Rechtssatz RS0067740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067740
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Das Verbot, getarnte Werbung gegen Entgelt vorzunehmen, kann nicht durch eine bestimmte Bezeichnung für das Entgelt - wie eben "Produktionskostenzuschuß" - unterlaufen werden. § 31 Abs 2 der Regierungsvorlage hatte mittelbare Zuwendungen des durch die Werbung begünstigten Unternehmers im Auge und nannte als Beispiel Druckkostenbeiträge (die dem periodischen Druckwerk ohne Zusammenhang mit einem einzelnen Artikel gewährt werden). - "Product Placement".Das Verbot, getarnte Werbung gegen Entgelt vorzunehmen, kann nicht durch eine bestimmte Bezeichnung für das Entgelt - wie eben "Produktionskostenzuschuß" - unterlaufen werden. Paragraph 31, Absatz 2, der Regierungsvorlage hatte mittelbare Zuwendungen des durch die Werbung begünstigten Unternehmers im Auge und nannte als Beispiel Druckkostenbeiträge (die dem periodischen Druckwerk ohne Zusammenhang mit einem einzelnen Artikel gewährt werden). - "Product Placement".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 79/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 79/92
Veröff: SZ 65/122 = EvBl 1992/35 S 169 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1993,503 = WBl 1993,58
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067740
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00079_9200000_002