Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 210/24x×

Entscheidung 4 Ob 210/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042392 Rechtssatz 24.05.1984Zivilrecht
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinz …
RS0078014 Rechtssatz 14.06.1983Zivilrecht
Der Umstand, dass eine zwingende gesetzliche Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, von einer Vielzahl von Mitbewerbern, allenfalls sogar von dem überwiegenden Teil der Mitbewerber nicht beachtet wird, nimmt einem derartigen Verstoß nicht den Charakter eine …
RS0079477 Rechtssatz 30.05.1990Zivilrecht
Auch dann, wenn nur ein Teil der Mitbewerber einer bestimmten rechtlichen Schranke unterliegt, bedeutet deren Mißachtung durch einen Konkurrenten einen sittenwidrigen Vorsprung vor den gesetzesgetreuen, der gleichen Regelung unterliegenden Mitbewerbern. Daß …
RS0110039 Rechtssatz 26.05.1998Zivilrecht
Der Verweis der Beklagten auf gleichartiges Verhalten Dritter geht schon deshalb ins Leere, weil sich eine Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten läßt: Mißbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zu …
RS0114187 Rechtssatz 29.08.2000Zivilrecht
§ 15 KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers (Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge), wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldza …
RS0115412 Rechtssatz 06.06.2001Zivilrecht
Bei Mischverträgen ist es für die Anwendbarkeit des § 15 KSchG entscheidend, dass die werkvertraglichen oder kaufvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielen.
RS0123321 Rechtssatz 11.03.2008Zivilrecht
Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, deren Verletzung einem Mitbewerber vorgeworfen wird, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO.
RS0123660 Rechtssatz 20.05.2008Zivilrecht
Dass Konkurrenten denselben Gesetzesverstoß begehen, kann eine derartige „spürbare" Beeinflussung des Wettbewerbs durch den Rechtsbruch nicht von vornherein ausschließen.