteres als "Empfehlung" oder auch als "sonstiger Beitrag" im Sinne des § 26 MedienG angesehen werden. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung MR 1990, 237 bezog sich auf sprachlich formulierte Beiträge (damals auf einen "Sonderdienst für unsere Leser", der eindeutig als Werbeprospekt erkennbar war), nicht aber auf Werbung durch das bloße "Ins-Bild-Bringen" eines Markenartikels. Ist für das Publikum dabei der Werbecharakter nicht erkennbar, dann kann bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Seher der Eindruck entstehen, diese Ware - hier das "Römerquelle"-Wasser - werde vom Beklagten verwendet, weil es qualitativ besonders gut ist.Die werbliche Wirksamkeit des "Product Placements" - welches darin besteht, daß Waren, insbesondere Markenwaren, zur Verbesserung ihres Images in Fernsehsendungen (oder in Filmen) als Requisiten zielgerecht eingebaut werden (Baumbach-Hefermehl aaO 369 Rz 42) -, wird allgemein anerkannt; das Präsentieren einer solchen Ware in einer Fernsehsendung kann demnach ohne weiteres als "Empfehlung" oder auch als "sonstiger Beitrag" im Sinne des Paragraph 26, MedienG angesehen werden. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung MR 1990, 237 bezog sich auf sprachlich formulierte Beiträge (damals auf einen "Sonderdienst für unsere Leser", der eindeutig als Werbeprospekt erkennbar war), nicht aber auf Werbung durch das bloße "Ins-Bild-Bringen" eines Markenartikels. Ist für das Publikum dabei der Werbecharakter nicht erkennbar, dann kann bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Seher der Eindruck entstehen, diese Ware - hier das "Römerquelle"-Wasser - werde vom Beklagten verwendet, weil es qualitativ besonders gut ist.
Wollte man aber gleich dem Rekursgericht die Meinung vertreten, das Zeigen einer Ware könne nicht unter des § 26 MedienG subsumiert werden, dann würde das am Ergebnis nichts ändern, müßte doch dann § 26 MedienG analog angewendet werden. Von einer solchen (Gesetzes-)Analogie wird dann gesprochen, wenn eine bestimmte gesetzliche Regelung im Einklang mit ihrer ratio, aber über ihren Wortlaut hinaus, auf den "ähnlichen Fall" erstreckt wird, wobei die Ähnlichkeit in der "Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses" besteht (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 7 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gesetzeszweck des § 26 MedienG erfordert aber in jedem Fall die Anwendung des Gebotes, entgeltliche Werbung zu kennzeichnen, auch auf die Fälle des "Product Placements".Wollte man aber gleich dem Rekursgericht die Meinung vertreten, das Zeigen einer Ware könne nicht unter des Paragraph 26, MedienG subsumiert werden, dann würde das am Ergebnis nichts ändern, müßte doch dann Paragraph 26, MedienG analog angewendet werden. Von einer solchen (Gesetzes-)Analogie wird dann gesprochen, wenn eine bestimmte gesetzliche Regelung im Einklang mit ihrer ratio, aber über ihren Wortlaut hinaus, auf den "ähnlichen Fall" erstreckt wird, wobei die Ähnlichkeit in der "Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses" besteht (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 7, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gesetzeszweck des Paragraph 26, MedienG erfordert aber in jedem Fall die Anwendung des Gebotes, entgeltliche Werbung zu kennzeichnen, auch auf die Fälle des "Product Placements".
Wie der Beklagte selbst einräumt, steht seine vertragliche Bindung gegenüber der Römerquelle GmbH der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nicht entgegen; er meint nur - ohne das auch nur mit einem Wort zu begründen -, daß ein solcher Unterlassungsanspruch nicht mit einstweiliger Verfügung gesichert werden könne. Für diese Ansicht fehlt freilich jede Grundlage.
Nach der Meinung der Beklagten gehe der angefochtene Spruch jedenfalls schon deshalb zu weit, weil darin nur die Kennzeichnung des "Product Placements" als "Werbung", nicht aber mit den anderen im § 26 MedienG genannten Formen der Kennzeichnung vorgesehen sei. Dem ist zu erwidern, daß das Rekursgericht - wie der Begründung seiner Entscheidung zu entnehmen ist (S. 104) - sich nicht auf die Verwendung des Wortes "Werbung" festgelegt, sondern nur gefordert hat, daß dem Publikum auf irgendeine Weise klargemacht wird, hier liege eine Werbung vor. Die Fassung des Spruches ist demnach nicht zu beanstanden.Nach der Meinung der Beklagten gehe der angefochtene Spruch jedenfalls schon deshalb zu weit, weil darin nur die Kennzeichnung des "Product Placements" als "Werbung", nicht aber mit den anderen im Paragraph 26, MedienG genannten Formen der Kennzeichnung vorgesehen sei. Dem ist zu erwidern, daß das Rekursgericht - wie der Begründung seiner Entscheidung zu entnehmen ist (S. 104) - sich nicht auf die Verwendung des Wortes "Werbung" festgelegt, sondern nur gefordert hat, daß dem Publikum auf irgendeine Weise klargemacht wird, hier liege eine Werbung vor. Die Fassung des Spruches ist demnach nicht zu beanstanden.
Wollte man der Meinung des Beklagten dahin folgen, daß im Hinblick auf das allein festgestellte Zeigen von Mineralwasser der Marke "Römerquelle" das Unterlassungsgebot auf dieses Produkt einzuschränken sei, dann müßte mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorgegangen werden, weil die Klägerin auch andere Fälle von Schleichwerbung geltend gemacht hat (S. 3), welche bisher ungeprüft geblieben sind. Ergänzender Feststellungen bedarf es aber deshalb nicht, weil das festgestellte Verhalten des Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1991, 105 und 108 ua) das allgemein gehaltene Unterlassungsbegehren rechtfertigt. Der Beklagte hat seine Neigung gezeigt, mit Schleichwerbung der näher beschriebenen Art Einnahmen zu erzielen. Das Verbot, eine solche Werbung mit Mineralwasser der Marke "Römerquelle" zu ermöglichen, könnte er leicht durch ein "Product Placement" mit Waren ganz anderer Art umgehen, ist doch die Wahrscheinlichkeit, daß er gerade "Römerquelle" oder ein anderes Mineralwasser gegen Entgelt präsentieren werde, um nichts größer als eine Werbung mit anderen Artikeln.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung desangefochtenen Beschlusses.