Rechtssatz RS0078014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078014
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Der Umstand, dass eine zwingende gesetzliche Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, von einer Vielzahl von Mitbewerbern, allenfalls sogar von dem überwiegenden Teil der Mitbewerber nicht beachtet wird, nimmt einem derartigen Verstoß nicht den Charakter einen unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung, zumal dadurch ein sachlich ungerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung gegenüber jenen Mitbewerbern erzielt wird, die sich an die geltende Norm halten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 353/83
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 353/83
Veröff: RdW 1983,106 = ÖBl 1984,14
- 4 Ob 79/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 79/90
Veröff: ÖBl 1991,67
- 4 Ob 79/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 79/92
Vgl; Beisatz: Product Placement (T1) Veröff: SZ 65/122 = MR 1992,207 (Korn) = ÖBl 1992,265
- 4 Ob 1046/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 1046/95
nur: Der Umstand, daß eine zwingende gesetzliche Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, von einer Vielzahl von Mitbewerbern, allenfalls sogar von dem überwiegenden Teil der Mitbewerber nicht beachtet wird, nimmt einem derartigen Verstoß nicht den Charakter einen unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung. (T2)
- 4 Ob 145/01d
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 145/01d
Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtfertigung wettbewerbswidrigen Verhaltens lässt sich nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten; Missbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen. Ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls missachtet. (T3)
- 4 Ob 74/11b
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 74/11b
Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbswidriges Verhalten lässt sich nicht damit rechtfertigen, Mitbewerber handelten ebenso. (T4)
- 4 Ob 63/16t
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 63/16t
Auch
- 4 Ob 210/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 210/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078014
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0040OB00353_8300000_002